AG Halle: „Toleranzrechtsprechung“ rechtfertigt nicht das Abweichen von gesetzlichen Vorgaben

Nach dem eindeutigen Wortlaut von Nr. 2300 RVG-VV kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war. Ob dieses Tatbestandsmerkmal vorliegt, ist vom Gericht zu prüfen (entgegen BGH, Urt. v. 13. 1. 2011, IX ZR 110/10). Die „Toleranzrechtsprechung“ kann nicht das Abweichen von ausdrücklichen gesetzlichen Vorgaben rechtfertigen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das AG Halle über die Frage der Angemessenheit einer 1,5 Geschäftsgebühr zu entscheiden. Es blieb dabei, dass vorliegend nur eine 1,3-Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zugesprochen werden könne, da es sich um einen durchschnittlich schwierigen Verkehrsunfall handele. Es gäbe – anders als bei vielen anderen Verkehrsunfällen – weder Streit um die Haftungsquote noch um die Schadenshöhe. Einziger Streitpunkt war, ob es den Unfall überhaupt gegeben habe bzw. ob er fingiert war und wer Fahrer des unfallverursachenden Fahrzeuges war. Dies sei eine eher einfache tatsächliche Frage ohne rechtliche Probleme. Dass es um einen „bedeutenden Vermögenswert“ gehe, sei bei Verkehrsunfällen die Regel so das Gericht.
Zum entgegenstehenden Urteil des BGH gilt nach Ansicht des AG Halle Folgendes: Grundsätzlich sei es aus Gründen der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung aller Rechtsunterworfenen anzustreben, der Rechtsprechung des BGH, die ja zumeist auch überzeugend und juristisch gut begründet sei, zu folgen. Dies ändere aber nichts daran, dass es in Nr. 2300 VV RVG ausdrücklich heiße: „Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.“ Der eindeutige Gesetzeswortlaut sei insoweit bindend und könne auch nicht mit einer „Toleranzrechtsprechung“ umgangen werden. Die Rechtsprechung des BGH würde dazu führen, dass in durchschnittlichen Fällen jeder Rechtsanwalt unter Berufung auf einen gerichtlich nicht nachprüfbaren Spielraum innerhalb der Toleranzgrenze von 20 % entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut eine 1,5-Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG verlangen könne. Der Aufgabe und Befugnis zur "schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung" seien mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung jedoch Grenzen gesetzt. Der Richter dürfe sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen. Er müsse die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers möglichst zuverlässig zur Geltung bringen. Er habe hierbei den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu folgen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstelle, keinen Widerhall im Gesetz finde und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt werde, greife unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein.
Aus § 14 RVG könne auch nicht gefolgert werden, dass der Rechtsanwalt selbst ohne gerichtliche Kontrolle darüber befinden dürfe, wann eine Tätigkeit umfangreich oder schwierig im Sinne des Nr. 2300 VV RVG sei. Wenn die Regelung des Nr. 2300 VV RVG nicht jeden Sinn verlieren solle, könne § 14 RVG nur bedeuten, dass der Rechtsanwalt bei der Ermessensausübung gemäß § 14 RVG nicht von der zwingenden Vorgabe des Nr. 2300 VV RVG befreit sei. Konkret bedeute dies: Wenn etwa ein Rechtsanwalt eine 1,3-Gebühr verlange, könne dies nicht vom Gericht darauf kontrolliert werden, ob nicht vielleicht nur eine 1,2-Gebühr angemessen sei. Ob aber eine Tätigkeit umfangreich oder schwierig im Sinne des Nr. 2300 VV RVG ist, sei genauso vom Gericht zu überprüfen, wie es auch sonst zu prüfen habe, ob gesetzliche Tatbestandsmerkmale vorlägen.

Beschluss v. 20.07.2011 – 93 C 57/10

 
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