BGH: Keine Vergütung bei grundloser Kündigung durch Rechtsanwalt

Kündigt der Rechtsanwalt das Mandatsverhältnis, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils dazu veranlasst zu sein, steht ihm ein Anspruch auf Vergütung insoweit nicht zu, als der Mandant einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen muss, mit dessen Vergütung auch die Tätigkeit des kündigenden Anwalts abgegolten wäre.

Der BGH ging im zugrundeliegenden Fall von der Anwendbarkeit des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB aus. Nach dieser Vorschrift, die durch die BRAGO und damit auch das RVG nicht ausgeschlossen werde (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1976 - III ZR 110/74, WM 1977, 369, 371; vom 8. Oktober 1981 - IX ZR 190/79, NJW 1982, 437, 438), stehe dem Dienstverpflichteten, der den Dienstvertrag kündige, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils dazu veranlasst zu sein, ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse habe. Von einem entsprechenden Interessenwegfall für den Dienstberechtigten sei nach ständiger Rechtsprechung des BGH dann auszugehen, wenn dieser die Leistung nicht mehr wirtschaftlich verwerten könne, sie also für ihn nutzlos geworden sei. Einer entsprechenden Lage sehe sich der Auftraggeber eines Rechtsanwalts gegenüber, wenn er wegen einer von seinem bisherigen Prozessbevollmächtigten grundlos ausgesprochenen Kündigung einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen müsse, für den die gleichen Gebühren nochmals entstehen. Die Aufwendungen für den zuerst bestellten Prozessbevollmächtigten seien dann für den Auftraggeber nutzlos geworden und der Vergütungsanspruch gehe unter. Die Klägerin sei im vorliegenden Fall aufgrund der Kündigung gezwungen gewesen, einen neuen Prozessbevollmächtigten zu bestellen, um ihre prozessualen Rechte zu wahren. Bei diesem seien die gesetzlichen Gebühren noch einmal angefallen, was zu einem begründeten Rückforderungsanspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht führe. Die Tätigkeit des ersten Anwalts, der das Mandatsverhältnis ohne Veranlassung durch den Auftraggeber gekündigt habe, bliebe für den Mandanten auch dann nutzlos, wenn dieser ein fristgebundenes Rechtsmittel eingelegt und einzelne Prozesshandlungen vorgenommen habe.

Würde man dem Rechtsanwalt die Möglichkeit geben, durch die nach § 627 Abs. 1 BGB ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässige Kündigung des Mandatsverhältnisses den Auftraggeber dem Risiko auszusetzen, dass er die gleichen Gebühren noch einmal entrichten müsse, hätte der Anwalt ein Instrument, jederzeit höhere als die gesetzlichen Gebühren durchzusetzen. Er könne den Mandanten vor die Wahl stellen, entweder den Abschluss einer nachträglichen Gebührenvereinbarung zu akzeptieren oder einen neuen Anwalt beauftragen zu müssen, der die gleichen Gebühren noch einmal bekommen würde.


BGH, Urt. v. 29.09.2011 – IX ZR 170/10

 
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