Informationen für BerufsanfängerAllgemeine Informationen
und Literaturangaben zu den Punkten, die für Sie als Berufsanfänger
nach den Erfahrungen der BRAK von Interesse sein könnten, erhalten Sie von
der zuständigen regionalen Rechtsanwaltskammer.
Materialien und Informationen können Sie auch erfragen bei
der
Bundesrechtsanwaltskammer
Littenstraße 9
10179 Berlin
Tel.: (030) 28 49 39-0
Fax: (030) 28 49 39-11
E-Mail: zentrale@brak.de
Informationen für Berufsanfänger
Im Folgenden finden Sie allgemeine Informationen und Literaturhinweise
zu den Punkten, die für Sie als Berufseinsteiger nach den Erfahrungen
der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) von Interesse sein könnten.
1. Zulassung
Für die Zulassung zur Anwaltschaft sind die regionalen Rechtsanwaltskammern
zuständig. Eine Übersicht über alle regionalen Rechtsanwaltskammern
sowie deren Kontaktinformationen finden Sie hier.
Ein Schwerpunkt Ihrer Überlegung vor der Zulassung ist möglicherweise
die Frage Ihres zukünftigen Standortes und der Anwaltsdichte
dort. Seit der Aufhebung des Zweigstellenverbots für Rechtsanwälte
zum 01.06.2007 ist es schwierig, eine Statistik zur Anwaltsdichte
zu erstellen, da man hierbei nicht mehr vom Ort der Zulassung ausgehen
kann. Auskünfte zu den Zulassungszahlen finden Sie in den Statistiken
der BRAK sowie über die regionalen Rechtsanwaltskammer
und die örtlichen Anwaltvereine. Beide bieten Informationsseminare
für Berufseinsteiger an, die wahrzunehmen- nicht zuletzt wegen
der dort entstehenden Kontakte- empfehlenswert ist. Des Weiteren
gibt der Deutsche Anwaltverein - DAV - (Littenstraße 11, 10179
Berlin) ein Anwaltsverzeichnis über die Zulassungszahl in den
einzelnen Landgerichtsbezirken heraus. Darüber hinaus lohnt
es sich, das Anwalts- und Notarverzeichnis (Verlag Otto Schmidt,
jährliche Neuauflage) heranzuziehen. Soweit Ihnen selbst Statistiken
vorliegen, sei darauf hinzuweisen, dass die Zahl der Anwälte
sich in den vergangenen 20 Jahren um rund 180 % auf ca. 153.000
erhöht hat.
2. Finanzierung
Für Informationen rund um das Thema "Finanzierung"
wird an dieser Stelle auf den "Ratgeber für junge Anwälte"
verwiesen. Dort finden Sie eine ausführliche Zusammenfassung.
Das Handbuch ist kostengünstig beim DAV in Berlin oder über
die Internetseite des DAV
zu erwerben.
3. Kanzleibetrieb
Zum Einstieg in die unternehmerische Selbstständigkeit gehört
auch ein gut organisierter Kanzleibetrieb. Hier spielen vor allem
Räumlichkeiten und Arbeitsmittel eine wichtige Rolle. Vor Einrichtung
Ihrer Kanzlei kann es empfehlenswert sein, den Rat eines Fachausstatters
in Anspruch zu nehmen. Angeboten wird eine solche Beratung unter
anderem von der Soldan GmbH
oder von Dreske & Krüger.
Ferner können Sie die Broschüre "Kanzleimanagement
und Qualitätssicherung", herausgegeben von der BRAK, kostengünstig
per Internet erwerben.
Literaturhinweise:
Degen/Diem, Anwaltsstrategien für das Kanzleimanagement, Stuttgart/München
2007
Wolf, Kanzleiorganisation, Neuwied 2006
Aue/Reuter, Anwaltliche Kanzleigründung und Kanzleiorganisation,
Berlin 2002
Aufsätze in den BRAK-Mitteilungen
zu Umsatz- und Einkommensverhältnissen, Kooperationsformen
etc.
