Und das hat es im Einzelnen mit den verschiedenen Signaturen auf sich:
Die "einfache" elektronische Signatur
Im elektronischen Rechtsverkehr ist mit Signatur in der Regel die elektronische Signatur gemeint. Die „einfache“ elektronische Signatur wird in § 2 Nr. 1 Signaturgesetz (SigG) wie folgt definiert: Elektronische Signaturen sind „Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen.“ Eine rechtssichere Feststellung der (bürgerlichen) Identität muss damit nicht verbunden sein. So können z.B. ein eingescanntes handschriftliches Namenszeichen oder schlicht der gedruckte Name in einem PDF eine elektronische Signatur darstellen.
Voraussichtlich nach dem 1.1.2018 werden neue Prozessbestimmungen gelten, die den elektronischen Rechtsverkehr erleichtern sollen (vgl. § 130a III Alt. 2 ZPO n.F.). Danach kann ein Dokument wirksam in elektronischer Form bei Gericht eingereicht werden, wenn es mit einer einfachen Signatur versehen ist und auf einem sicheren Übermittlungsweg (z.B. aus dem beA heraus) übermittelt wird. Die signierende und damit verantwortende Person muss dabei gleichzeitig Inhaber des Postfachs sein, von dem aus der Versand erfolgt.
Die fortgeschrittene elektronische Signatur
Die fortgeschrittene elektronische Signatur (§ 2 Nr. 2 SigG) erfordert zusätzlich, dass die elektronische Signatur ausschließlich dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet ist, die Identifizierung des Signaturschlüssel-Inhabers ermöglicht wird, mit Mitteln erzeugt wird, die der Signaturschlüssel-Inhaber unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, und mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann. Die Authentizität von elektronischen Dokumenten wird so erhöht, die Integrität sichergestellt.
Die Zugangsmedien für den Zugriff auf das beA wie etwa die beA-Karte oder auch das beA-Softwarezertifikat tragen entsprechende Signaturschlüssel in sich, so dass bei der Anmeldung am beA die Inhabereigenschaft bzw. die Berechtigung des Inhabers sicher geprüft werden kann. Mit einem Verschlüsselungsschlüssel können die im beA gespeicherten Nachrichten ver- bzw. entschlüsselt werden. Dies alles geschieht für den Nutzer ganz automatisch, so dass er sich nicht weiter um die technischen Details kümmern muss. Erforderlich ist lediglich die (in der Regel) zweifache Eingabe der PIN bei der Anmeldung. Die erste PIN-Eingabe dient zur Freischaltung des beA. Die zweite PIN-Eingabe dient zur Entschlüsselung der Nachrichten.
Die qualifizierte elektronische Signatur
Die Königin der Signaturen ist die qualifizierte elektronische Signatur, abgekürzt qeS, vgl. § 2 Nr. 3 SigG. Sie beruht im Zeitpunkt der Erzeugung (also der „Unterschrift“) auf einem gültigen qualifizierten Zertifikat und wurde mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit (im Wesentlichen der Smartcard) erzeugt. Qualifizierte Zertifikate müssen besondere Voraussetzungen erfüllen (vgl. § 7 SigG), insbesondere müssen sie eindeutig einem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet werden können. Die Ausstellung erfolgt durch einen besonderen Zertifizierungsdiensteanbieter.
Wird bei der BNotK (bea.bnotk.de) eine beA-Karte Signatur bestellt, dann wird eine beA-Karte Basis ausgeliefert, die nachträglich mit einem qualifizierten Zertifikat aufgeladen werden kann. Anschließend kann in materieller Hinsicht mit Hilfe der beA-Karte Signatur die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit sich aus dem Gesetz nicht ein anderes ergibt, §§ 126 III, 126a BGB. In prozessualer Hinsicht kann mit Hilfe der qeS bereits vor dem 1.1.2018 ein elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden, wenn dieses qualifiziert elektronisch signiert ist, vgl. § 130a I 2 ZPO in der geltenden Fassung. Nach dem 1.1.2018 kann der Einsatz der qeS in vielen Fällen noch notwendig oder zumindest empfehlenswert sein.
Nur der Vollständigkeit halber: Die europäische Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (VO 910/2014 – eIDAS) vom 23.7.2014, die im Wesentlichen seit dem 1.7.2016 gilt, überlagert das deutsche Signaturrecht in einigen Punkten und enthält auch Regelungen für den Beweis mittels elektronischer Dokumente in einem Rechtsstreit. Über die genauen Auswirkungen der eIDAS-VO wird noch diskutiert. Zumindest auf das beA als ein geschlossenes System findet die eIDAS aber keine Anwendung, Art. 2 II VO 910/2014.
Gut zu wissen: Wird die Signaturanwendungskomponente (SAK) über die Bundesnotarkammer abgerufen (bea.bnotk.de/sak), können u.a. die „Schlüssel“ der beA-Karte ausgelesen werden. Wurde die beA-Karte bereits mit einem qualifizierten Zertifikat aufgeladen, werden fortgeschrittenes („advanced“) und qualifiziertes („qualified“) Zertifikat wie folgt angezeigt:
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