BGH: Bei Zulassungswiderruf kein Nachlegen vor Gericht mehr möglich

Der Anwaltssenat des BGH hat seine bisherige ständige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Zulassungswiderrufs nunmehr stets der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist.

In seiner Grundsatzentscheidung weist der BGH darauf hin, dass für verwaltungsbehördliche Widerrufsverfügungen in berufs- oder gewerberechtlichen Zulassungsverfahren stets das materielle Recht den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens als maßgebliche Beurteilungsgrundlage für die gerichtliche Überprüfung vorgibt. Dies folgt daraus, dass das materielle Recht in diesen Fällen ein eigenständiges Wiederzulassungsverfahren vorsieht, in dem alle nachträglichen Umstände Berücksichtigung finden. Im Einklang mit der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist der Anwaltssenat zwar auch schon vorher davon ausgegangen, dass im anwaltlichen Berufsrecht für die gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend ist, weil der Betroffene bei nachträglichem Wegfall des Widerrufsgrundes einen Wiederzulassungsantrag stellen kann. Allerdings hatte es der Anwaltssenat bisher aus prozesswirtschaftlichen Erwägungen zugelassen, einen zweifelsfrei feststehenden nachträglichen Wegfall des Widerrufsgrundes bereits im laufenden Gerichtsprozess zu berücksichtigen, um eine zeit- und kostenaufwendige Verdopplung der Verfahren in den Fällen zu vermeiden, in denen dem Anwalt zunächst die Zulassung entzogen und anschließend sofort wieder erteilt werden müsste.

An dieser Handhabung hält der BGH im Hinblick auf die Entscheidung des Gesetzgebers, das gerichtliche Verfahren bei verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen mit Wirkung vom 01.09.2009 weitgehend den Regeln der VwGO zu unterstellen, nicht mehr fest. Zudem stellt er fest, dass sich die Berücksichtigung nachträglich eingetretener Umstände unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten im Ergebnis nicht bewährt hat. Für den sich in Vermögensverfall befindenden Anwalt bedeutet diese Rechtsprechungsänderung, dass er im späteren gerichtlichen Verfahren nicht mehr erfolgreich geltend machen kann, dass sich seine Vermögensverhältnisse inzwischen konsolidiert haben. Er hat nun indes die Möglichkeit, bei seiner Rechtsanwaltskammer nach Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse einen Antrag auf Wiederzulassung zu stellen.

BGH, Beschluss vom 29.06.2011 – AnwZ (BrfG) 11/10

 
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