BVerfG: Vorschuss für Pflichtverteidiger

Art. 12 Abs 1 GG gebiete es, dem Pflichtverteidiger einen (angemessenen Vorschuss zu zahlen, wenn das Strafverfahren lange dauert, die höhere Pauschgebühr mit Sicherheit zu erwarten ist und es für den Verteidiger unzumutbar ist, die Festsetzung der endgültigen Pauschgebühr abzuwarten.

Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwaltes stattgegeben, mit der dieser sich gegen die Versagung eines Vorschusses in einer auf die zu erwartende Pauschgebühr für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger in einem Verfahren vor dem Amtsgericht gewandt hatte. Der Beschwerdeführer hatte vorgebracht, dass die Pflichtverteidigung so umfangreich war, dass sie fast die Hälfte seiner durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 50 Stunden, sowie erhebliche Teile seiner Freizeit an Wochenenden und Feiertagen beanspruchte.

Die Bundesrechtsanwaltskammer hatte in einer Stellungnahme das Begehren des Beschwerdeführers für begründet gehalten.
Dieser Auffassung war auch das Bundesverfassungsgericht. In Strafsachen besonderen Umfangs, die die Arbeitskraft des Pflichtverteidigers für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruche nehmen, ohne dass er sich dieser Belastung entziehen könnte, gewinne die Höhe des Entgelts für den betroffenen Rechtsanwalt existenzielle Bedeutung, so das Gericht. Das Grundrecht auf freie Berufsausübung gebiete in besonders umfangreichen oder besonders schwierigen Verfahren, der Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers Rechnung zu tragen und ihn entsprechend zu vergüten. Die Grenze der Zumutbarkeit müsse gewahrt bleiben, wenn der Anspruch des Pflichtverteidigers auf Auslagenerstattung im Interesse des Gemeinwohls an einer Einschränkung des Kostenrisikos begrenzt werde.
Beschl. v. 1. Juni 2011 - 1 BvR 3171/10
 
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