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12.5.2000
Werbung durch Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen
Umfrage zur Zufriedenheit der Anwaltschaft, mit den neuen Möglichkeiten
zu werben, belegt große Zustimmung
92 Prozent der befragten Anwältinnen und Anwälte sind
mit den derzeit bestehenden Möglichkeiten, über ihre anwaltliche
Tätigkeit durch Werbung zu informieren, zufrieden (siehe Abb.
7.7). Das gilt gleichermaßen für die Anwälte in
Ost und West. Dies ist das Ergebnis einer von der Bundesrechtsanwaltskammer
in Auftrag gegebenen Umfrage des Instituts für freie Berufe,
Nürnberg.
Anwaltliche Werbung war früher verboten. Es gibt sie erst
seit der Neuregelung der Bundesrechtsanwaltsordnung im Jahre 1994.
Ihre Notwendigkeit ergab sich aus der Tatsache, dass Anwälte
in Deutschland sich zunehmend spezialisierten und deswegen ein Bedürfnis
der rechtsuchenden Bevölkerung entstand, über diese Spezialgebiete
und sonstige Leistungen der Anwältinnen und Anwälte informiert
zu werden. Anwaltliche Werbung muss deswegen sachlich und berufsbezogen
sein.
"Die bisherige Erfahrung zeigt, dass die Kolleginnen und Kollegen
verantwortungsbewusst mit ihren Möglichkeiten für Informationswerbung
umgehen. Die Umfrageergebnisse belegen, dass sie die neuen Möglichkeiten
als ausreichend empfinden und meinen, die Verbraucher könnten
auf diese Weise über das anwaltliche Angebot ausreichend informiert
werden", stellt der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer,
Dr. Bernhard Dombek, auf einer Pressekonferenz anlässlich der
87. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer in Köln
fest. Er weist bei dieser Gelegenheit gleichzeitig darauf hin, dass
nicht nur irreführende, sondern auch aufdringliche Werbung
ohne sachlich informierenden Inhalt weiterhin nicht erlaubt ist.
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