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    <title>Bundesrechtsanwaltskammer - Aktuelles zur europäischen Rechtspolitik</title>
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    <pubDate>Thu, 22 Dec 2011 15:03:51 +0100</pubDate>
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              <item>
                
                  <title>Standpunkt des EP zur Europäischen Ermittlungsanordnung</title>
                
                
                  <description><![CDATA[

                  
                                      Im Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) fand am 8. Mai 2012 eine Orientierungsabstimmung zu dem Vorschlag über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen statt. Ziel des Gesetzgebungsvorschlags ist die Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität auf Grundlage gegenseitiger Anerkennung. Gefordert wird unter anderem die Möglichkeit einer präventiven Kontrolle der Rechtmäßigkeit einzelner Maßnahmen des Vollstreckungsstaates. Die Vollstreckungsbehörde sollte die Möglichkeit haben, die durch die Anordnungsbehörde erlassene Maßnahme abzumildern oder durch eine andere Maßnahme zu ersetzen, wenn die Maßnahme in dem betreffenden Staat nicht zur Verfügung steht oder ein milderes Mittel zum gleichen Ergebnis kommen würde. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Verschriftung des Grundsatzes ne bis in idem, welcher nach dem Votum des Ausschusses einen Ablehnungsgrund für die Anerkennung oder Ausführung der Ermittlungsanordnung darstellen soll. Wie von der BRAK gefordert, sollen nationale Gerichte im Einzelfall vom Prinzip der gegenseitigen Anerkennung abweichen können, falls sie eine Verletzung von Grundrechten oder Verfahrensgrundsätzen feststellen. Durch die Annahme des Berichts hat der Berichterstatter MdEP Nuno Melo (P, EVP) das Mandat erhalten, in Verhandlungen mit dem Rat der Innen- und Justizminister der Europäischen Union zu treten.
                  
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                  <pubDate>Wed, 16 May 2012 17:03:06 +0200</pubDate>
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              <item>
                
                  <title>Stärkung der Verbraucherrechte: Nichtigkeit von missbräuchlichen AGB</title>
                
                
                  <description><![CDATA[

                  
                                      In seinem Urteil vom 26. April 2012 hatte der EuGH über die Missbräuchlichkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entscheiden. Ein ungarischer Verbraucherverband hatte gegen Klauseln in einem Verbrauchervertrag geklagt, welcher in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsah, dass die im Falle der Bezahlung durch Postanweisung entstehenden Kosten dem Verbraucher in Rechnung gestellt werden können. Der EuGH wurde zu der Frage angerufen, wie die entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen auszulegen seien. Nach dem Urteil des EuGH ist es Sache der nationalen Gerichte, über die Missbräuchlichkeit von Klauseln zu entscheiden, nach denen ein Gewerbetreibender eine einseitige Änderung der mit der zu erbringenden Dienstleistungen verbundenen Kosten vorsieht, ohne den Modus der Preisänderung klar zu beschreiben oder triftige Gründe für diese Änderung anzugeben. Darüber hinaus entschied der EuGH, dass das Urteil einer Unterlassungsklage hinsichtlich der Nichtigkeit von Vertragsklauseln auch Wirkung gegenüber Verbrauchern entfaltet, die einen Vertrag mit den gleichen allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen haben und nicht Partei des Unterlassungsverfahrens waren. Die nationalen Gerichte müssen danach von Amts wegen die zu den entsprechenden missbräuchlichen Vertragsbedingungen ergangene Rechtsprechung beachten.
                  
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                  <pubDate>Wed, 16 May 2012 16:58:38 +0200</pubDate>
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              <item>
                
                  <title>Annahme des Entschließungsberichts zur Änderung der Rom II - Verordnung</title>
                
                
                  <description><![CDATA[

                  
                                      Am 10. Mai 2012 hat das EP den Entschließungsbericht mit Empfehlungen zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 86/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) (2009/2170(INI)) angenommen. Die Europäische Kommission wird darin aufgefordert, klare Regelungen über das anzuwendende Recht im Bereich der Verletzung der Privatsphäre und des Persönlichkeitsrechts in die Überarbeitung der Rom II - Verordnung aufzunehmen. Danach soll bei Verletzung der Privatsphäre oder des Persönlichkeitsrechts das Recht des Staates anwendbar sein, in dem der Schaden im Wesentlichen eintritt oder einzutreten droht. Das Recht des Beklagten soll nur in den Fällen Anwendung finden, in denen dieser die erheblichen Folgen seiner Handlung vernünftigerweise nicht voraussehen konnte. Das Recht auf Gegendarstellung oder vorbeugende Maßnahmen soll nach dem Recht des Mitgliedstaates zu bemessen sein, in dem sich der entsprechende Verlag oder die entsprechende Sendeanstalt befindet. Die Regelungen sollen dazu beitragen, dass insbesondere Journalisten, welche naturgemäß öfter mit Vorwürfen der Verleumdung konfrontiert seien, in Zukunft davon ausgehen können, dass sie nicht mit unterschiedlichen nationalen Gesetzgebungen konfrontiert werden.
                  
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                  <pubDate>Wed, 16 May 2012 16:54:13 +0200</pubDate>
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