Überlässt der Versicherungsnehmer als Prozesspartei seinem Haftpflichtversicherer, der selbst nicht als Partei am Rechtsstreit beteiligt ist, die Prozessführung und beauftragt dieser seinen "Hausanwalt", der weder am Sitz des Gerichts noch am Wohn- oder Geschäftsort des Versicherungsnehmers ansässig ist, sind die dadurch entstandenen höheren Reisekosten nicht erstattungsfähig.
Nach Ansicht des OLG Stuttgart sei eine Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines "Hausanwalts" am dritten Ort der BGH-Rechtsprechung nicht zu entnehmen. Vielmehr habe der BGH festgestellt, dass die Reisekosten eines weder am Gerichtsort noch am Geschäfts- oder Wohnsitz der Prozesspartei ansässigen Verfahrensbevollmächtigten zur Terminwahrnehmung nur insoweit zu erstatten seien, als sie sich im Rahmen der Reisekosten hielten, die angefallen wären, wenn die Partei einen Prozessbevollmächtigten nicht am dritten Ort, sondern entweder am Gerichtsort oder an ihrem Geschäfts-/Wohnsitz beauftragt hätte. Zudem habe der BGH festgestellt, dass dann, wenn ein bundesweit tätiger Versicherer nach endgültiger Leistungsablehnung seine Akten einem Rechtsanwalt überlasse, der aufgrund ständiger Geschäftsbeziehungen derartige Verfahren weiter bearbeite ("Hausanwalt"), der unterliegende Prozessgegner diese Betriebsorganisation hinzunehmen und etwaige (fiktive) Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts als notwendige Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Dieser Ausnahmeentscheidung des BGH, auf die sich die Beklagte im vorliegenden Fall berufen habe, läge aber insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde, als der Krankenversicherer – und nicht wie im vorliegenden Fall ein federführender Haftpflichtversicherer - dort selbst als Prozesspartei aufgetreten sei, während vorliegend der Haftpflichtversicherer der Beklagten am Rechtsstreit gerade nicht beteiligt war. In diesem Fall sei es nicht gerechtfertigt, auf die Verhältnisse des Versicherers statt auf die seines Versicherungsnehmers abzustellen.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.05.2011 – 8 W 180/11