Will der Mandant lediglich einen mündlichen Rat, eine Auskunft oder ein Gutachten soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wird eine solche Vereinbarung nicht geschlossen und ist der Auftraggeber Verbraucher, betragen die Gebühren des Rechtsanwaltes für die außergerichtliche Beratung und die Erstattung von Gutachten maximal 250 Euro. Die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch dann ist für einen Verbraucher nicht höher als 190 Euro zzgl. Mehrwertsteuer.
Ist vom Auftrag die außergerichtliche Vertretung beispielsweise gegenüber dem Vermieter, Arbeitgeber oder Vertragspartner o.ä umfasst, richtet sich die Gebühr nach den Nummern 2300 ff. des Vergütungsverzeichnisses. Je nach Arbeitsaufwand entsteht eine halbe bis eine zweieinhalbfache Gebühr. Eine höhere Gebühr als 1,3 kann der Anwalt nur dann berechnen, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Kommt es zu einer außergerichtlichen Einigung, fällt zusätzlich eine so genannte Einigungsgebühr an (Nr. 1000 ff des Vergütungsverzeichnisses). Eine Einigung liegt vor, wenn durch das Mitwirken eines Rechtsanwaltes eine Vereinbarung getroffen wird, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beigelegt wird.