4. Werbung
Wenn Sie eine Kanzlei gegründet haben, wird für Sie das
Thema der Mandantenakquisition von zentraler Bedeutung sein. Grundsätzlich
ist es dem Rechtsanwalt nicht nur aus verfassungsrechtlicher Sicht,
sondern auch aus berufsrechtlicher Sicht gestattet zu werben. In
einschlägigen Vorschriften des Berufsrechts (BRAO,
BORA)
sowie wettbewerbsrechtlichen Vorgaben (UWG)
wird die Zulässigkeit der anwaltlichen Werbung jedoch an strenge
Voraussetzungen hinsichtlich Art und Weise der einzelnen Werbemaßnahme
geknüpft (Wüstenberg, Anwaltliche Grundpflichten und ihr
Bezug zum Wettbewerbsrecht, WRP 2003, 956 ff.). An dieser Stelle
wird deshalb ausdrücklich empfohlen sich näher mit dem
anwaltlichen Berufsrecht zu befassen. Hilfreich kann hier ein Blick
in den Kommentar zur BRAO von Feuerich/Braun, 7. Auflage, München
2008. Verwiesen werden kann auch auf das Werk von Kleine-Cosack,
Das Werberecht der rechts- und steuerberatenden Berufe, 2. Auflage,
München 2004.
Weiterhin könnten für sie die Berufsgenossenschaften der
Anwälte von Bedeutung sein. Ihre Aufgabe besteht in der Förderung
des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen
Geschäftsbetriebs. Ausführliche Informationen dazu erhalten
sie von den regionalen Rechtsanwaltsorganisationen.
Literaturhinweise:
Müller-Thele/Schlegel, Neue Entwicklungen für anwaltliche
Werbung, MDR 2007, 1291
Uechtritz, Zur Anwaltswerbung mit einer Gegnerliste, BRAK-Mitt.
2008, 71
Wüstenberg, Anwaltliche Grundpflichten und ihr Bezug zum Wettbewerbsrecht,
WRP 2003, 956
5. Steuern
Wer eine freiberufliche Tätigkeit (§ 18 EStG) in Form
einer Einzelkanzlei aufnimmt, hat dies dem Finanzamt anzuzeigen
(§ 138 Abs. 1 S. 3 AO). Die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben
sind aufzuzeichnen, was die Anschaffung eines EDV- Buchführungsprogramms
empfiehlt. Das Jahresergebnis ist durch Einnahmen-Überschussrechnung
(§ 4 Abs. 3 EStG) zu ermitteln, wenn nicht vom Wahlrecht zur
Bilanzierung (§ 4 Abs. 1 EStG) Gebrauch gemacht wird. Für
die Ermittlung des Jahresergebnisses durch Einnahmen-Überschussrechnung
ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung das von der Finanzverwaltung
herausgegebene Formular "EÜR" zu verwenden.
Bei Beschäftigung von Angestellten sind vom Gehalt die Lohnsteuer,
der Solidaritätszuschlag, die Kirchenlohnsteuer und die Sozialabgaben
einzubehalten und innerhalb der gesetzlichen Fristen einschließlich
der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung abzuführen (Sozialabgaben
zum Ende des Monats, Lohnsteuern per Lohnsteueranmeldung zum 10.
des Folgemonats).
Honorareinnahmen sind bei Zufluss der Umsatzsteuer von 19 % zu
unterwerfen, wenn der Rechtsanwalt umsatzsteuerlich nicht als Kleinunternehmer
(§ 19 UStG) behandelt werden will (möglich bei Einnahmen
im Kalenderjahr bis zu € 17.500,00); die Umsätze sind
vierteljährlich (bei Jahressteuern bis € 6.136,00) bzw.
monatlich durch eine elektronisch übermittelte USt-Voranmeldung
bis zum 10. des Folgemonats zu erklären. Die Umsatzsteuer auf
die Honorareinnahmen, vermindert um die Vorsteuer aus den beruflichen
Eingangsrechnungen (§ 15 UStG), ist in gleicher Frist zu bezahlen.
Zur Vertiefung dieser durchaus komplexen Thematik wird hier das
Werk von Meyer, Die Besteuerung der Anwaltskanzlei, 3. Auflage,
Köln 2007 hingewiesen. Weitere Informationen finden Sie im
BRAKMagazin unter der Rubrik Steuern sowie in den BRAK-Mitteilungen
in einem Aufsatz von RAuN Bohnenkamp
6. Berufshaftpflichtversicherungen
Kraft Gesetzes (§ 51 I 1 BRAO) ist jeder Rechtsanwalt dazu
verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der
sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren
für Vermögensschäden abzuschließen.
