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    <title>Bundesrechtsanwaltskammer - Aktuelles zur nationalen Rechtspolitik</title>
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    <pubDate>Tue, 20 Dec 2011 11:11:52 +0100</pubDate>
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              <item>
                
                  <title>Zustimmungslösung im Strafverfahren - Gesetzesvorschlag der BRAK</title>
                
                
                  <description><![CDATA[

                  
                                      Die Bundesrechtsanwaltskammer hat durch ihren Strafrechtsausschuss einen konkreten Vorschlag zur Einführung einer Zustimmungslösung bei bestehenden Beweisverwertungsverboten im Strafverfahren erarbeitet. Anders als nach der derzeitigen Praxis, bei der der verteidigte Angeklagte der Verwertung eines Beweises bei einem zu seinen Gunsten vorliegenden Beweisverwertungsverbot widersprechen muss, wird vorgeschlagen, gesetzlich zu regeln, dass der Beklagte in einem solchen Fall der Verwertung zustimmen muss. Tut er das nicht, dürfen die entsprechenden Beweise im Urteil nicht berücksichtigt werden. Die derzeit praktizierte Widerspruchslösung diene allein dazu, das Gericht von seiner Verantwortung für die Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens in einem für einen rechtstaatlichen Strafprozess fundamentalen Punkt freizustellen und diese dem verteidigten Angeklagten überzubürden, heißt es in der Begründung des Vorschlags. Diese rechtstaatlichen Unzuträglichkeiten ließen sich mit der Zustimmungslösung vermeiden. Vorgeschlagen wird daher eine Änderung in § 261 StPO.
                  
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                  <pubDate>Fri, 13 Apr 2012 17:25:06 +0200</pubDate>
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              <item>
                
                  <title>Mediationsgesetz im Vermittlungsausschuss</title>
                
                
                  <description><![CDATA[

                  
                                      Der Bundesrat hat in seiner Sitzung im Februar das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, das der Bundestag im Dezember einstimmig beschlossen hatte, in den Vermittlungsausschuss verwiesen (BR-Drs. 10/12, BR-Drs. 10/12(B)). Strittig zwischen Parlament und Länderkammer ist vor allem das so genannte Güterichtermodell des neuen Gesetzes. Nach diesem Modell sollen Rechtsstreitigkeiten ohne zusätzliche Kosten für die Parteien an einen Güterichter verwiesen werden können, der keine Entscheidungsbefugnis hat, sondern ausschließlich nach Möglichkeiten einer einvernehmlichen Lösung sucht. Damit soll die richterliche Streitschlichtung klar von der Mediation getrennt werden. So kann der Güterichter, anders als der Mediator, rechtliche Bewertungen vornehmen und den Parteien Lösungen für den Konflikt vorschlagen. Mit der Anrufung des Vermittlungsausschusses will der Bundesrat jetzt dagegen die richterliche Mediation ausdrücklich in den Prozessordnungen zu verankern. Die Länder befürchten, dass die Mediation an Gerichten abgeschafft werde.
                  
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                  <pubDate>Fri, 13 Apr 2012 17:10:30 +0200</pubDate>
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              <item>
                
                  <title>Gemeinsame Stellungnahme von BRAK und DAV zum geplanten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz</title>
                
                
                  <description><![CDATA[

                  
                                      BRAK und DAV haben zum Referentenentwurf für ein 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) eine gemeinsame Stellungnahme ab. Sie begrüßten, dass der RefE eine lineare Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung vorsieht und strukturell einige Fehlentwicklungen beseitigt, die im Zusammenhang mit Ablösung der BRAGO durch das RVG entstanden sind. Aus Sicht von BRAK und DAV wird das Ziel des Gesetzentwurfs, die anwaltliche Vergütung an die übrige wirtschaftliche Entwicklung anzupassen, aber noch nicht in allen Punkten erreicht. Dazu sind sowohl im Bereich der strukturellen Änderungen als auch der linearen Anpassung der Gebühren noch weitere Verbesserungen notwendig. BRAK und DAV sehen insbesondere Nachbesserungsbedarf bei der Struktur der Gebührentabellen nach § 13 RVG und § 49 RVG, im Hinblick auf die vorgeschlagene Änderung der Gewichtung der Bemessungskriterien in § 14 RVG, im Bereich der Gegenstandswerte sowie bei der Einigungs- und Erledigungsgebühr. Darüber hinaus unterbreiten sie dem Gesetzgeber eigene Änderungsvorschläge. Hervorzuheben sind dabei die Einführung einer Erhöhung der Terminsgebühr für zusätzliche Termine zur Beweisaufnahme, zusätzlicher Verfahrensgebühren für Fälle der Streitverkündung und Tatbestandsberichtigungsanträge sowie die Anpassung des Formerfordernisses für Anwaltsrechnungen an den elektronischen Rechtsverkehr.
                  
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                  <pubDate>Fri, 13 Apr 2012 17:04:41 +0200</pubDate>
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                  <title>Stellungnahme der BRAK zur geplanten Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung</title>
                
                
                  <description><![CDATA[

                  
                                      Anfang des Jahres hatte das Bundesjustizministerium den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater veröffentlicht. Die BRAK hat dazu jetzt eine Stellungnahme erarbeitet. Die BRAK begrüßt die geplanten Neuregelungen. Mit der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) werde der Anwaltschaft eine Option zur Verfügung gestellt mit der es möglich ist, die Haftung für alle Fälle der Fahrlässigkeit per AGB auf 1 Mio. Euro zu begrenzen. Damit wird eine überfällige Gleichstellung zwischen Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern herbeigeführt. Die BRAK fordert in ihrer Stellungnahme allerdings in § 51a Abs. 2 BRAO-E, der die Höhe der für die Haftungsbeschränkung zu unterhaltenden Berufshaftpflichtversicherung festlegt, eine Möglichkeit vorzusehen, nach der die Jahreshöchstleistung des Versicherers auf das 10-fache der Mindestversicherungssumme begrenzt werden kann. Damit würde einerseits dem Mandaten ausreichender Versicherungsschutz gewährt und andererseits die Versicherbarkeit des vorgesehenen Versicherungsschutzes gewährleistet. Andernfalls, so die BRAK unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Versicherungswirtschaft, sei der derzeit geplante Versicherungsschutz - wenn überhaupt - nur zu wirtschaftlich sehr ungünstigen Konditionen zu erhalten mit der Folge, dass die PartG mbB leerzulaufen droht. Die BRAK regt ferner an, in den jeweiligen Berufsordnungen der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer nach dem Vorbild des § 51a BRAO-E eine einheitliche Mindestversicherungssumme festzuschreiben, um für interdisziplinäre haftungsbeschränkte Partnerschaften von Rechtsanwälten mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern Rechtssicherheit hinsichtlich der Versicherungshöhe zu schaffen.
                  
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                  <pubDate>Fri, 13 Apr 2012 16:54:45 +0200</pubDate>
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