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26. Oktober 2001
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat anlässlich ihrer 90. Hauptversammlung
in München die folgende Charta der Rechte des Mandanten verabschiedet.
Die Charta der Mandantenrechte richtet sich an den deutschen und
den europäischen Gesetzgeber und stützt das Recht des
Mandanten auf freie Wahl eines von staatlicher Gewalt, Weisungen
und Beeinflussungen Dritter freien und zur absoluten Verschwiegenheit
verpflichteten Anwalts. "Wir möchten dadurch erreichen,
dass die Mandantenrechte als Bürgergrundrechte verankert werden.
Der Gesetzgeber ist gefordert, diese wichtigen Freiheitsrechte auch
im Rahmen einer europäischen Verfassung zu garantieren",
erklärt der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer, Rechtsanwalt
und Notar Dr. Bernhard Dombek.
Charta der Rechte des Mandanten
Der Mandant hat
1. das Recht auf anwaltlichen Beistand eines von ihm frei gewählten
Anwalts seines Vertrauens zu jeder Zeit, auch wenn er nicht über
ausreichende Mittel verfügt
2. das Recht auf einen persönlich und wirtschaftlich, auch
von staatlicher Gewalt unabhängigen Anwalt
3. das Recht auf einen Anwalt, der von Weisungen und Einflüssen
Dritter frei ist
4. das Recht auf einen der absoluten Verschwiegenheit - auch gegenüber
Gerichten und Behörden - verpflichteten Anwalt, dessen Vertraulichkeit
im persönlichen, telefonischen und schriftlichen Verkehr gewährleistet
ist
5. das Recht auf einen Anwalt, der sorgfältig und ausschließlich
die Interessen des Mandanten und keine widerstreitenden Interessen
vertritt
6. das Recht auf vollständige Berücksichtigung des Vorbringens
seines Anwalts
7. das Recht auf einen qualifizierten und fachlich geprüften
Anwalt, der für fehlerhafte Dienstleistung haftet
8. das Recht auf eine prüfbare Abrechnung der anwaltlichen
Dienstleistung
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