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Nr. 33 vom 20. Dezember 2006 Europäische
Überwachungsanordnung zur Vermeidung von Untersuchungshaft
Bundesrechtsanwaltskammer
begrüßt Vorschlag der Europäischen KommissionBundesrechtsanwaltskammer,
Brüssel, Berlin. In ihrer Stellungnahme begrüßt die Bundesrechtsanwaltskammer
(BRAK) grundsätzlich den von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen
Rahmenbeschluss für eine Europäische Überwachungsanordnung. Mit
einer solchen Überwachungsanordnung soll es möglich sein, einen Beschuldigten,
der in einem anderen Mitgliedstaat seinen Wohnsitz hat, dort während des
Ermittlungsverfahrens einer Überwachungsmaßnahme zu unterstellen und
so die Verhängung von Untersuchungshaft zu vermeiden. Bisher droht EU-Bürgern,
die einer Straftat im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verdächtigt werden,
in dem sie nicht wohnhaft sind, eher die Untersuchungshaft - in der Regel wegen
Fluchtgefahr und fehlender Bindung zu dem betreffenden Mitgliedstaat - als Beschuldigten
mit Wohnsitz im ermittelnden Staat. Mit der geplanten Überwachungsanordnung
könnte der Beschuldigte in seiner gewohnten Umgebung bleiben und liefe weniger
Gefahr, beispielsweise seinen Arbeitsplatz zu verlieren. Die Europäische
Überwachungsanordnung soll als Option immer dann möglich sein, wenn
der Anordnungsmitgliedstaat nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts
Untersuchungshaft anordnen könnte. Die BRAK warnt jedoch dringend
davor, den Anwendungsbereich der Europäischen Überwachungsanordnung
so weit auszudehnen, dass auch Fälle erfasst werden, in denen keine Untersuchungshaft
angeordnet werden könnte. Hier schieße der Vorschlag in bedenklicher
Weise über das Ziel hinaus, heißt es in der Stellungnahme der BRAK.
Denn damit werde das Instrumentarium von Zwangsmaßnahmen ohne Freiheitsentzug
auf den Bereich der Klein- und Bagatellkriminalität ausgedehnt. "Der
Vorschlag der Kommission zur Einführung einer Überwachungsanordnung
ohne Freiheitsentzug ist ein konstruktiver Vorschlag zur Vermeidung von Untersuchungshaft,"
so Dr. Bernhard Dombek, Präsident der BRAK. "Allerdings nur da, wo die
Erheblichkeitsgrenze des Haftbefehls erreicht wird, kann eine Überwachungsanordnung
dem Anspruch gerecht werden, der Vermeidung überfüllter Haftanstalten
und der Entdiskriminierung ausländischer Untersuchungshäftlinge zu dienen."
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Stellungnahme der BRAK
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