Sie sind als Rechtsanwalt dazu verpflichtet, Beginn, Ende und Kündigung
der Versicherung bei Ihrer zuständigen Rechtsanwaltskammer
zu melden. Bitte beachten Sie, dass Sie ohne Versicherungsschutz
keine Berufszulassung erhalten. Fehlt Ihnen der Versicherungsschutz
während der Ausübung Ihrer Berufstätigkeit führt
dies in der Konsequenz zum Widerruf der Zulassung.
Weitere Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung ergeben sich
aus den Vorschriften des VVG sowie den "Allgemeinen Versicherungsbedingungen
für die Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung von
Rechtsanwälten und Patentanwälten".
Die Rubrik "Pflichten und Haftung des Anwalts" in den
BRAK- Mitteilungen wird Sie über berufsrechtliche Fragen auf
dem Laufenden halten. Darüber hinaus finden sie eine systematische
Darstellung der häufigsten Haftpflichtquellen im Handbuch der
Anwaltshaftung von Zugehör (Verlag für die Rechts- und
Anwaltspraxis, 1999).
7. Versorgungswerke
Eine verpflichtende Mitgliedschaft bei den Versorgungswerken geht
automatisch einher mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Als
Mitglied wird Ihnen Alters-, Berufsunfähigkeits- Witwen-, und
Halbweisenrente gewährt. Die monatlichen Beiträger richten
sich nach der Höhe Ihres Einkommens. Weitere Informationen
finden sie auf den Internetseiten der Versorgungswerke.
8. Fortbildung
Fortbildung gehört zu den elementaren Pflichten eines jeden
Rechtsanwalts und ist für eine professionelle Tätigkeitsausübung
erforderlich. Die Angebote zur Fortbildung sind zahlreich. Es besteht
die Möglichkeit zur Absolvierung von Fachanwaltskursen. Hier
bietet das deutsche Anwaltsinstitut (http://www.anwaltsinstitut.de/),
die Fortbildungseinrichtung der RAKn, BRAK und der Notarkammer,
entsprechende Lehrgänge an. Darüber hinaus besteht die
Option bei der BRAK das Fortbildungszertifikat "Qualität
durch Fortbildung" zu erhalten. Ausführliche Informationen
finden sie unter hier.
Relativ neu ist die Möglichkeit von Online
Fortbildungen in Kooperation mit der Bundesrechtsanwaltskammer,
ebenso angeboten vom Beck-Verlag.
9. Berufsrechliche Pflichten
Als Rechtsanwalt haben Sie nicht nur die schuldrechtliche Pflicht
Ihrem Mandanten gegenüber. Es treffen Sie auch eine Reihe von
berufsrechtlichen Pflichten. Hier ein Überblick über die
zugrunde gelegten gesetzlichen Regelungen:
BRAO
BORA
FAO
RVG
EuRAG
CCBE
Berufsregeln
10. Literaturempfehlungen
Textsammlung "Berufsrecht der Anwaltschaft" von Horn,
9. Aufl. Bonn 2008
BRAO-Kommentar Feuerich/Weyland, 7. Aufl., München 2008
Zu den Grundpflichten eines Rechtsanwalts, die in § 43 a BRAO
gesetzlich normiert sind, finden Sie folgende Literaturhinweise:
Unabhängigkeit:
Grunewald, Die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts, AnwBl 2004,
463 ff.
Eich, Die Pflicht zur Wahrung der beruflichen Unabhängigkeit
und die Versagung der der Berufstätigkeit nach der Neuordnung
des anwaltlichen Berufsrechts
Verschwiegenheit:
Lasaroff, Datenschutz im Anwaltschaft und Notariat, DSB 2006, 12
ff
Dahns, Durchbrechung der anwaltlichen Verschwiegenheit, NJW-Spezial
2008, 158
Hagemeister, Schweigepflicht und Anwaltswerbung, AnwBl. 2007, 748
Schons, Die Pflicht des Rechtsanwalts zur Verschwiegenheit, AnwBl.
2007, 441
v. Lewinski, Anwaltsliche Schweigepflicht und E-Mail, BRAK-Mittl.
