Die Beratung im Rahmen der Beratungshilfe soll grundsätzlich den Unbemittelten in die Lage versetzen, selbst tätig zu werden und auf Grundlage der ihm erteilten Rechtsberatung die erforderlichen Schreiben selbst zu fertigen. Eine Geschäftsgebühr (Nr. 2503 RVG-VV) kann daher nur bewilligt werden, wenn die Vertretung (in der Regel: Fertigung von Schriftsätzen an den Gegner) erforderlich im Sinne des § 2 Abs. 1 BerHG war. Dies ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu prüfen. Erforderlich ist die Vertretung dann, wenn in dem Schreiben Rechtsausführungen zu machen sind. Bei Ausführungen, die ein Antragsteller auch selbst machen kann, ist eine Vertretung nicht erforderlich.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte die Berufsbetreuerin der Antragstellerin bei Gericht Beratungshilfe für die Angelegenheit „Durchsetzung Pflichtmitgliedschaft GKV“. Unter dem 15.03.2010 fertigte der von der Berufsbetreuerin beauftragte Rechtsanwalt einen Schriftsatz an die Barmer GEK, in welcher er unter Berufung auf mehrere gesetzliche Vorschriften vortrug, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Pflichtmitgliedschaft habe, und die Barmer GEK aufforderte, der Antragstellerin eine Mitgliedsbescheinigung auszustellen. Mit Schreiben vom 17.03.2010 begründete die Barmer GEK daraufhin rückwirkend die Versicherungspflicht der Antragstellerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Entgegen der Ansicht der Landeskasse sei dem Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG zuzubilligen. Dies ergäbe sich schon daraus, dass er in dem Schreiben an die Gegenseite vom 15.03.2010 umfangreiche Rechtsausführungen gemacht habe. Weder die rechtssuchende Bürgerin selbst noch ihre Berufsbetreuerin (die, soweit ersichtlich, nicht über die Befähigung zum Richteramt verfügt) wären zu derartigen Rechtsausführungen in der Lage gewesen. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe eines Betreuers sei, den Betreuten rechtlich so zu beraten, wie dies ein Rechtsanwalt könne. Daher dürften weder Beratungsbedarf noch fehlende Möglichkeit der Selbstvertretung oder Erforderlichkeit der Vertretung wegen der Bestellung eines Betreuers verneint werden. Aufgabe des Betreuers sei es vielmehr gemäß § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB die Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten. Die Bestellung eines Betreuers solle nur die sich aus der Betreuungsbedürftigkeit ergebenden Defizite ausgleichen, nicht aber weitergehend eine allgemeine Rechtsberatung zur Verfügung stellen, die ja einem nicht Betreuungsbedürftigen vom Staat ebenfalls nicht zur Verfügung gestellt werde. Daher müssten Betreuer auch keine Juristen sein und sind es in der Regel auch nicht, was sich schon aus der Regelung des § 1897 Abs. 5 BGB ergibt. Nach diesen Grundsätzen habe der Rechtspfleger auch die Erledigungsgebühr gemäß Nr. 2508, 1002 VV RVG zu Recht festgesetzt, da sich die Rechtssache durch einen bislang abgelehnten Verwaltungsakt erledigt hat, sodass insgesamt die Vergütungsfestsetzung zutreffend erfolgt sei.
Beschluss v. 16.01.2012 – 103 II 1861/10