OLG Düsseldorf: Terminsgebühr im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO

Auch vor einem Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO kann eine Terminsgebühr entstehen, wenn der Richter jeweils telefonisch mit den Prozessbevollmächtigten beider Parteien über eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits verhandelt.

Im zugrunde liegenden Fall hat das Gericht nach dem Scheitern der telefonischen Vergleichsgespräche einen Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO erlassen, woraufhin die Berufung zurückgenommen wurde. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf sei eine Terminsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG gleichwohl zu erstatten, da eine Besprechung im Sinne der Vorschrift im vorliegenden Fall stattgefunden habe. Dabei sei unerheblich, dass die Gespräche jeweils nur mit dem Gericht geführt worden seien und es sich nicht um ein Verfahren handele, in dem eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. Da der BGH allerdings anderer Ansicht ist, hat das OLG die Rechtsbeschwerde zugelassen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.2011 – I-10 W 163/10

 
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