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Der Präsident

 

 

Rechtsanwalt Axel C. Filges, Hamburg

Rechtsanwalt Axel C. Filges, Hamburg, wurde am 14.9.2007 auf der 113. Hauptversammlung der BRAK in das Amt des Präsidenten der BRAK gewählt.

 

 

 

 

 

 

Rechtsanwalt Axel C. Filges, geboren 1947 in Hamburg, wurde nach dem Studium in Hamburg und Köln 1975 als Rechtsanwalt zugelassen. Er ist seit 1980 Partner der internationalen Sozietät TaylorWessing. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht, seit 1987 im Vorstand der Hanseatischen RAK Hamburg engagiert, war von 1999 bis Anfang November 2007 deren Präsident. Von 2003 bis September 2007 war er Vizepräsident der BRAK.
Axel C. Filges ist verheiratet und hat zwei Kinder.

 

www.Foto-Anhalt.de

 

Der Präsident setzt Akzente

 

 

 

 

Wir bleiben dran!

Die Würfel sind gefallen, die Bürger haben entschieden: In der neuen Legislaturperiode wird die Bundesrepublik von einer Koalition zwischen CDU/CSU und FDP regiert. Das große Stühlerücken ist mittlerweile abgeschlossen und wir wissen, dass wir es in den kommenden vier Jahren im Amt der Bundesjustizministerin (wieder) mit Sabine Leutheusser-Schnarrenberger zu tun haben werden. Erste Hinweise auf die politische Richtung, die Sabine Leutheusser einschlagen wird, haben wir bereits erhalten: Im Abschnitt Rechtspolitik des neuen Koalitionsvertrages – und nicht nur dort – finden sich teilweise sehr detaillierte Regelungen, was die neue schwarz-gelbe Regierung in diesem Bereich plant.

Mit großer Zufriedenheit haben wir dort lesen können, dass die unerträgliche Zweiklassengesellschaft zwischen Strafverteidigern und übrigen Rechtsanwälten im Rahmen des Berufsgeheimnisschutzes des § 160a StPO wieder abgeschafft werden soll. Die Differenzierung ist künstlich, nicht praktikabel und widerspricht dem verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensverhältnis aller Rechtsanwälte zu ihren Mandanten. Wir sind erleichtert, dass die neue Regierung den hohen Wert des vertraulichen Anwalt-Mandanten-Verhältnisses anerkennt und wieder alle Rechtsanwälte als einheitliches Organ der Rechtspflege ansieht.

Auch die geplanten Änderungen im Kronzeugenrecht können wir nur begrüßen. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sich von Anfang an dafür ausgesprochen, dass die Möglichkeit der Strafmilderung nur dann eröffnet werden können soll, wenn die Offenbarung des Täters im Zusammenhang mit seiner eigenen Straftat steht.

Wachsam werden wir beim Prozesskosten- und Beratungshilferecht sein müssen. Im Koalitionsvertrag kündigen die Regierungsfraktionen an, prüfen zu wollen, „inwieweit das Prozesskosten- und Beratungshilferecht reformiert werden kann, insbesondere mit dem Ziel, der missbräuchlichen Inanspruchnahme entgegen zu wirken“. Wir werden mit größter Sorgfalt darauf achten, dass das sich anschließende Versprechen „Dabei werden wir sicherstellen, dass der Zugang zum Recht auch künftig allen Bürgerinnen und Bürgern unabhängig von Einkünften und Vermögen eröffnet ist“, auch wirklich eingehalten wird. Es gab bereits in der Vergangenheit einige Versuche, aus fiskalischen Gründen die Prozesskosten- bzw. Beratungshilfe einzuschränken. Gegen solche Intentionen werden wir mit lauter Stimme Widerspruch erheben. Der Zugang zum Recht für alle Bürger ist ein essentieller Grundwert, der – bei allem Verständnis für die knappen Haushalte – nicht aus finanziellen Erwägungen aufgegeben werden darf.

Der selbst gestellte Grundsatz, jedem Bürger den Zugang zum Recht zu gewähren, führt zu einem weiteren Aspekt, der allerdings keinen Niederschlag im Koalitionsvertrag gefunden hat: Es geht dabei um die relativ kurze Norm des § 522 ZPO. Wir hoffen sehr, dass der Gesetzgeber das Instrument des unanfechtbaren Zurückweisungsbeschlusses nach § 522 Abs. 3 ZPO, der seinerzeit durch die ZPO-Reform eingeführt wurde, wieder abschafft oder zumindest ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO zulassen wird. Vor einem Jahr gab es bereits dazu eine Gesetzesinitiative im Bundestag. Eine der Initiatoren ist heute Bundesjustizministerin.

Ein weiteres wichtiges Anliegen für die neue Legislaturperiode ist für uns eine strukturelle und lineare Anpassung der anwaltlichen Gebühren. Rechtsanwälte, als unabhängige Organe der Rechtspflege, können ihren Beruf nur ausüben, wenn sie angemessen vergütet werden. Das ist heute nicht mehr überall der Fall. Nicht zuletzt durch die fortschreitende Spezialisierung innerhalb der Anwaltschaft verfehlt die Möglichkeit der Quersubventionierung immer mehr ihre Wirkung. Im Ergebnis bedeutet
dies, dass Rechtsanwälte, die auf bestimmte Fachgebiete spezialisiert
sind, häufig nicht mehr kostendeckend arbeiten können. Das betrifft beispielsweise das Familienrecht, das Arzthaftungsrecht, das Sozialrecht und auch das Ausländer- und Asylrecht. Hier sind Nachjustierungen dringend erforderlich. Ebenso dringend muss aber auch eine lineare Anpassung der Gebühren erfolgen. Seit mittlerweile 15 Jahren ist die Gebührentabelle nicht mehr verändert worden. Zu Recht verweist der Präsident des DAV Wolfgang Ewer darauf hin, dass in diesem Zeitraum die Gehälter auch die Gehälter von Kanzleiangestellten) und der Lebenshaltungsindex erheblich gestiegen sind. Beide Anwaltsorganisationen, DAV und BRAK, sind sich daher einig, dass die Anpassung der Anwaltsvergütung an das gestiegene Preisniveau längst überfällig ist.

Ihr Axel C. Filges


 

 

aus den BRAK-Mitteilungen 6/2009