Verpflichtet eine Rechtsanwaltskammer einen Fachanwaltsanwärter, ihr Arbeitsproben gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 FAO vorzulegen, darf der Rechtsanwalt diese auch in elektronischer Form zur Verfügung stellen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Berichterstatter eines Vorprüfungsausschus-ses der Rechtsanwaltskammer einen Fachanwaltsanwärter gebeten, ihm Arbeits-proben gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 FAO vorzulegen. Der Rechtsanwalt übersandte die angeforderten Arbeitsproben in Form einer CD-ROM (überwiegend im Word-Format, in einem Fall als PDF). Der Berichterstatter des Vorprüfungsausschusses teilte dem Rechtsanwalt daraufhin mit, dass Arbeitsproben in elektronischer Form nicht anerkannt werden könnten und bat um aussagekräftige Auszüge aus den Akten im Original oder in Kopie. Der AGH Nordrhein-Westfalen hat mit seinem Urteil nunmehr klargestellt, dass der Vorprüfungsausschuss der Rechtsanwalts-kammer nicht berechtigt war, die vorgelegten Arbeitsproben auf CD-ROM zurück-zuweisen. Die Fachanwaltsordnung sehe nicht vor, dass Arbeitsproben aus-schließlich in Papierform vorgelegt werden dürften. Auch § 126b BGB lasse eine CD-ROM als Schriftform genügen. Zudem dürften Rechtsanwälte gemäß § 50 Abs. 5 BRAO elektronische Handakten führen. Auch das Argument einer größeren Gefahr von Täuschungen ließ der AGH nicht gelten, da auch Papierdokumente gefälscht werden könnten Für eine Täuschung durch den Rechtsanwalt bestanden hier zudem keinerlei Anhaltspunkte.
AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2.5.2011 – AGH 85/10