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Schnelles Recht ist gutes Recht
In der Europäischen Menschenrechtskonvention steht es schwarz
auf weiß: "Jede Person hat ein Recht darauf, dass über
Streitigkeiten (...) innerhalb angemessener Frist verhandelt wird".
Dennoch muss seit Jahren schon der Gerichtshof in Straßburg
auch die Bundesrepublik mahnen, einen wirksamen innerstaatlichen
Rechtsbehelf zu schaffen, mit dem Rechtsuchende gegen gerichtliche
Verfahrensverzögerungen vorgehen können. Die Wahl der
Mittel bleibt dabei den Staaten überlassen: Eine Präventivlösung
ist genauso denkbar wie die Möglichkeit eines nachträglichen
Schadensersatzanspruches. Der Gerichtshof hat aber zum Ausdruck
gebracht, dass seiner Ansicht nach die Vorbeugung auf effektivere
Art und Weise künftige Menschenrechtsverletzungen verhindern
kann.
Das Bundesjustizministerium hat jetzt, nachdem es bereits vor 5
Jahren einen Vorstoß mit dem letztendlich nicht verabschiedeten
Untätigkeitsbeschwerdegesetz gab, einen neuen Gesetzentwurf
zur Umsetzung der EGMR-Entscheidungen vorgelegt. Dieser Entwurf
sieht einen Entschädigungsanspruch vor - Zulässigkeitsvoraussetzung
für die Geltendmachung dieses Anspruches soll die voherige
Erhebung einer so genannten Verzögerungsrüge sein. Diese
"Vorwarnung" soll dem zuständigen Richter Gelegenheit
geben, bei berechtigter Kritik Abhilfe zu schaffen und schnell Maßnahmen
zur Verfahrensförderung zu treffen, so das Justizministerium.
Die Entschädigung soll laut Gesetzentwurf in der Regel 100
Euro für jeden vollen Monat der Verzögerung betragen.
Auf eine etwaige Überlastung oder eine angespannte Personalsituation
sollen sich die Gerichte dabei nicht berufen können.
Soweit der durchaus begrüßenswerte Ansatz. Doch auf
den zweiten Blick zeigen sich die Schwächen des Entwurfes:
Durch die vorgeschlagene Konstruktion wird es voraussichtlich nicht
zu einer Beschleunigung von Verfahren kommen. Die Verzögerungsrüge
ist lediglich eine notwendige Zulässigkeitsvoraussetzung für
einen späteren Entschädigungsanspruch, ein echter Rechtsbehelf
ist sie nicht. Das Gericht ist nicht zu einer förmlichen Bescheidung
verpflichtet und für die Verfahrensbeteiligten besteht keine
Beschwerdemöglichkeit. Die Beteiligten können also durch
eine Verzögerungsrüge einen Fortgang des Verfahrens nicht
erzwingen, sondern später lediglich eine Entschädigung
verlangen. Im Ergebnis läuft das auf ein unbefriedigendes "Dulde,
aber liquidiere" hinaus.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat daher in ihrer Stellungnahme
zum Gesetzentwurf ein "echtes" Kombinationsmodell zwischen
Prävention und Kompensation vorgeschlagen, bei dem die vom
Justizministerium vorgeschlagene Verzögerungsrüge durch
eine Untätigkeitsbeschwerde ersetzt wird. Wir haben uns dabei
an dem bereits oben erwähnten Entwurf eines Untätigkeitsbeschwerdegesetzes
aus dem Jahre 2005 orientiert. Nach dem von der BRAK vorgeschlagenen
Modell kann eine Untätigkeitsbeschwerde bei dem Gericht erhoben
werden, bei dem das entsprechende Verfahren anhängig ist. Das
Gericht muss sich dann mit dem Einwand befassen, es habe das Verfahren
ohne sachlichen Grund nicht in angemessener Frist gefördert.
Hält das Gericht den Einwand für berechtigt, muss es Abhilfe
schaffen und Maßnahmen treffen, um das Verfahren in einem
angemessenen Zeitraum abzuschließen. Hält es den Einwand
für unberechtigt, muss es die Beschwerde dem nächsthöheren
Gericht vorlegen. Dieses trifft dann eine Entscheidung, in der -
bei berechtigter Beschwerde - beispielsweise dem Ausgangsgericht
eine Frist für wirksame Maßnahmen zur Verfahrensförderung
gesetzt werden kann.
Damit ist aus unserer Sicht ein schnelles und effektives Verfahren
gewährleistet. Denn selbst bei offensichtlich unbegründeten
Beschwerden kann das Ausgangsgericht den Vorgang mit knapper Stellungnahme
zügig an die nächsthöhere Instanz weiterleiten, die
den Beschwerdeführer ebenso knapp und ohne nennenswerten zusätzlichen
Aufwand abschlägig bescheiden kann. Bei begründeten Beschwerden
hilft das betroffene Gericht entweder direkt oder auf Anordnung
des nächsthöheren Gerichts ab.
So wichtig die gesetzliche Regelung eines Rechtsbehelfs bei Verfahrensverzögerungen
aber auch sein mag, so wenig darf vergessen werden, dass es sich
dabei nur um eine Sekundärmaßnahme handelt. Im Vordergrund
stehen muss eine weitere Verfahrensbeschleunigung durch konsequente
Anwendung bzw. Verbesserung der verschiedenen Verfahrensordnungen.
Und auch die strukturellen Ursachen für die überlange
Dauer mancher gerichtlicher Verfahren - u.a. die unzureichende Personalausstattung
der Gerichte und Staatsanwaltschaften - können durch einen
wie auch immer gestalteten Rechtsbehelf nicht behoben werden. Wie
sagen die Engländer so schön: "Justice delayed is
justice denied" - verspätete Gerechtigkeit ist verweigerte
Gerechtigkeit.
Ihr
Axel C. Filges | |
aus
den BRAK-Mitteilungen 4/2010
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