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22. September 1998

Reform der Juristenausbildung
24 Thesen der Bundesrechtsanwaltskammer


Bundesrechtsanwaltskammer, Bremen / Bonn.

Anläßlich des 62. Deutschen Juristentages, der vom 22. bis zum 25. September 1998 in Bremen stattfindet, weist die Bundesrechtsanwaltskammer auf die 24 Thesen zur Reform der Juristenausbildung hin, die auf der 83. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am 8. Mai diesen Jahres in Frankfurt verabschiedet worden sind.


Nachfolgend die 24 Thesen, deren Begründungen im beiliegenden Thesenpapier der Bundesrechtsanwaltskammer zusätzlich aufgeführt sind:

Notwendigkeit der Reform der (nachuniversitären) Anwaltsausbildung

These 1
Eine grundlegende Reform der Juristenausbildung ist notwendig. Die überkommene Referendarausbildung bereitet auf die juristischen Berufe nicht mehr hinreichend, auf den Rechtsanwaltsberuf unzulänglich vor.
Dieses System gefährdet die Interessen des rechtsuchenden Bürgers und eine geordnete Rechtspflege.

Zur selbständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs nicht ausgebildete Juristen stoßen auf einen überfüllten Dienstleistungsmarkt, der ihnen nur geringe Chancen läßt, sich eine wirtschaftlich tragfähige Existenz aufzubauen.

Ziel der Reform

These 2
Ziel der Reform ist die Verbesserung der beruflichen Kompetenz der anwaltlichen Berufsanfänger.

These 3
Die überkommene Referendarausbildung hat allein die "Befähigung zum Richteramt" für alle juristischen Berufe zum gemeinsamen Ausbildungsziel.
Sie ist durch ein geändertes Ausbildungssystem zu ersetzen.
Die Befähigung zur Ausübung der einzelnen juristischen Berufe ist in gesonderten berufsspezifischen Ausbildungsgängen zu vermitteln.
Neues Ziel der Anwaltsausbildung ist ein Nachweis der Befähigung zur selbständigen Ausübung des Anwaltsberufs. Dieses Ziel zu erreichen, sind neue Ausbildungsstrukturen zu schaffen, neue Ausbildungs- und Prüfungsinhalte zu definieren. Eine solche Reform begründet für den Berufsanfänger die Chance auf Teilhabe am anwaltlichen Dienstleistungsmarkt und trägt dem Interesse des rechtsuchenden Bürgers und einer geordneten Rechtspflege Rechnung.

Reformmodell: Grundstruktur

These 4
Auch die berufliche Tätigkeit des Rechtsanwalts und des Notars dient der Verwirklichung des Rechtsstaats. Deshalb ist die Anwalts- und Notarausbildung gemeinsame Aufgabe der Anwaltschaft und des Staats.

These 5
Eine gemeinsame Ausbildung aller Juristen zu Beginn des zweiten, nachuniversitären Ausbildungsabschnitts, die Einblicke in die Gerichtspraxis, das Verwaltungshandeln und in die Anwalts- und Notarpraxis vermittelt, ist unerläßlich.
An sie schließt sich als zeitlicher und inhaltlicher Schwerpunkt eine langfristige praktische Kanzleitätigkeit für diejenigen an, die sich für den Anwalts- oder Notarberuf qualifizieren wollen.

These 6
Die praktische Ausbildung in den Kanzleien wird durch eine theoretische Ausbildung ergänzt.
Sie obliegt vorrangig anwaltlichen und notariellen Praktikern.

These 7
Die Durchlässigkeit zwischen den juristischen Berufen ist zu gewährleisten. Die Anwaltsausbildung bereitet auch auf den Notarberuf vor.

Reformmodell: Ausbildungsgang

These 8
Die Gesamtdauer der Ausbildung beträgt 27 Monate.

