Die gegenüber den fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalts höheren Reisekosten des vom Haftpflichtversicherer beauftragten Hausanwalts sind nicht erstattungsfähig, wenn dieser weder am Sitz des Gerichts noch am Wohn- oder Geschäftsort des Versicherungsnehmers ansässig ist.
Die Beklagte wurde in dem zugrunde liegenden Prozess durch die Hausanwältin ihres Haftpflichtversicherers vertreten, die beide ihren Sitz in Hamburg haben. In den von der Beklagten zur Festsetzung beantragten Kosten waren anwaltliche Reisekosten für Fahrten von Hamburg zur Terminswahrnehmung beim Landgericht Heidelberg und Oberlandesgericht Karlsruhe enthalten.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht verklagte Partei im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverteidigung dar. Ein tragender Grund hierfür ist die Annahme, dass üblicherweise ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich und gewünscht ist. Ferner ist von Bedeutung, dass die Partei grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran hat, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen. Macht die obsiegende Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der - wie im zugrunde liegenden Fall - eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht verklagt wird, und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist (sog. "Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind diese Kosten allerdings regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten. Nach diesen Grundsätzen haben die Instanzgerichte die Reisekosten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten als erstattungsfähig angesehen, soweit diese bei Beauftragung eines am Sitz der Beklagten ansässigen Rechtsanwalts angefallen wären.
Besondere Umstände, die eine volle Erstattung der Reisekosten eines an einem dritten Ort beauftragten Rechtsanwalts ermöglichen, können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann gegeben sein, wenn die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. Genauso wie die Hinzuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht verklagte Partei grundsätzlich eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt, kann ein Unternehmen grundsätzlich einen Prozessbevollmächtigten auch an dem Ort beauftragen, an dem die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache erfolgt ist, selbst wenn das Unternehmen an diesem Ort weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind die Reisekosten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines am Ort der Bearbeitung ansässigen Rechtsanwalts entstanden sind, nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie sonst im Falle der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts, denn im Rahmen der Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Unternehmensorganisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßiger oder kostengünstiger gewesen wäre. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch dann, wenn die die tatsächlichen Grundlagen des Rechtsstreits verwaltende Stelle nicht ein Unternehmensteil der Partei ist, sondern von dieser extern beauftragt wurde, wie etwa ein am Sitz des verwaltenden Unternehmens ansässiger Rechtsanwalt. Im vorliegenden Fall wurde aber nicht der Haftpflichtversicherer verklagt, sondern dessen Versicherungsnehmerin. Bei dieser Fallgestaltung ist streitig, ob die Reisekosten des vom Haftpflichtversicherer an einem dritten Ort beauftragten Rechtsanwalts in voller Höhe zu erstatten sind.
Das Beschwerdegericht vertrat in Übereinstimmung mit anderen obergerichtlichen Entscheidungen die Auffassung, dass die gegenüber den fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts höheren Reisekosten nicht erstattungsfähig seien, wenn der Versicherungsnehmer gemäß den Haftpflichtversicherungsbedingungen dem Haftpflichtversicherer die Prozessführung überlasse und dieser seinen "Hausanwalt" beauftrage, der weder am Sitz des Gerichts noch am Wohn- oder Geschäftsort des Versicherungsnehmers ansässig sei. Demgegenüber werde auch die Auffassung vertreten, die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattungsfähigkeit der Kosten des Hausanwalts einer Versicherung seien auch auf Fälle anwendbar, in denen die Versicherung nicht selbst Partei ist, aber den Rechtsstreit aufgrund ihrer Rechtsschutzverpflichtung im Namen des Versicherungsnehmers führe.
Der zuerst genannte Auffassung hat sich der BGH nun in der zugrunde liegenden Entscheidung angeschlossen. Zwar läge die Besonderheit der vorliegenden Fallgestaltung darin, dass die Beklagte die Prozessführung ihrem Haftpflichtversicherer überlassen, dem von diesem bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht erteilt und alle von diesem oder dem Versicherer für nötig erachteten Aufklärungen geben musste und der Haftpflichtversicherer dementsprechend den Rechtsstreit zwischen der Beklagten und der angeblich geschädigten Klägerin auf seine Kosten im Namen der Beklagten zu führen hatte (§ 7 Nr. 4, § 8 Nr. 3 der Lufthaftpflichtversicherungs-bedingungen). Die Versicherungsbedingungen gelten aber nur im Innenverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer. Im Außenverhältnis sei die Beklagte Partei des Rechtsstreits geblieben, für die der von dem Versicherer mandatierte Prozessbevollmächtigte tätig geworden ist. Zwar stehe einer Berücksichtigung der Kosten, die mit der Beauftragung des Rechtsanwalts verbunden sind, im Kostenfestsetzungsverfahren nicht entgegen, wenn diese nicht bei der Partei selbst, sondern bei ihrem Versicherer angefallen sind. Diese können der unterlegenen Partei aber nur auferlegt werden, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Dabei sei in dem für das Kostenfestsetzungsverfahren maßgeblichen Prozessrechtsverhältnis auf den Versicherungsnehmer als Partei abzustellen. Entscheidend sei danach, dass dem Versicherungsnehmer diese Kosten in gleichem Umfang bei zweckentsprechender Verteidigung entstanden wären, wenn nicht der Versicherer im Interesse seines Versicherungsnehmers die betreffenden Kosten aufgewendet hätte bzw. noch aufwenden müsste.
Unabhängig davon, ob man bei der Beurteilung der Notwendigkeit darauf abstelle, ob die entstandenen Kosten auch von einer nicht versicherten Partei, die über die nötigen Mittel verfügt hätte, vernünftigerweise aufgewendet worden wären oder ob man für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten auf das Interesse des Versicherungsnehmers als der verklagten Partei abstelle, könne zwar als notwendig angesehen werden, einen am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, nicht aber einen Rechtsanwalt, der - wie hier - weit von deren Geschäftsort ansässig ist. Gerade der tragende Grund für die Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Anwalts, dass üblicherweise ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich und gewünscht sei, spricht gegen die Beauftragung eines weit entfernt vom Sitz der verklagten Partei niedergelassenen Rechtsanwalts. Dies gelte umso mehr als der Versicherungsnehmer verpflichtet sei, dem vom Versicherer beauftragten Rechtsanwalt alle notwendigen Informationen, insbesondere auch tatsächlicher Art, für die Prozessführung zu geben, und dies am besten in einem Gespräch erfolge, bei dem der sachkundige Rechtsvertreter den Versicherungsnehmer auf die maßgebenden Gesichtspunkte hinweisen könne. Insoweit läge aus Sicht der verklagten Partei eine andere Interessenlage vor als in dem Fall, dass der Versicherer selbst verklagt werde. Soweit die Rechtsbeschwerdeführerin geltend mache, im Einzelfall seien für die Prozessführung besondere Kenntnisse im Luftverkehrsrecht erforderlich gewesen, die die beauftragte Hausanwältin habe, hätte dies das Beschwerdegericht in tatrichterlicher Würdigung verneint, ohne dass die Rechtsbeschwerde dagegen erhebliche Einwendungen erhoben habe.
BGH, Beschluss vom 13.09.2011 - VI ZB 42/10