Unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens sind Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung des Geschädigten - unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei um eine besondere Angelegenheit i.S.d. § 18 RVG handelt - nicht zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Einholung der Deckungszusage nicht erforderlich war.
Der BGH lehnte die Erstattungsfähigkeit der für die Einholung der Deckungszusage entstandenen Anwaltskosten im zugrunde liegenden Fall ab. Entscheidend sei, ob die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Rechte des Mandanten im Einzelfall erforderlich und zweckmäßig gewesen sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt.
Die gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zunächst ausgesprochene Verweigerung der Deckungszusage habe sich nur auf die klageweise Geltendmachung eines nicht bestehenden Rückzahlungsanspruches von Betriebskosten bezogen, nicht dagegen auf die rechtlich unproblematischen Ansprüche auf Rückzahlung der Mietkaution und Heizkostenvorschüsse. Insoweit habe die Rechtsschutzversicherung auf bloße Anfrage des Prozessbevollmächtigten hin sofort „Teilkostenschutz“ gewährt. Dass die Klägerin hinsichtlich dieser Ansprüche die Deckungszusage nicht selbst hätte einholen können und insoweit die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erforderlich war, sei nicht dargelegt worden.
Weiterhin höchstrichterlich ungeklärt lies der BGH die Frage, ob es sich bei der Einholung einer Deckungszusage um eine besondere Angelegenheit i.S.d. § 18 RVG handelt.
Urt. v. 09. März 2011 – VIII ZR 132/10