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Nr. 18 vom 23. Juli 2003Bundesverfassungsgericht
erleichtert Sozietätswechsel Bundesrechtsanwaltskammer begrüßt
Stärkung der Anwaltschaft als unabhängiges Organ der RechtspflegeBundesrechtsanwaltskammer,
Berlin. Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem heute veröffentlichten
Beschluss vom 3. Juli 2003 (1 BvR 238/01) entschieden, dass bei einem bei dem
Wechsel eines Rechtsanwalts von einer Anwaltssozietät in eine andere Sozietät
die neue aufnehmende Kanzlei nicht stets die Mandate niederlegen müsse, bei
denen die alte abgebende Kanzlei die Gegenpartei vertritt. Der Gefahr einer Interessenkollision
und der Gefahr, dass der wechselnde Rechtsanwalt geheimhaltungsbedürftige
Informationen aus dem alten Mandat hinüber in die neue Kanzlei nimmt, könne
durch andere Sicherungen begegnet werden als durch den Zwang zur Mandatsniederlegung
in der neuen Kanzlei. Dabei komme es wesentlich darauf an, ob die vom Kanzleiwechsel
informierten Mandanten das Vertrauensverhältnis zu ihren jeweiligen Rechtsanwälten
als gestört ansehen oder aber mit einer Fortfüh-rung der eigenen ebenso
wie der gegnerischen Mandate einverstanden sind. Der Präsident der
Bundesrechtsanwaltskammer, Dr. Bernhard Dombek begrüßt die Ausführungen
des Bundesverfassungsgerichts zur Stellung des Rechtsanwalts innerhalb der Rechtspflege.
"Das Bundesverfassungsgericht betont den eigenverantwortlichen Umgang der
Rechtsanwälte mit Interessenkollisionsfällen beim Sozietätswechsel
und stärkt deren verantwortliche Einschätzung als unabhängige Organe
der Rechtspflege", erklärt Dr. Dombek. "Begrüßenswert
ist die Betonung der Integrität, Professionalität und Zuverlässigkeit
der Anwaltschaft, auf die die Rechtspflege angewiesen ist. Nunmehr kommt es darauf
an, dass Gesetzgeber oder Anwaltsparlament die vom Bundesverfassungsgericht geforderte
Einzelfallprüfung möglicher Interessenkollisionen beim Sozietätswechsel
in einer ergänzenden Norm regeln", erklärt Dr. Dombek weiter.
Pressemitteilung
und Beschluss des BVerfG
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