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Nr. 6 vom 16. März 2005
Großer Lauschangriff
Bundesrechtsanwaltskammer lehnt akustische Wohnraumüberwachung
grundsätzlich ab
Bundesrechtsanwaltskammer, Berlin. Die Bundesrechtsanwaltskammer
(BRAK) fordert den Gesetzgeber auf, auf den Einsatz des Großen
Lauschangriffs ganz zu verzichten. "Eine Rechtspflicht des
Staats zum Einsatz des Großen Lauschangriffs besteht nicht",
erklärt hierzu der Verfassungsrechtler Dr. Christian Kirchberg
für die BRAK anlässlich der heutigen Anhörung zum
Großen Lauschangriff im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages.
Kirchberg verweist auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) vom 3.3.2004. Das höchste deutsche Gericht hatte den
Einsatz des sog. Großen Lauschangriffs keineswegs als von
Verfassung wegen für geboten erklärt.
Schon vor dem Urteil des BVerfG stellte der Große Lauschangriff
die ultima ratio der Strafverfolgung dar. Bundesweit kam es nur
30 mal pro Jahr zu derartigen Überwachungsmaßnahmen,
von denen viele an technischen Schwierigkeiten scheiterten. Gehört
das Belauschen zum höchstpersönlichen Lebensbereich, sind
die Überwachungsmaßnahmen unverzüglich abzubrechen,
entschied das BVerfG. "Der Große Lauschangriff führt
zwangsläufig zu einem verfassungsrechtlichen Tabubruch, denn
es muss immer erst in den Intimbereich eingegriffen werden, um dann
zu prüfen, ob das Belauschte tatsächlich zum unantastbaren
Kernbereich der Menschenwürde und Unverletzlichkeit der Wohnung
gehört", erklärt Verfassungsrechtler Kirchberg. "Auch
steht der Aufwand zur Effektivität der Maßnahme in keinem
Verhältnis mehr. Aus diesem Grund haben zwei der Verfassungsrichter
den Großen Lauschangriff insgesamt für verfassungswidrig
angesehen," so Kirchberg.
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