Nr. 12 vom 04. Juli 2008Keine Onlinedurchsuchung
bei StrafverfolgungBundesrechtsanwaltskammer, Berlin. Nachdem die
Bundesregierung mit dem BKA-Gesetz auch die so genannte Onlinedurchsuchung zur
präventiven Terrorabwehr beschlossen hat, schlägt das Land Bayern jetzt
vor, dieses Mittel künftig auch bei der repressiven Strafverfolgung zu verwenden.
Ein entsprechender Gesetzentwurf soll heute auf Initiative Bayerns vom Bundesrat
in den Bundestag eingebracht werden. In der Begründung beruft sich
der Entwurf im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum
nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetz. In dieser Entscheidung hat
das Karlsruher Gericht enge Vorgaben für eine gesetzliche Regelung der Onlinedurchsuchung
gemacht. So muss das Gesetz, das zu einem solchen Eingriff ermächtigt, Vorkehrungen
enthalten, um den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu schützen. Der
jetzt von Bayern initiierte Gesetzentwurf hält sich im Grundsatz zwar an
diese engen Vorgaben und zitiert teilweise das Karlsruher Urteil wörtlich.
Dabei wird aber verkannt, dass für die präventive Gefahrenabwehr auf
der einen Seite und für die repressive Strafverfolgung auf der anderen Seite
unterschiedliche Maßstäbe gelten müssen. Nicht jede Maßnahme,
die zur Abwehr von Gefahren zulässig ist, darf auch zur Strafverfolgung eingesetzt
werden. "Die Onlinedurchsuchung ist eine Maßnahme, bei der allein
schon auf Grund der technischen Gegebenheiten der Kernbereich des Persönlichkeitsschutzes
ganz besonders gefährdet ist", erläutert Prof. Dr. Dr. Alexander
Ignor, der Vorsitzende des Strafrechtsausschusses der Bundesrechtsanwaltskammer.
"Bei der Vielzahl von Daten, die auf der Festplatte eines Computers gespeichert
sind, ist eine Grenze zwischen höchstpersönlichen Inhalten und sonstigen
Daten kaum zu ziehen". Wegen des hohen Wertes, den der Persönlichkeitsschutz
aber in unserem Rechtssystem genießt, darf die Onlinedurchsuchung daher
ausschließlich zur Gefahrenabwehr, und auch hier nur unter sehr engen Voraussetzungen,
eingesetzt werden. Wie nachlässig der Gesetzentwurf mit dem verfassungsrechtlich
garantierten Kernbereich des Persönlichkeitsschutzes umgeht, zeigt sich beispielsweise
an einer Regelung zur Verwertbarkeit der bei der Onlinedurchsuchung erlangten
Daten. Danach sollen auch Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung
strafrechtlich verwertet werden können, wenn bloße Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass der Kernbereich zur Umgehung eines Erhebungsverbotes missbraucht
werden sollte. "Anders als bei der Gefahrenabwehr geht es bei der Verwertbarkeit
von Ermittlungsergebnissen im Rahmen der Strafverfolgung aber um klare Fakten",
so Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor. "Nur wenn feststeht, dass ein Bürger
den Kernbereichsschutz missbraucht hat, dürfen diese Erkenntnisse verwertet
werden. Auf Grund vager Verdachtsmomente darf eine rechtstaatliche Strafverfolgung
nicht in den Kernbereich eingreifen. Berlin,
den 04. Juli 2008 Ansprechpartner für Rückfragen und nähere
Informationen: Rechtsanwältin Peggy Fiebig und Frauke Karlstedt Littenstr.
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vertritt als Dachorganisation 27 Regionalkammern und die Rechtsanwaltskammer beim
Bundesgerichtshof und damit derzeit ca. 147.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
in der Bundesrepublik.
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