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22. September 1998
Reform der Juristenausbildung
24 Thesen der Bundesrechtsanwaltskammer
Bundesrechtsanwaltskammer, Bremen / Bonn.
Anläßlich des 62. Deutschen Juristentages, der vom 22.
bis zum 25. September 1998 in Bremen stattfindet, weist die Bundesrechtsanwaltskammer
auf die 24 Thesen zur Reform der Juristenausbildung hin, die auf
der 83. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am 8. Mai
diesen Jahres in Frankfurt verabschiedet worden sind.
Nachfolgend die 24 Thesen, deren Begründungen im beiliegenden
Thesenpapier der Bundesrechtsanwaltskammer zusätzlich aufgeführt
sind:
Notwendigkeit der Reform der (nachuniversitären) Anwaltsausbildung
These 1
Eine grundlegende Reform der Juristenausbildung ist notwendig. Die
überkommene Referendarausbildung bereitet auf die juristischen
Berufe nicht mehr hinreichend, auf den Rechtsanwaltsberuf unzulänglich
vor.
Dieses System gefährdet die Interessen des rechtsuchenden Bürgers
und eine geordnete Rechtspflege.
Zur selbständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs nicht
ausgebildete Juristen stoßen auf einen überfüllten
Dienstleistungsmarkt, der ihnen nur geringe Chancen läßt,
sich eine wirtschaftlich tragfähige Existenz aufzubauen.
Ziel der Reform
These 2
Ziel der Reform ist die Verbesserung der beruflichen Kompetenz der
anwaltlichen Berufsanfänger.
These 3
Die überkommene Referendarausbildung hat allein die "Befähigung
zum Richteramt" für alle juristischen Berufe zum gemeinsamen
Ausbildungsziel.
Sie ist durch ein geändertes Ausbildungssystem zu ersetzen.
Die Befähigung zur Ausübung der einzelnen juristischen
Berufe ist in gesonderten berufsspezifischen Ausbildungsgängen
zu vermitteln.
Neues Ziel der Anwaltsausbildung ist ein Nachweis der Befähigung
zur selbständigen Ausübung des Anwaltsberufs. Dieses Ziel
zu erreichen, sind neue Ausbildungsstrukturen zu schaffen, neue
Ausbildungs- und Prüfungsinhalte zu definieren. Eine solche
Reform begründet für den Berufsanfänger die Chance
auf Teilhabe am anwaltlichen Dienstleistungsmarkt und trägt
dem Interesse des rechtsuchenden Bürgers und einer geordneten
Rechtspflege Rechnung.
Reformmodell: Grundstruktur
These 4
Auch die berufliche Tätigkeit des Rechtsanwalts und des Notars
dient der Verwirklichung des Rechtsstaats. Deshalb ist die Anwalts-
und Notarausbildung gemeinsame Aufgabe der Anwaltschaft und des
Staats.
These 5
Eine gemeinsame Ausbildung aller Juristen zu Beginn des zweiten,
nachuniversitären Ausbildungsabschnitts, die Einblicke in die
Gerichtspraxis, das Verwaltungshandeln und in die Anwalts- und Notarpraxis
vermittelt, ist unerläßlich.
An sie schließt sich als zeitlicher und inhaltlicher Schwerpunkt
eine langfristige praktische Kanzleitätigkeit für diejenigen
an, die sich für den Anwalts- oder Notarberuf qualifizieren
wollen.
These 6
Die praktische Ausbildung in den Kanzleien wird durch eine theoretische
Ausbildung ergänzt.
Sie obliegt vorrangig anwaltlichen und notariellen Praktikern.
These 7
Die Durchlässigkeit zwischen den juristischen Berufen ist zu
gewährleisten. Die Anwaltsausbildung bereitet auch auf den
Notarberuf vor.
Reformmodell: Ausbildungsgang
These 8
Die Gesamtdauer der Ausbildung beträgt 27 Monate.
