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2. April 2001
Keine Verdachtsmeldepflicht bei Rechtsberatung!
Berlin/Brüssel,
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und der Deutsche Anwaltverein
(DAV) appellieren an die Abgeordneten des Europäischen Parlaments,
die Zweite Geldwäscherichtlinie weder auf gerichtliche noch
rechtsberatende Tätigkeit der Rechtsanwälte auszudehnen.
Der Ausschuss Justiz und Inneres des Europaparlamentes ist bereits
dieser Forderung der Anwaltschaft gefolgt und hat dem Plenum empfohlen,
keine allgemeine Meldepflicht für die Anwaltschaft einzuführen.
Der Ministerrat der EU und die EU-Kommission verfolgen immer noch
das Ziel der Erweiterung der Geldwäscherichtlinie mit der Folge,
dass die Anwaltschaft bei der Ausübung bestimmter Tätigkeiten
einer Verdachtsmeldepflicht unterliegt. Dies auch dann, wenn sie
rein rechtsberatend tätig ist. Damit müsste der Anwalt,
sobald er einen Verdacht auf Geldwäschehandlung hat, seinen
eigenen Mandanten bei den staatlichen Behörden anzeigen. Dadurch
würde in unerträglicher Weise das Grundrecht des Bürgers
auf Verschwiegenheit des Anwalts verletzt. Den Mandanten dürfte
er hierüber nicht einmal informieren.
"Damit die absolute Vertraulichkeit der Beziehungen zwischen
den rechtsuchenden Bürgern und der Anwaltschaft in allen EU-Mitgliedstaaten
gewährleistet bleibt, appelliert die Anwaltschaft an die Abgeordneten
des Europäischen Parlamentes, der Empfehlung des federführenden
Ausschusses zu folgen. Zum Kern des Rechtsstaatsprinzips gehört
die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Bürgern und Anwalt.
Dies ist auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention
verbürgt", heißt es in einer gemeinsamen Mitteilung
des DAV und der BRAK.
Das Europäische Parlament hat sich bereits in erster Lesung
wie der federführende Ausschuss für die Wahrung dieses
Bürgerrechts eingesetzt. Die BRAK und der DAV hoffen sehr,
dass das Europäische Parlament auch in zweiter Lesung dafür
Sorge tragen wird, dass die Anwaltschaft nicht zu Spitzeln gegen
ihre Mandanten eingesetzt wird.
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