| |
4.12.2000
Europäische Anwaltspräsidenten lehnen die erweiterte
EU-Geldwäscherichtlinie entschieden ab
Auf ihrer Tagung in Berlin am 04. Dezember 2000 haben die Präsidenten
der Anwaltsverbände der Niederlande, der Schweiz, Österreichs
und Deutschlands in einer gemeinsamen Erklärung den Entwurf
zur Ausdehnung zur Europäischen Geldwäscherichtlinie scharf
kritisiert. Zu den Grundprinzipien der Rechtstaatlichkeit gehöre
das Bürgerrecht auf vertrauliche Kommunikation zwischen Mandant
und Anwalt. Nicht nur die gerichtliche, sondern auch die außergerichtliche
Rechtsberatung müsse von der Verdachtsmeldepflicht ausgenommen
bleiben. Die Nichtbeachtung solcher Grundsätze sei der EU unwürdig.
Rechtsberatung dürfe keiner Meldepflicht unterliegen.
Die Europäische Union plant mit der Erweiterung der Geldwäscherichtlinie,
der Anwaltschaft bei der Ausübung bestimmter Tätigkeiten
eine Verdachtsmeldepflicht aufzulegen. Eine Meldung müsste
im Rahmen einer Rechtsberatung außerhalb eines Gerichtsverfahrens
immer dann erfolgen, wenn der Anwalt den Verdacht hegt, der Mandant
könne in illegale Geldwäschegeschäfte verstrickt
sein. Der Anwalt dürfte den Mandanten über diese Meldung
nicht informieren. Zum Beispiel soll der Anwalt, der seinen Mandanten
bei der Gründung einer Gesellschaft oder bei einem Grundstückskauf
berät, verpflichtet sein, jeglichen Verdacht einer Geldwäsche
zu melden und damit seine Verschwiegenheit zu brechen. Damit würde
der Anwalt vom Staat verpflichtet, als Spitzel gegen seine Mandanten
tätig zu sein. Nicht einmal totalitäre Diktaturen haben
dies von ihren Anwälten verlangt. Das Recht eines Bürgers
auf absolut vertrauliche Beratung durch einen Anwalt gehört
zu den elementaren Grundsätzen des Rechtsstaats. Die Spitzeltätigkeit
des Anwalts gegen den Mandanten ist damit völlig unvereinbar.
Nach Ansicht der Präsidenten ist diese Ausdehnung des Geltungsbereiches
der Geldwäscherichtlinie nicht erforderlich, da bereits nach
den jeweils geltenden nationalen Rechten die Anwälte dem Verbot
einer Mitwirkung an organisierten Verbrechen und bei Verstoß
strafrechtlichen Sanktionen unterliegen. Hinzu kämen Sanktionen
nach dem jeweiligen anwaltlichen Berufsrecht, bis hin zum Ausschluss
aus der Anwaltschaft.
Die Präsidenten appellieren daher an das Europäische
Parlament, eine Korrektur vorzunehmen, und fordern, die Rechtsberatungstätigkeit
von der Meldepflicht auszunehmen.
|
|
|