These 9
Für die gemeinsame Grundausbildung aller Juristen sind zwölf
Monate vorzusehen. Sie umfaßt Ausbildungsstationen bei Gericht
und/oder Staatsanwaltschaft (sechs Monate), in der Verwaltung (drei
Monate), in Anwaltskanzleien (drei Monate) und begleitende Ausbildungskurse.
Sie wird vom Staat organisiert.
Der Status der Auszubildenden ist öffentlich-rechtlich.
These 10
An die Grundausbildung schließt sich eine 15monatige berufsbezogene
Anwaltsausbildung an. Sie gliedert sich in einen praktischen und
in einen theoretischen Teil.
These 11
Die praktische Ausbildung in den Anwaltskanzleien beträgt zwölf
Monate. Der Anwärter hat seinen Ausbildungsplatz selbständig
zu suchen.
These 12
Für die theoretische Ausbildung sind drei Monate vorgesehen.
Dieser Ausbildungsteil wird privaten Anbietern überantwortet.
Sie bedürfen öffentlich-rechtlicher Zulassung. Das Lehrpersonal
rekrutiert sich vorrangig aus anwaltlichen Praktikern.
These 13
Die berufsspezifische Ausbildung kann bis zu sechs Monate, ausnahmsweise
auch länger, unterbrochen werden.
Reformmodell: Prüfungswesen
These 14
Nach Abschluß der Grundausbildung findet eine gemeinsame staatliche
Prüfung statt ("Einheitsexamen", "Gemeinschaftsexamen",
"Grundexamen").
These 15
Die berufsbezogene Anwaltsausbildung endet mit einem berufsbezogenen
Schlußexamen ("Anwaltsexamen"). Es ist Staatsexamen.
These 16
Voraussetzungen für die Zulassung zum Schlußexamen sind:
- eine abgeschlossene zwölfmonatige Grundausbildung und die
bestandene staatliche
Prüfung,
- eine abgeschlossene zwölfmonatige praktische Ausbildung in
Anwaltskanzleien,
- die Teilnahme an einem dreimonatigen theoretischen Lehrgang.
These 17
Die Organisation der Abschlußprüfung ist Aufgabe der
Landesjustizprüfungsämter.
Die Prüfungsausschüsse sind mehrheitlich mit Rechtsanwälten
zu besetzen.
Eine Anrechnung der Ergebnisse der ersten gemeinsamen staatlichen
Prüfung nach Abschluß der Grundausbildung auf die Abschlußprüfung
findet nicht statt.
These 18
Die Qualität der berufsbezogenen Abschlußprüfung
hat der der Abschlußprüfungen der anderen berufsspezifischen
Ausbildungsgänge zu entsprechen.
These 19
Der Befähigung zur selbständigen Ausübung des Anwaltsberufs
steht die Befähigung zur Ausübung der anderen volljuristischen
Berufe, diese jener gleich.
Der Wechsel von einem juristischen Beruf in einen anderen setzt
ein einjähriges Assessoriat im nicht erlernten, aber angestrebten
Beruf voraus.
Reformmodell: Finanzierung
These 20
Die Grundausbildung wird durch den Staat finanziert. Während
dieses Ausbildungsteils obliegt ihm zugleich die Alimentierung der
Anwärter.
These 21
Die Kosten der praktischen Ausbildung in den Anwaltskanzleien tragen
diese selbst. Die Anwärter werden von ihnen nach den Maßstäben
des Berufsbildungsgesetzes angemessen alimentiert.
These 22
Die Kosten der dreimonatigen theoretischen Ausbildung durch private
Anbieter hat der Anwärter selbst zu tragen. Wer hierzu nicht
in der Lage ist, muß staatliche Hilfe ("Meister-BAFöG")
in Anspruch nehmen können.
These 23
Die Prüfungskosten trägt der Staat.
These 24
Durch geeignete gesetzgeberische Maßnahmen ist das Sozialversicherungsrecht
den neuen Gegebenheiten anzupassen.
Bremen / Bonn, den 22. September 1998
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