Aufgrund § 191a Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung gibt sich die Satzungsversammlung diese Geschäftsordnung:
§1
Einberufung
(1) Die Satzungsversammlung wird durch den Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer schriftlich einberufen. Dies kann auch durch Telefax geschehen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens einen Monat.
(2) Termin und Ort der Satzungsversammlung sollen in den Mitteilungen der Bundesrechtsanwaltskammer öffentlich bekannt gemacht werden. Form oder Zeitpunkt der Veröffentlichung haben keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Einberufung.
§ 2
Vorbereitung der Satzungsversammlung
(1) Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung der Satzungsversammlung fest.
(2) Ein Gegenstand ist auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies von mindestens fünf Rechtsanwaltskammern, einem stimmberechtigten Mitglied oder einem Ausschuss der Satzungsversammlung unter Angabe des Gegenstandes schriftlich beantragt wird.
(3) Alle Anträge zu Gegenständen der Tagesordnung, die spätestens bis zum zehnten Tag vor Beginn der Sitzung bei der Geschäftsstelle eingegangen sind, sind den Mitgliedern der Satzungsversammlung sodann unverzüglich zu übersenden.
(4) Die Satzungsversammlung kann zu einzelnen Rechts- oder Sachgebieten sowie zur Vorbereitung eines jeden Tagesordnungspunktes Berichterstatterinnen/ Berichterstatter bestellen, Gutachter beauftragen oder Ausschüsse einsetzen.
(5) Berichterstatterinnen/Berichterstatter und Mitglieder von Ausschüssen können nur Mitglieder der Satzungsversammlung sein. Die Ausschüsse bestimmen ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter.
§ 2a
Versammlungsrat
(1) Die Satzungsversammlung bildet einen Versammlungsrat. Dieser unterstützt und berät die Satzungsversammlung und deren Vorsitzenden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(2) Der Versammlungsrat setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden der Satzungsversammlung, der gleichzeitig Vorsitzender des Versammlungsrates ist sowie fünf weiteren stimmberechtigten Mitgliedern der Satzungsversammlung, die jeweils in der zweiten Sitzung einer neuen Wahlperiode zu wählen sind.
(3) Zur Wahl des Versammlungsrates schlägt der Vorsitzende bis zu 10 Kandidatinnen/Kandidaten vor. Mit der Einladung zu dieser (zweiten) Sitzung verschickt der Vorsitzende seinen Vorschlag. Jedes Mitglied der Satzungsversammlung kann bis sieben Kalendertage vor der Sitzung bei der Geschäftsstelle weitere Personen zur Wahl in den Versammlungsrat vorschlagen. Gewählt sind diejenigen fünf Kandidatinnen/Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Dabei hat jedes stimmberechtigte Mitglied bis zu fünf Stimmen, wobei jeder Kandidatin/jedem Kandidaten nur eine Stimme gegeben werden kann. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
(4) Die Einberufung obliegt dem Vorsitzenden. Er muss den Versammlungsrat einberufen, wenn zwei Mitglieder des Versammlungsrates, ein Ausschuss oder fünf stimmberechtigte Mitglieder der Satzungsversammlung es verlangen.
§ 2b
Aktuelle Stunde
(1) Eine Aussprache zu Themen von allgemeinem aktuellem berufsrechtlichem Interesse (Aktuelle Stunde) ist auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie vom Versammlungsrat oder von 5 stimmberechtigten Mitgliedern der Satzungsversammlung vorgeschlagen wurde.
(2) Die Aktuelle Stunde soll nicht länger als eine Stunde dauern. Die Redezeit ist auf fünf Minuten beschränkt; §§ 6 und 7 gelten – bis auf die Redezeit – entsprechend.
§ 3
Antragstellung
(1) Anträge zur Änderung der Berufsordnung und der Fachanwaltsordnung sind zulässig, wenn sie von einem Ausschuss der Satzungsversammlung oder den fünf Rechtsanwaltskammern, die nach § 191c BRAO die Einberufung der Satzungsversammlung oder nach § 2 Abs. 2 Geschäftsordnung einen Gegenstand zur Tagesordnung beantragt haben, oder einem stimmberechtigten Mitglied der Satzungsversammlung gestellt werden.
(2) Der Antrag bedarf der Textform. Die beantragte Änderung muss unter Benennung der zu ändernden Vorschrift im Wortlaut formuliert werden und eine kurze Begründung in Textform enthalten. Aus dem Antrag muss die Einhaltung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Abs. 1 hervorgehen.
(3) Anträge zur Änderung der Berufsordnung und der Fachanwaltsordnung können von der Satzungsversammlung behandelt werden, wenn sie spätestens bis zum zehnten Tag vor Beginn der Sitzung bei der Geschäftsstelle eingegangen sind. Sie sind den Mitgliedern der Satzungsversammlung unverzüglich zu über-senden.
