Per E-Mail wenden sich angebliche ausländische Mandanten an deutsche Anwaltskanzleien mit der Bitte um Übernahme eines Mandats verbunden mit der Bitte, den erforderlichen Vergütungsvorschuss zu benennen. Wird dieser genannt, treffen kurz darauf ausländische Bankschecks ein - meist in Dollar -, mit einem Betrag, der den Vergütungsvorschuss exorbitant übersteigt. Entweder soll der überschießende Betrag sofort an einen angeblichen Gläubiger weiter transferiert werden, der anderenfalls die wirtschaftliche Existenz bedrohende Schritte unternimmt. Oder die Überzahlung wird als Versehen deklariert und um sofortige Rücküberweisung gebeten, da die Geldmittel für die Fortführung des Betriebs von existenzieller Bedeutung seien.
Eine andere Variante ist die Beauftragung eines Anwalts zur Durchsetzung angeblicher Unterhaltsansprüche. Kurz darauf treffen Dollarschecks ausländischer Banken mit hohen Beträgen beim Anwalt ein. Auch hier soll das Geld nach Scheckeinlösung auf dem Anderkonto so schnell wie möglich weitertransferiert werden, da es sich ja schließlich um existenziell wichtigen Unterhalt handele.
Die Täter versuchen den Umstand auszunutzen, dass eingereichte Schecks auf dem eigenen Konto sofort gutgeschrieben werden – allerdings mit dem entscheidenden Vermerk "Eingang vorbehalten". Im internationalen Scheckverkehr kann der Zeitraum, in dem der Eingang vorbehalten bleibt, durchaus lange sein. In einem Fall dauerte es 14 Tage, bis die Gutschrift rückgebucht wurde, weil der Scheck gefälscht war. In diesem Zeitraum versuchen die angeblichen Mandanten, den Anwalt zu einer raschen Weiterüberweisung der angeblich ja bereits bei ihm eingegangenen Gelder zu veranlassen.
Haben sie Erfolg, wird das angeblich bereits vorhandene Geld weitertransferiert, bevor die Gutschrift rückgebucht wird, weil der Scheck gefälscht war - der Anwalt bleibt dann auf dem Schaden sitzen. Deshalb ist es auch kein Zufall, dass Sachverhalte konstruiert werden, die den Anwalt auch einem erhöhten moralischen Druck aussetzen, das Geld sofort weiter zu überweisen.
Obwohl in allen drei Fällen Merkwürdigkeiten auftraten, die die Anwälte schließlich zu einer Geldwäscheverdachtsanzeige veranlassten, ist doch nicht ausgeschlossen, dass die Betrugsmasche künftig professioneller wird. Es besteht daher Anlass, nochmals darauf hinzuweisen, dass über Scheckgeld erst dann verfügt werden kann, wenn die Bank nicht nur den Scheckbetrag gutgeschrieben hat, sondern auch die wirksame Einlösung bestätigt. Da die Banken dies nicht von sich aus tun, ist unbedingt bei der Bank nachzufragen. Wird obige Betrugsmasche als solche gleich erkannt und Anzeige bei der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft erstattet, so sollten die Kolleginnen und Kollegen – auch wenn es sich nicht mehr um eine Geldwäscheverdachtanzeige nach § 11 GwG handelt – gleichwohl eine Kopie der Strafanzeige an den Geldwäschebeauftragten der BRAK, Littenstraße 9, 10179 Berlin übersenden.
Die Betrugsmasche mit gefälschten Schecks zu Lasten der Rechtsanwälte hat sich gegenüber der Warnung aus Juli 2010 offenbar aufgrund ihrer Erfolglosigkeit verändert: Waren es zunächst nur Einzelanwälte oder kleinere Kanzleien, die per E-Mail kontaktiert wurden und die aufgrund der hohen Dollar-Scheckbeträge misstrauisch wurden, gingen die Betrüger zunehmend dazu über, größere Anwaltskanzleien zu kontaktieren. Offenbar gehen die Betrüger davon aus, dass in größeren Anwaltskanzleien mit vielen Buchungsvorgängen auf dem Anderkonto leichter aus dem Blick gerät, dass der „gut geschriebene“ „Scheck“, dessen hoher Betrag laufend auf der Habenseite der Kontoauszüge erscheint, eine ganze Zeit lang bis zur endgültigen Bestätigung lediglich virtuelles Geld darstellt. Da auch diese Änderung der Strategie offenbar nicht zum Erfolg der Betrugsmasche führte, werden jetzt die Scheckbeträge immer kleiner, damit nicht schon die hohe Summe Misstrauen erzeugt. Zu Beginn handelte es sich um Dollarschecks aus Übersee mit Beträgen von 250.000 Dollar aufwärts. In jüngster Zeit werden auch Schecks europäischer Banken in Euro mit deutlich niedrigeren Scheckbeträgen bei Anwälten eingereicht (zuletzt 18.000 Euro), damit nicht schon die Höhe der Schecksumme Misstrauen erzeugt. Nach den Common Law – Scheidungsfolgenvereinbarungen schuldet der angebliche Exmann zwar immer noch Summen deutlich über 100.000 Dollar, im Unterschied zu früher operiert man nun aber vermehrt mit angeblichen Teilzahlungen.
Soweit die Legende auf angeblichen Handelsgeschäften südostasiatischer Firmen beruht, haben die Betrüger gelernt, dass eine Scheinfirma, die sich nicht googlen lässt, wenig Erfolg für die Betrugsmasche verheißt. Zunehmend werden daher real existierende Firmen und Unternehmen ausgesucht, die eine besonders lange E-Mail-Adresse haben. Mit winzigen Änderungen der E-Mail-Adresse (Buchstabendreher oder ein Punkt an der falschen Stelle) wird sichergestellt, dass die E-Mail-Korrespondenz nicht bei der real existierenden Firma aufläuft, sondern beim Betrüger.