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Die Satzungsversammlung - besteht aus den gewählten
Mitgliedern der RAKn, dem Präsidenten der BRAK und den Präsidenten der
RAKn.
- Die Satzungsversammlung ist das Parlament der Anwaltschaft.
- Aufgabe ist es, die Berufsordnung für Rechtsanwälte
als Satzung zu erlassen und fortzuschreiben.
- Die gewählten
Mitglieder der Satzungsversammlung (4. Legislaturperiode) werden in den jeweiligen
RAKn in freier, gleicher und geheimer Wahl unmittelbar gewählt.
- Die
Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung bemisst sich dabei
nach der Zahl der Kammermitglieder (vgl. § 191b BRAO).
- Die
Satzungsversammlung wird durch den Präsidentender BRAK einberufen. Dies muss
er, wenn mindestens fünf RAKn oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder
der Satzungsversammlung es beantragen (vgl. § 191c BRAO) oder wenn die letzte
Satzungsversammlung dies beschlossen hat.
- Ihre Mitglieder
sind ebenso wie die Hauptversammlung und das Präsidium ehrenamtlich tätig.
- Die
Satzung tritt drei Monate nach Übermittlung an das Bundesministerium der
Justiz in Kraft, soweit dieses nicht die Satzung oder Teile derselben aufhebt
(vgl. § 191e BRAO).
- Aufgrund § 191a Abs. 3 BRAO gibt sich die
Satzungsversammlung diese Geschäftsordnung.
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Aus der Satzungsversammlung Tagesordnungen - Beschlüsse |
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