(4) Jedes Mitglied der Satzungsversammlung kann zu Anträgen zur Änderung der Berufsordnung und der Fachanwaltsordnung jederzeit seinerseits Änderungsanträge stellen. Diese Änderungsanträge bedürfen der Textform und des Namens des Antragstellers; sie sollen eine kurze Begründung in Textform enthalten.
(5) Ein Antrag kann auch auf Beschlussfassung in einer als solcher bezeichneten Grundsatzfrage der Berufsordnung oder Fachanwaltsordnung gerichtet sein und muss eine entsprechende Beschlussvorlage und Begründung in Textform enthalten.
(6) Andere Anträge als solche zur Änderung der Berufsordnung und der Fachanwaltsordnung können von allen Mitgliedern der Satzungsversammlung jederzeit gestellt werden. Sie sollen in Textform verfasst sein und den Namen des Antragstellers enthalten.
§ 4
Öffentlichkeit
(1) Die Satzungsversammlung ist öffentlich. Sie kann im Einzelfall mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen, die Öffentlichkeit auszuschließen.
(2) Ausschüsse tagen nicht öffentlich.
§ 5
Leitung der Versammlung
(1) Den Vorsitz der Satzungsversammlung führt der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer.
(2) In der Versammlung wird der Vorsitzende durch den ältesten anwesenden Vizepräsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer vertreten, bei Abwesenheit aller Vizepräsidenten durch den ältesten anwesenden Kammerpräsidenten.
(3) Außerhalb der Sitzungen richtet sich seine Vertretung nach den entsprechenden Bestimmungen der Organisationssatzung der Bundesrechtsanwaltskammer.
(4) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Satzungsversammlung. Der Vorsitzende ist berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.
(5) Der Vorsitzende bestimmt die gemeinsame Beratung gleichartiger oder im Sachzusammenhang stehender Verhandlungsgegenstände. Eine Trennung kann durch Geschäftsordnungsbeschluss der Satzungsversammlung erfolgen.
(6) Der Vorsitzende bestimmt Termin und Ort der nächsten Sitzung der Satzungsversammlung, sofern die Versammlung dies nicht selbst festgesetzt hat.
§ 6
Wortmeldung und Worterteilung
(1) Der Vorsitzende erteilt entsprechend der Reihenfolge der Meldungen das Wort. Er darf hiervon abweichen, um Gelegenheit zu geben, Gegenmeinungen vorzutragen.
(2) Die Rednerinnen/Redner sprechen grundsätzlich im freien Vortrag. Sie können hierbei Aufzeichnungen benutzen. Die Redezeit ist auf zehn Minuten beschränkt. Auf den Ablauf der Redezeit weist der Vorsitzende die Rednerin/den Redner hin. Die Satzungsversammlung kann die Redezeit verlängern. Nach Ablauf der Redezeit entzieht der Vorsitzende nach einmaliger Mahnung das Wort.
(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, eine Rednerin/einen Redner auf den Gegenstand der Verhandlung hinzuweisen und ihm bei wiederholter Zuwiderhandlung das Wort zu entziehen.
(4) Für Anträge zur Geschäftsordnung ist jederzeit das Wort zu erteilen. Diese Anträge bedürfen nicht der Textform.
§ 7
Schluss der Aussprache
(1) Ist die Rednerliste erschöpft und meldet sich niemand zu Wort, so erklärt der Vorsitzende die Aussprache für geschlossen.
(2) Die Satzungsversammlung kann jederzeit auf Antrag eines ihrer Mitglieder den Schluss der Aussprache zu einem Tagesordnungspunkt oder zu einem Antrag zur Geschäftsordnung beschließen. Der Antrag auf Schluss der Aussprache kann auch mit der Maßgabe gestellt werden, dass vor Schluss der Aussprache die bei der Antragstellung vorliegenden Wortmeldungen noch zuzulassen sind. Dieser Antrag bedarf nicht der Textform.
(3) Über diese Anträge ist ohne Aussprache zu beschließen. Der Vorsitzende hat jedoch je einer Rednerin/einem Redner für und gegen die Verfahrensanträge das Wort zu erteilen.
(4) Die Sitzung kann nur vertagt werden, wenn die Satzungsversammlung dies beschließt.
§ 8
Beschlussfassung
(1) Die Satzungsversammlung fasst ihre Beschlüsse zur Berufs- und Fachanwaltsordnung mit der Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. Sonstige Beschlüsse, einschließlich Beschlüsse über Verfahrensfragen und Wahlbeschlüs-se, werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
(2) Der Vorsitzende kann zwecks Strukturierung der Aussprache und der Abstimmung das Meinungsbild der Satzungsversammlung im Wege der Abstimmung feststellen.
(3) Nach Schluss der Aussprache lässt der Vorsitzende über die Anträge zum Tagesordnungspunkt abstimmen. Weitere Rednerbeiträge zur Sache sind dann nur zulässig, wenn die Satzungsversammlung zuvor die Wiedereröffnung der Aussprache beschlossen hat.
