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Der Präsident

 

 

Rechtsanwalt Axel C. Filges, Hamburg

Rechtsanwalt Axel C. Filges, Hamburg, wurde am 14.9.2007 auf der 113. Hauptversammlung der BRAK in das Amt des Präsidenten der BRAK gewählt.

 

 

 

 

 

 

Rechtsanwalt Axel C. Filges, geboren 1947 in Hamburg, wurde nach dem Studium in Hamburg und Köln 1975 als Rechtsanwalt zugelassen. Er ist seit 1980 Partner der internationalen Sozietät TaylorWessing. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht, seit 1987 im Vorstand der Hanseatischen RAK Hamburg engagiert, war von 1999 bis Anfang November 2007 deren Präsident. Von 2003 bis September 2007 war er Vizepräsident der BRAK.
Axel C. Filges ist verheiratet und hat zwei Kinder.

 

www.Foto-Anhalt.de

 

Der Präsident setzt Akzente

 

 

 

 

Schnelles Recht ist gutes Recht

In der Europäischen Menschenrechtskonvention steht es schwarz auf weiß: "Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten (...) innerhalb angemessener Frist verhandelt wird". Dennoch muss seit Jahren schon der Gerichtshof in Straßburg auch die Bundesrepublik mahnen, einen wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelf zu schaffen, mit dem Rechtsuchende gegen gerichtliche Verfahrensverzögerungen vorgehen können. Die Wahl der Mittel bleibt dabei den Staaten überlassen: Eine Präventivlösung ist genauso denkbar wie die Möglichkeit eines nachträglichen Schadensersatzanspruches. Der Gerichtshof hat aber zum Ausdruck gebracht, dass seiner Ansicht nach die Vorbeugung auf effektivere Art und Weise künftige Menschenrechtsverletzungen verhindern kann.

Das Bundesjustizministerium hat jetzt, nachdem es bereits vor 5 Jahren einen Vorstoß mit dem letztendlich nicht verabschiedeten Untätigkeitsbeschwerdegesetz gab, einen neuen Gesetzentwurf zur Umsetzung der EGMR-Entscheidungen vorgelegt. Dieser Entwurf sieht einen Entschädigungsanspruch vor - Zulässigkeitsvoraussetzung für die Geltendmachung dieses Anspruches soll die voherige Erhebung einer so genannten Verzögerungsrüge sein. Diese "Vorwarnung" soll dem zuständigen Richter Gelegenheit geben, bei berechtigter Kritik Abhilfe zu schaffen und schnell Maßnahmen zur Verfahrensförderung zu treffen, so das Justizministerium. Die Entschädigung soll laut Gesetzentwurf in der Regel 100 Euro für jeden vollen Monat der Verzögerung betragen. Auf eine etwaige Überlastung oder eine angespannte Personalsituation sollen sich die Gerichte dabei nicht berufen können.

Soweit der durchaus begrüßenswerte Ansatz. Doch auf den zweiten Blick zeigen sich die Schwächen des Entwurfes: Durch die vorgeschlagene Konstruktion wird es voraussichtlich nicht zu einer Beschleunigung von Verfahren kommen. Die Verzögerungsrüge ist lediglich eine notwendige Zulässigkeitsvoraussetzung für einen späteren Entschädigungsanspruch, ein echter Rechtsbehelf ist sie nicht. Das Gericht ist nicht zu einer förmlichen Bescheidung verpflichtet und für die Verfahrensbeteiligten besteht keine Beschwerdemöglichkeit. Die Beteiligten können also durch eine Verzögerungsrüge einen Fortgang des Verfahrens nicht erzwingen, sondern später lediglich eine Entschädigung verlangen. Im Ergebnis läuft das auf ein unbefriedigendes "Dulde, aber liquidiere" hinaus.

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat daher in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf ein "echtes" Kombinationsmodell zwischen Prävention und Kompensation vorgeschlagen, bei dem die vom Justizministerium vorgeschlagene Verzögerungsrüge durch eine Untätigkeitsbeschwerde ersetzt wird. Wir haben uns dabei an dem bereits oben erwähnten Entwurf eines Untätigkeitsbeschwerdegesetzes aus dem Jahre 2005 orientiert. Nach dem von der BRAK vorgeschlagenen Modell kann eine Untätigkeitsbeschwerde bei dem Gericht erhoben werden, bei dem das entsprechende Verfahren anhängig ist. Das Gericht muss sich dann mit dem Einwand befassen, es habe das Verfahren ohne sachlichen Grund nicht in angemessener Frist gefördert. Hält das Gericht den Einwand für berechtigt, muss es Abhilfe schaffen und Maßnahmen treffen, um das Verfahren in einem angemessenen Zeitraum abzuschließen. Hält es den Einwand für unberechtigt, muss es die Beschwerde dem nächsthöheren Gericht vorlegen. Dieses trifft dann eine Entscheidung, in der - bei berechtigter Beschwerde - beispielsweise dem Ausgangsgericht eine Frist für wirksame Maßnahmen zur Verfahrensförderung gesetzt werden kann.

Damit ist aus unserer Sicht ein schnelles und effektives Verfahren gewährleistet. Denn selbst bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden kann das Ausgangsgericht den Vorgang mit knapper Stellungnahme zügig an die nächsthöhere Instanz weiterleiten, die den Beschwerdeführer ebenso knapp und ohne nennenswerten zusätzlichen Aufwand abschlägig bescheiden kann. Bei begründeten Beschwerden hilft das betroffene Gericht entweder direkt oder auf Anordnung des nächsthöheren Gerichts ab.

So wichtig die gesetzliche Regelung eines Rechtsbehelfs bei Verfahrensverzögerungen aber auch sein mag, so wenig darf vergessen werden, dass es sich dabei nur um eine Sekundärmaßnahme handelt. Im Vordergrund stehen muss eine weitere Verfahrensbeschleunigung durch konsequente Anwendung bzw. Verbesserung der verschiedenen Verfahrensordnungen. Und auch die strukturellen Ursachen für die überlange Dauer mancher gerichtlicher Verfahren - u.a. die unzureichende Personalausstattung der Gerichte und Staatsanwaltschaften - können durch einen wie auch immer gestalteten Rechtsbehelf nicht behoben werden. Wie sagen die Engländer so schön: "Justice delayed is justice denied" - verspätete Gerechtigkeit ist verweigerte Gerechtigkeit.

Ihr Axel C. Filges

 

 

aus den BRAK-Mitteilungen 4/2010