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19. Februar 2002
Berufsordnung für Rechtsanwälte
unterliegt nicht dem europäischen Wettbewerbsrecht
Bundesrechtsanwaltskammer, Brüssel / Berlin. Der Europäische
Gerichtshof (EuGH) hat in dem heute veröffentlichten Urteil
im Verfahren Wouters (C-309/99) entschieden, dass Rechtsanwaltskammern
Unternehmensvereinigungen sind und die von ihnen gemachten Regeln
grundsätzlich dem europäischen Wettbewerbsrecht unterliegen.
Allerdings ist nach Auffassung des EuGHs die Rechtslage in Deutschland
anders, weil der Gesetzgeber dem Anwaltsparlament Vorgaben gibt
und die Letztentscheidungsbefugnis behält.
Der EuGH urteilt, dass grundsätzlich Regelungen der Rechtsanwaltskammern,
die im Allgemeininteresse liegen, insbesondere die Normen zur Wahrung
der Verschwiegenheit und der Unabhängigkeit des Anwalts sowie
der Vermeidung von Interessenkollisionen, zulässig sind. Dr.
Bernhard Dombek, Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer: "Es
ist erfreulich, dass der EuGH den gleichen Prüfungsmaßstab
wie das Bundesverfassungsgericht anlegt. Die Entscheidung unterstreicht
im übrigen die wichtige Rolle, die der Rechtsanwalt im Rechtsstaat
hat und die Bedeutung der Grundpflichten des Anwalts, nämlich
der Unabhängigkeit, der Verschwiegenheit und der Vermeidung
von Interessenkollisionen. Damit wird hoffentlich auch dem Trend
in der Europäischen Kommission, die Freien Berufe mit anderen
Dienstleistern über einen Kamm zu scheren, ein Ende gesetzt."
In einem weiteren Verfahren Arduino (C-35/99) hat der EuGH heute
entschieden, dass gesetzliche Gebührenordnungen der Rechtsanwälte
nicht wettbewerbswidrig sind. "Damit steht fest, dass die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung
nicht gegen europäisches Wettbewerbsrecht verstößt",
erklärt der Präsident, Dr. Bernhard Dombek.
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