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Nr. 22 vom 20. Juni 2006 Verbrauchertipp:
Verhandeln über's Honorar erwünscht
Bundesrechtsanwaltskammer,
Berlin. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) weist darauf hin, dass zum 1.7.2006
für die Vergütung der Rechtsanwälte eine wichtige Änderung
in Kraft tritt: Für den Bereich der außergerichtlichen Beratung entfallen
dann die bisherigen im Gesetz festgelegten Gebühren. Das, was bisher die
Ausnahme war - das freie Aushandeln des anwaltlichen Honorars - wird künftig
der Regelfall sein. Sowohl für Mandanten als auch für Anwälte bedeutet
dies eine erhebliche Änderung im Umgang miteinander. Wichtig ist, möglichst
frühzeitig bei einer Beratung darüber zu sprechen, was die anwaltliche
Leistung kosten soll. Ein solches Gespräch schafft Sicherheit für den
Mandanten und kann damit auch zu einem größeren gegenseitigen Vertrauen
führen. So weiß der Mandant von vorneherein, worauf er sich einlässt.
Bevor allerdings über das Honorar gesprochen werden kann, muss dem Anwalt
erst einmal das Problem in den Grundzügen erläutert werden. Denn nur
so kann er den zu erwartenden Aufwand und damit die Angemessenheit der Vergütung
abschätzen. Der Mandant sollte, um nicht schon an dieser Stelle eine Vergütung
schuldig zu werden, den Anwalt bitten, diese Zeit nicht in Rechnung zu stellen.
Die dann vereinbarte Vergütung kann dabei unterschiedlicher Natur
sein: So kann man sich nicht nur auf ein zeit- und aufwandsunabhängiges Pauschalhonorar
sondern beispielsweise auch auf eine Abrechnung nach Stunden (Zeithonorar) einigen.
In allen Fällen sollte aber darauf geachtet werden, dass die Vereinbarung
schriftlich festgehalten wird. Das verhindert Unklarheiten und spätere Auseinandersetzungen.
Bei der Vereinbarung eines Zeithonorars sollte zudem von Anfang an klar sein,
wie der Nachweis über den Zeitaufwand geführt werden soll. Eine detaillierte
Aufstellung der Tätigkeiten und der dazu benötigten Zeit sollte sich
der Mandant in regelmäßigen Abständen vom Anwalt vorlegen lassen.
Auch bei der Vereinbarung von Pauschalhonoraren können Stolperfallen
lauern. Hier sollte so genau wie möglich festgelegt werden, welche Leistungen
von der Honorarvereinbarung umfasst sind und welche Leistungen später gesondert
abgerechnet werden können. Damit es im Nachhinein keine Missverständnisse
gibt. Kommt es zu keiner Einigung über das Honorar, gibt es zu Gunsten
von Verbrauchern ein Limit: Beschränkt sich die Beratung auf ein erstes Beratungsgespräch,
so kann die Vergütung des Rechtsanwalts maximal 190 Euro zzgl. Mehrwertsteuer
betragen. Rechtsanwalt Dr. Ulrich Scharf, Vizepräsident der BRAK zu
den jetzt in Kraft tretenden Änderungen: "Anwälte müssen künftig
bei jedem Beratungsmandat darauf achten, dass es sich wirtschaftlich rechnet.
Dabei muss aber auch bei frei verhandelten Honoraren die Angemessenheit gewahrt
bleiben. Diese Angemessenheit bestimmt sich nicht ausschließlich nur nach
dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, sondern auch
nach der Bedeutung der Angelegenheit, nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen
des Auftraggebers und nach dem Haftungsrisiko, das für den Anwalt mit der
Beratung verbunden ist." In jedem Fall aber gilt: Ein ausführliches
Gespräch mit dem Anwalt gibt Sicherheit über die zu erwartenden Kosten
und vermeidet spätere Unklarheiten.
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