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30.01.1998

Bundesrechtsanwaltskammer, Bonn.

Anläßlich der am 6. Februar 1998 im Bundesrat stattfindenden Abstimmung über den sogenannten Großen Lauschangriff hat der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer, Rechtsanwalt und Notar Dr. Eberhard Haas, heute an alle Landesjustizministerinnen und Landesjustizminister folgenden Brief zugeleitet:

Bonn , den 30. Januar 1998

Elektronische Wohnraumüberwachung
("Großer Lauschangriff")

Mit Enttäuschung hat die deutsche Anwaltschaft die Gesetzesbeschlüsse des Deutschen Bundestages zur Änderung von Artikel 13 GG und zur Änderung der StPO zur Kenntnis genommen.
besondere Empörung hat der Umstand hervorgerufen, daß auch bei dem völlig unverdächtigen und unter keinerlei Tatverdacht stehenden Rechtsanwalt in Zivil- und Verwaltungsrechtsangelegenheiten gelauscht werden kann, wenn vermutet wird, daß sich in seinen Kanzleiräumen eine verdächtige Person gelegentlich aufhält. Es ist schlichtweg nicht erkennbar, welchen Erkenntnisgewinn sich die Strafverfolgungsbehörden davon versprechen, das Gespräch eines Verdächtigen mit seinem - irgendeiner Täterschaft oder Teilnahme völlig unverdächtigen - Zivilanwalt abzuhören. Hierin liegt ein fundamentaler Angriff auf die Grundlagen anwaltlicher Berufstätigkeit, zumal das Abhören sich nicht auf die Besuche der verdächtigen Person beschränken läßt, sondern naturgemäß unschuldige Mandanten mit ihren vertraulichen Gesprächen einbezieht.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat im Vorfeld gemeinsam mit dem Deutschen Anwaltverein, den Kirchen und der Ärzteschaft vorgeschlagen, jedenfalls in § 100 c Abs. 2 StPO-E klarzustellen, daß der räumliche Berufsausübungsbereich, in dem vertrauliche Gespräche geführt werden, nicht belauscht werden darf. Dieser Vorschlag enthält - unbeschadet der vorzugswürdigen Verankerung unmittelbar in der Verfassung - folgende Regelung:

"Unbeschadet des Satzes 5 sind Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 3 in Wohnungen der nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 b zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten, in denen die Genannten ihrer nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 b geschützten Tätigkeit nachgehen, nur zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß der Beschuldigte dort ein Gespräch außerhalb des Schutzbereiches des § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 b führt oder wenn die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten aufgrund bestimmter Tatsachen der Teilnahme an einer Straftat im Sinne des Absatz 1 Nr. 3 verdächtig sind."

Die Anwaltschaft fordert daher, daß einem weiteren Abbau des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung jedenfalls solange nicht zugestimmt wird, als nicht gewährleistet ist, daß der auch im gesamtgesellschaftlichen Interesse liegende Schutz der Vertraulichkeit des Wortes zwischen dem Bürger und seiner besonderen Berufspflichten unterliegenden Vertrauensperson geschützt bleibt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Haas