Betriebsratswahl

Weniger Kandidaten als Sitze – „kleiner“ Betriebsrat möglich

BAG: Ein „kleinerer“ Betriebsrat kann errichtet werden, wenn es für eine Betriebsratswahl weniger Bewerberinnen und Bewerber gibt als Betriebsratssitze.

30.04.2024Rechtsprechung

Das BAG hat in einem aktuellen Urteil entschieden: Bewerben sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmer um einen Betriebsratssitz als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann ein „kleinerer“ Betriebsrat errichtet werden (Beschl. v. 24. April 2024, Az. 7 ABR 26/23).

Die Arbeitgeberin ist Trägerin einer Klinik mit in der Regel 170 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Bei dieser Betriebsgröße sieht die Staffelung von § 9 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einen aus sieben Mitgliedern bestehenden Betriebsrat vor. Bei der im Frühjahr 2022 eingeleiteten Betriebsratswahl kandidierten jedoch nur drei Arbeitnehmerinnen und es wurde dementsprechend auch nur ein Betriebsrat mit drei Mitgliedern gewählt. Die Arbeitgeberin hat diese Wahl für nichtig gehalten und beim Arbeitsgericht eine entsprechende Feststellung begehrt. Dem haben die Vorinstanzen nicht entsprochen und die Betriebsratswahl für wirksam erachtet (zuletzt: LAG Hamburg, Beschl. v. 01.02.2023, Az. 5 TaBV 7/22).

Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte auch vor dem BAG keinen Erfolg. Es stehe der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden, so das BAG in einer Pressemitteilung. Das folge vor allem aus dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ausgedrückten Willen des Gesetzgebers, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden. Gebe es nun weniger Kandidaten als zu besetzende Betriebsratssitze, sei bei der Betriebsratsgröße auf die (jeweils) nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG zurückzugehen - so lange, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreiche.

Der Volltext der Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht.

Weiterführende Information

BAG-Presseerklärung v. 24.04.2024