2004, 12
Sachlichkeit:
Henssler, Zum Sachlichkeitsgebot bei der Anwaltswerbung, EWiR 2002,
205
Thum, Sachlichkeitsgebot und Wahrheitspflicht - Zu den berufsrechtlichen
Grenzen des Anwaltsberufs, BRAK-Mitt. 2005, 60
Verbot der widerstreitenden Interessen:
Grunewald, Das Problem der Vertretung widerstreitender Interessen
und ihre Vermeidung, AnwBl 2005, 437
Hartung, Ist die Vertretung widerstreitender Interessen künftig
erlaubt?, NJW 2006, 2721
Kleine-Cosack, Parteiverrat bei Mehrfachvertretung, AnwBl 2005,
338
Schlosser, Anwaltsrechtliches Verbot der Vertretung widerstreitender
Interessen, NJW 2002, 1376
Schramm, Das Verbot der widerstreitenden Interessen, Köln 2004
Sorgfaltspflicht hinsichtlich fremder Vermögenswerte:
Henke, Dürfen Anwälte Gebührenansprüche mit
Fremdgeld verrechnen?, AnwBl 2007, 290
Spieker, Die Behandlung von Fremdgeld, FS zum 125-jährigen
Bestehen der RAK Hamm, 2004, 359
Fortbildungspflicht:
Dahns, Die Fortbildungspflicht, NJW-Spezial 2006, 333
Dahns/Eichele, Die allgemeine Fortbildungspflicht deutscher und
europäischer Rechtsanwälte unter Berücksichtigung
des Rechts anderer freier Berufe, BRAK-Mitt. 2002, 259
Eichele/Odenkirchen, Qualitätssicherung durch überprüfbare
Pflichtfortbildung, BRAK-Mitt. 2005, 103
Kloepfer/Quast, Fortbildung durch Rechtsanwaltskammern, BRAK-Mitt.
2007, 2
Paul, Sanktionierte Fortbildungspflicht für Rechtsanwälte,
AnwBl 2006, 252
11. Rechts-Links
Anwälte
im Markt
Berufshaftpflichtversicherungen
BRAK Brüssel:
Avenue des Nerviens 85, bte 9
B - 1040 Brüssel
Tel.: +32 (2) 7 43 86 46
Fax: +32 (2) 7 43 86 56
E-Mail: brak.bxl@brak.eu
Deutsche Anwaltakademie:
Littenstraße 11
10179 Berlin
Tel.: (0 30) 72 61 53 - 0
Fax: (0 30) 72 61 53 - 111
www.anwaltakademie.de
Deutscher Anwaltverein:
Littenstraße 11
10179 Berlin
Telefon: (0 30) 72 61 52 -0
Fax: - 1 90, 1 94, 1 95, 1 96
E-Mail: dav@anwaltverein.de
www.anwaltverein.de
Deutsches Anwaltsinstitut:
www.anwaltsinstitut.de
Dreske & Krüger:
Dreske & Krüger GmbH
Postfach 16 21
30016 Hannover
Free-Fax: 0800 1008902
E-Mail: verkauf@dreske.de
www.dreske.de
Regionale Rechtsanwaltskammern
Soldan GmbH
Versorgungswerke
Eine umfassendere Linksammlung finden sie hier.
12. Sonstige Informationen
Informationen zur Vergütung des Rechtsanwalts finden Sie hier.
Veranstaltungen zur Einführung in die anwaltliche Tätigkeit
werden von dem Deutschen Anwaltsinstitut, der Deutschen Anwaltakademie,
den regionalen Rechtsanwaltskammern, sowie von einigen Hochschulen
angeboten.
Weitere Ausführungen zu den hier angeführten Themen finden
Sie in den Aufsätzen unter der Rubrik "Berufseinstieg",
erschienen in den BRAK- Mitteilungen 3/2000 bis 3/2001 sowie in
Heft 1/2002.
Für eventuelle Rückfragen können Sie sich gerne
an die BRAK wenden:
Littenstraße 9
10179 Berlin
Tel.: ( 030 ) 28 49 39- 0
Fax.: ( 030 ) 28 49 39- 11
E-Mail: zentrale@brak.de
Auf der Internetseite www.brak-mitteilungen.de
finden Sie alle in den BRAK-Mitteilungen veröffentlichten
Aufsätze.
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