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Die Satzungsversammlung

  • besteht aus den gewählten Mitgliedern der RAKn, dem Präsidenten der BRAK und den Präsidenten der RAKn.
  • Die Satzungsversammlung ist das Parlament der Anwaltschaft.
  • Aufgabe ist es, die Berufsordnung für Rechtsanwälte als Satzung zu erlassen und fortzuschreiben.
  • Die gewählten Mitglieder der Satzungsversammlung (4. Legislaturperiode) werden in den jeweiligen RAKn in freier, gleicher und geheimer Wahl unmittelbar gewählt.
  • Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung bemisst sich dabei nach der Zahl der Kammermitglieder (vgl. § 191b BRAO).
  • Die Satzungsversammlung wird durch den Präsidentender BRAK einberufen. Dies muss er, wenn mindestens fünf RAKn oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung es beantragen (vgl. § 191c BRAO) oder wenn die letzte Satzungsversammlung dies beschlossen hat.
  • Ihre Mitglieder sind ebenso wie die Hauptversammlung und das Präsidium ehrenamtlich tätig.
  • Die Satzung tritt drei Monate nach Übermittlung an das Bundesministerium der Justiz in Kraft, soweit dieses nicht die Satzung oder Teile derselben aufhebt (vgl. § 191e BRAO).
  • Aufgrund § 191a Abs. 3 BRAO gibt sich die Satzungsversammlung diese Geschäftsordnung.

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Satzungsversammlung – Tagesordnungen - Beschlüsse

 

 

 

 

Amtszeit der 1. Satzungsversammlung: 01.07.1995 bis 30.06.1999
Amtszeit der 2. Satzungsversammlung: 01.07.1999 bis 30.06.2003
Amtszeit der 3. Satzungsversammlung: 01.07.2003 bis 30.06.2007
Amtszeit der 4. Satzungsversammlung: 01.07.2007 bis 30.06.2011

 

 

 

6. Sitzung der 4. Satzungsversammlung
am 6. Dezember 2010 in Berlin

 

 

     

 

     

 

 

5. Sitzung der 4. Satzungsversammlung
am 25. und 26.6.2010 in Berlin

 

 

 


Tagesordnung der 5. Sitzung der 4. Satzungsversammlung am 25. u. 26.6.2010

Beschlüsse der 5. Sitzung der 4. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer am 25. und 26. Juni 2010 in Berlin.

 

 

 


Die Beschlüsse der Satzungsversammlung müssen nun zunächst vom Bundesministerium der Justiz geprüft werden. Eine Nichtbeanstandung unterstellt, treten diese Beschlüsse mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen folgt.