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30.01.1998
Bundesrechtsanwaltskammer, Bonn.
Anläßlich der am 6. Februar 1998 im Bundesrat stattfindenden
Abstimmung über den sogenannten Großen Lauschangriff
hat der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer, Rechtsanwalt
und Notar Dr. Eberhard Haas, heute an alle Landesjustizministerinnen
und Landesjustizminister folgenden Brief zugeleitet:
Bonn , den 30. Januar 1998
Elektronische Wohnraumüberwachung
("Großer Lauschangriff")
Mit Enttäuschung hat die deutsche Anwaltschaft die Gesetzesbeschlüsse
des Deutschen Bundestages zur Änderung von Artikel 13 GG und
zur Änderung der StPO zur Kenntnis genommen.
besondere Empörung hat der Umstand hervorgerufen, daß
auch bei dem völlig unverdächtigen und unter keinerlei
Tatverdacht stehenden Rechtsanwalt in Zivil- und Verwaltungsrechtsangelegenheiten
gelauscht werden kann, wenn vermutet wird, daß sich in seinen
Kanzleiräumen eine verdächtige Person gelegentlich aufhält.
Es ist schlichtweg nicht erkennbar, welchen Erkenntnisgewinn sich
die Strafverfolgungsbehörden davon versprechen, das Gespräch
eines Verdächtigen mit seinem - irgendeiner Täterschaft
oder Teilnahme völlig unverdächtigen - Zivilanwalt abzuhören.
Hierin liegt ein fundamentaler Angriff auf die Grundlagen anwaltlicher
Berufstätigkeit, zumal das Abhören sich nicht auf die
Besuche der verdächtigen Person beschränken läßt,
sondern naturgemäß unschuldige Mandanten mit ihren vertraulichen
Gesprächen einbezieht.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat im Vorfeld gemeinsam mit dem Deutschen
Anwaltverein, den Kirchen und der Ärzteschaft vorgeschlagen,
jedenfalls in § 100 c Abs. 2 StPO-E klarzustellen, daß
der räumliche Berufsausübungsbereich, in dem vertrauliche
Gespräche geführt werden, nicht belauscht werden darf.
Dieser Vorschlag enthält - unbeschadet der vorzugswürdigen
Verankerung unmittelbar in der Verfassung - folgende Regelung:
"Unbeschadet des Satzes 5 sind Maßnahmen nach Abs. 1
Nr. 3 in Wohnungen der nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 b zur Verweigerung
des Zeugnisses Berechtigten, in denen die Genannten ihrer nach Maßgabe
des § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 b geschützten Tätigkeit
nachgehen, nur zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen
anzunehmen ist, daß der Beschuldigte dort ein Gespräch
außerhalb des Schutzbereiches des § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis
3 b führt oder wenn die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten
aufgrund bestimmter Tatsachen der Teilnahme an einer Straftat im
Sinne des Absatz 1 Nr. 3 verdächtig sind."
Die Anwaltschaft fordert daher, daß einem weiteren Abbau
des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung jedenfalls solange
nicht zugestimmt wird, als nicht gewährleistet ist, daß
der auch im gesamtgesellschaftlichen Interesse liegende Schutz der
Vertraulichkeit des Wortes zwischen dem Bürger und seiner besonderen
Berufspflichten unterliegenden Vertrauensperson geschützt bleibt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Haas
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