(4) Vorbehaltlich einer anderen Beschlussfassung durch die Satzungsversammlung bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird.
(5) Vorbehaltlich einer anderweitigen Beschlussfassung durch die Satzungsversammlung kann der Vorsitzende bei der Abstimmung mehrere Anträge zusammenfassen.
(6) Das Abstimmungsergebnis wird vom Vorsitzenden festgestellt. Der Vorsitzende stellt ausdrücklich fest, ob die erforderliche Mehrheit vorliegt.
(7) Wird vor Beginn einer Abstimmung die Beschlussfähigkeit von einem Mitglied der Satzungsversammlung oder ihrem Vorsitzenden bezweifelt, so ist die Beschlussfähigkeit in Verbindung mit der Abstimmung festzustellen. Der Vorsitzende kann die Abstimmung kurze Zeit aussetzen.
§ 9
Art der Abstimmung
(1) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen mit Stimmkarte.
(2) Der Vorsitzende kann namentliche oder eine andere Art der Abstimmung anordnen; namentliche oder geheime Abstimmung ist anzuordnen, wenn dies von zehn stimmberechtigten Mitgliedern der Satzungsversammlung beantragt wird.
§ 10
Protokoll und dessen Berichtigung
(1) Über den wesentlichen Verlauf und die Beschlüsse der Satzungsversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und bei der Geschäftsstelle zu verwahren ist.
(2) Jedem Mitglied der Satzungsversammlung ist binnen sechs Wochen, spätestens zwei Wochen vor Beginn der nächsten Sitzung, eine Abschrift des Protokolls zuzuleiten.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit vom Vorsitzenden und dem Schriftführer von Amts wegen berichtigt werden. Anträge auf Berichtigung von Beschlusswiedergaben können binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang des Protokolls bei der Geschäftsstelle angebracht werden. Jeder Berichtigungsantrag ist mit den Stellungnahmen des Vorsitzenden und des Schriftführers innerhalb einer weiteren Frist von einem Monat seit dem Zugang des Berichtigungsantrages mit dem Entscheidungsvorschlag des Vorsitzenden an die Teilnehmer der Satzungsversammlung zu versenden. Entsprechend dem Entscheidungsvorschlag wird verfahren, wenn nicht die Mehrheit der Teilnehmer der Satzungsversammlung innerhalb eines weiteren Monats seit Zugang des Entscheidungsvorschlages widerspricht. Im Übrigen wird das Protokoll auf der nächsten Satzungsversammlung genehmigt.
(4) Protokoll, Protokollberichtigungsanträge und Entscheidungsvorschlag gelten am dritten Tage nach der Absendung als zugegangen.
(5) Jedes Mitglied der Satzungsversammlung hat das Recht, Einsicht in die Sitzungsprotokolle der Satzungsversammlung und der Ausschüsse zu nehmen. Anderen Personen kann der Vorsitzende der Satzungsversammlung Einsicht gewähren, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.
§ 11
Begründung der Beschlüsse zur Änderung der Berufsordnung oder
Fachanwaltsordnung
Dem Beschluss zur Änderung der Berufsordnung oder Fachanwaltsordnung soll mit Übermittlung an das Bundesministerium der Justiz nach § 191e Bundesrechtsanwaltsordnung eine vom Vorsitzenden in Abstimmung mit dem Antragsteller verfasste Begründung beigefügt werden.
§ 12
Ausschüsse
(1) Jedes Mitglied der Satzungsversammlung kann Mitglied in den von der Satzungsversammlung eingesetzten Ausschüssen werden, es sei denn, die Satzungsversammlung beschließt etwas anderes.
(2) Der Vorsitzende teilt der Satzungsversammlung nach der Einsetzung eines Ausschusses dessen Zusammensetzung mit. Stimmberechtigt in einem Ausschuss sind nur die der Satzungsversammlung durch den Vorsitzenden bekannt gegebenen Mitglieder. Neueintritt und Ausscheiden aus einem Ausschuss teilt der Vorsitzende der Satzungsversammlung mit.
(3) Der Vorsitzende eines Ausschusses kann im Einzelfall Gäste zu den Ausschusssitzungen zulassen.
(4) Der Ausschuss erledigt die ihm von der Satzungsversammlung übertragenen Aufgaben. Er kann darüber hinaus in den ihm zugewiesenen Rechts- oder Sachgebieten Anträge in der Satzungsversammlung stellen.
(5) § 10 gilt für den Ausschuss entsprechend.
§ 13
Einsprüche über Entscheidungen des Vorsitzenden
Über Entscheidungen des Vorsitzenden, die die Versammlungsleitung, die Worterteilung, den Wortentzug oder das Abstimmungsverfahren betreffen, entscheidet bei Einspruch die Satzungsversammlung.
§ 14
Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle der Satzungsversammlung ist bei der Bundesrechtsanwaltskammer.
Die nächste Sitzung der Satzungsversammlung findet am 14.5.2012 in Berlin statt.