BGH: Zum Zeitpunkt einer Vergütungsvereinbarung

Für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung sind nicht die im Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung, sondern die im Zeitpunkt des Zustandekommens der Vereinbarung geltenden rechtlichen Regelungen maßgeblich.

Der Textform ist nicht genügt, wenn es infolge nachträglicher handschriftlicher Ergänzungen an einem räumlichen Abschluss der Vereinbarung fehlt.

In dem zugrunde liegenden Fall hatten die klagenden Rechtsanwälte unter dem Datum des 13. Juni 2008 der Beklagten ein mit "Honorarvereinbarung" überschriebenes Schriftstück zugeleitet, nach dessen Inhalt sich die Beklagte "neben den gesetzlichen Gebühren" zur Zahlung von "6.000 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer" verpflichtete. Eingangs der Urkunde sind als Vertragspartner die Kläger und die Beklagte mit Name und Anschrift bezeichnet. Am Ende des Schriftstücks ist für die Vertragschließenden oberhalb der Begriffe "Anwaltsbüro" und "Auftraggeber" jeweils eine Unterschriftszeile eingerückt. Die von ihr an der vorgesehenen Stelle unterzeichnete Honorarvereinbarung sandte die Beklagte unter Beifügung die Fälligkeit betreffender, unterhalb der Unterschriftszeile und ihrer Unterschrift angebrachter handschriftlicher Ergänzungen mit Telefax am 23. Juli 2008 an die Kläger zurück. Eine Unterzeichnung des Schriftstücks seitens der Kläger ist nicht erfolgt. Am 4. August 2008 zahlte die Beklagte entsprechend der von ihr modifizierten Fälligkeitsregelung 2.000 € nebst Umsatzsteuer an die Kläger.

Die Beklagte kündigte das Mandat zu den Klägern am 14. Dezember 2008. Nach Abschluss des Rechtsstreits vor dem Landgericht Gießen verlangen die Kläger von der Beklagten Zahlung des Restbetrags aus der Honorarvereinbarung über 4.000 €. Die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage Erstattung der von ihr erbrachten Zahlung. Die Vordergerichte haben die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

Der BGH entschied, dass die Textform (§ 126b BGB) nicht beachtet worden sei und sich die zwischen den Parteien geschlossene Vergütungsvereinbarung daher als nichtig erweise (§ 125 Satz 1 BGB).

Nach der allgemeinen Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG sei die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Da die Kläger vor dem 1. Juli 2008 von der Beklagten mandatiert wurden, wäre auf der Grundlage dieser Regelung die bis zum 30. Juni 2008 gültige Formvorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG anzuwenden . Es könne dahinstehen, ob die Bestimmung des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG infolge ihrer auf die Berechnung der Vergütung bezogenen Tatbestandsfassung nur für die Vergütung als solche, also die Gebühren und Auslagen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG) des Rechtsanwalts und darum nicht für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung gelte. Jedenfalls werde die Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG, soweit die Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung betroffen sei, durch die spezielle Regelung des § 61 Abs. 2 RVG verdrängt. Bei dieser Sachlage sei aufgrund des in § 61 Abs. 2 RVG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedankens § 3a Abs. 1 RVG einschlägig, wenn die Auftragserteilung vor, der Abschluss der Gebührenvereinbarung aber nach Inkrafttreten der Neuregelung erfolge, was nach Ansicht des BGH im vorliegenden Fall gegeben sei.

Da die Vergütungsvereinbarung aufgrund der von der Beklagten eingefügten handschriftlichen Ergänzungen nicht der Textform des § 126b BGB, § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG entspreche, sei die Vergütungsvereinbarung nichtig (§ 125 Satz 1 BGB) und der mit der Klage verfolgte Honoraranspruch (§ 611 Abs. 1, § 675 Abs. 1 BGB) unbegründet. Es fehle an dem erforderlichen räumlichen Abschluss der Erklärung. Anders als bei der Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB), bei welcher die Unterschrift den räumlichen Abschluss der Urkunde bilde, kenne die Textform keine starre Regelung für die Kenntlichmachung des Dokumentenendes. Es bedürfe jedenfalls eines eindeutig wahrnehmbaren Hinweises, der sich räumlich am Ende befindet und inhaltlich das Ende der Erklärung verlautbart. Vorliegend sei die von den Klägern entworfene Vereinbarung - vor dem Hintergrund des zu diesem Zeitpunkt die Beachtung der Schriftform erfordernden Rechtszustands (§ 4 Abs. 1 Satz 1 RVG aF) - dahin konzipiert, dass sie von den Klägern und der Beklagten unterzeichnet werden sollte. Unterhalb der Unterschriftenzeile war für die Kläger der Schriftzug "Anwaltsbüro" und für die Beklagte der Schriftzug "Auftraggeber" angebracht. Diese Kennzeichnung genüge für sich genommen in der Art einer maschinenschriftlichen Unterschrift als räumlicher Abschluss der Textform des § 126b BGB. Jedoch hat die Beklagte im Blick auf die Fälligkeit der Vergütung unterhalb des durch die Namensnennungen räumlich abgeschlossenen Textes handschriftliche Ergänzungen vorgenommen. Da bei Beachtung der Schriftform die Unterschrift den Vertragstext räumlich abschließen müsse, führten unterhalb der Unterschrift angefügte Vertragsnachträge zur Formunwirksamkeit der Erklärung. Auch wenn die Wahrung der Textform keine Unterschrift erfordere, dürfe der auf andere Weise verdeutlichte Abschluss der Vereinbarung ebenfalls nicht durch Vertragsnachträge beseitigt werden.

BGH Urteil v. 03.11.2011 - IX ZR 47/11

 
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