These 9
Für die gemeinsame Grundausbildung aller Juristen sind zwölf Monate vorzusehen. Sie umfaßt Ausbildungsstationen bei Gericht und/oder Staatsanwaltschaft (sechs Monate), in der Verwaltung (drei Monate), in Anwaltskanzleien (drei Monate) und begleitende Ausbildungskurse.
Sie wird vom Staat organisiert.
Der Status der Auszubildenden ist öffentlich-rechtlich.

These 10
An die Grundausbildung schließt sich eine 15monatige berufsbezogene Anwaltsausbildung an. Sie gliedert sich in einen praktischen und in einen theoretischen Teil.

These 11
Die praktische Ausbildung in den Anwaltskanzleien beträgt zwölf Monate. Der Anwärter hat seinen Ausbildungsplatz selbständig zu suchen.

These 12
Für die theoretische Ausbildung sind drei Monate vorgesehen. Dieser Ausbildungsteil wird privaten Anbietern überantwortet. Sie bedürfen öffentlich-rechtlicher Zulassung. Das Lehrpersonal rekrutiert sich vorrangig aus anwaltlichen Praktikern.

These 13
Die berufsspezifische Ausbildung kann bis zu sechs Monate, ausnahmsweise auch länger, unterbrochen werden.
Reformmodell: Prüfungswesen

These 14
Nach Abschluß der Grundausbildung findet eine gemeinsame staatliche Prüfung statt ("Einheitsexamen", "Gemeinschaftsexamen", "Grundexamen").

These 15
Die berufsbezogene Anwaltsausbildung endet mit einem berufsbezogenen Schlußexamen ("Anwaltsexamen"). Es ist Staatsexamen.

These 16
Voraussetzungen für die Zulassung zum Schlußexamen sind:

- eine abgeschlossene zwölfmonatige Grundausbildung und die bestandene staatliche
Prüfung,
- eine abgeschlossene zwölfmonatige praktische Ausbildung in Anwaltskanzleien,
- die Teilnahme an einem dreimonatigen theoretischen Lehrgang.

These 17
Die Organisation der Abschlußprüfung ist Aufgabe der Landesjustizprüfungsämter.
Die Prüfungsausschüsse sind mehrheitlich mit Rechtsanwälten zu besetzen.
Eine Anrechnung der Ergebnisse der ersten gemeinsamen staatlichen Prüfung nach Abschluß der Grundausbildung auf die Abschlußprüfung findet nicht statt.

These 18
Die Qualität der berufsbezogenen Abschlußprüfung hat der der Abschlußprüfungen der anderen berufsspezifischen Ausbildungsgänge zu entsprechen.

These 19
Der Befähigung zur selbständigen Ausübung des Anwaltsberufs steht die Befähigung zur Ausübung der anderen volljuristischen Berufe, diese jener gleich.
Der Wechsel von einem juristischen Beruf in einen anderen setzt ein einjähriges Assessoriat im nicht erlernten, aber angestrebten Beruf voraus.

Reformmodell: Finanzierung

These 20
Die Grundausbildung wird durch den Staat finanziert. Während dieses Ausbildungsteils obliegt ihm zugleich die Alimentierung der Anwärter.

These 21
Die Kosten der praktischen Ausbildung in den Anwaltskanzleien tragen diese selbst. Die Anwärter werden von ihnen nach den Maßstäben des Berufsbildungsgesetzes angemessen alimentiert.

These 22
Die Kosten der dreimonatigen theoretischen Ausbildung durch private Anbieter hat der Anwärter selbst zu tragen. Wer hierzu nicht in der Lage ist, muß staatliche Hilfe ("Meister-BAFöG") in Anspruch nehmen können.

These 23
Die Prüfungskosten trägt der Staat.

These 24
Durch geeignete gesetzgeberische Maßnahmen ist das Sozialversicherungsrecht den neuen Gegebenheiten anzupassen.
 
Bremen / Bonn, den 22. September 1998