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Aktuelles aus Berlin: |
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Musterklage zur Durchsetzung der
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Änderung des Ehe- und
Lebenspartnerschaftsnamensrechts |
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Ausgabe Nr. 4/2005 v. 24.02.2005 |
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Musterklage zur Durchsetzung der GeschäftsgebührIm BRAKMagazin 1/2005 stellt RAuN Herbert Schons eine Musterklage zur Durchsetzung der Geschäftsgebühr vor. Seit In-Kraft-Treten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) werden zahlreiche Anwaltsrechnungen, die früher unkompliziert beglichen wurden, von den Rechtsschutzversicherungen in Frage gestellt bzw. gekürzt. Den Anwälten wird empfohlen, die Kürzungen nicht hinzunehmen und ihre Ansprüche notfalls gerichtlich durchzusetzen. Musterklage
zur Durchsetzung der Geschäftsgebühr: http://brak.de/seiten/pdf/RVG/Musterklage.pdf Änderung des WerberechtsIn
der 4. Sitzung am 21.02.2005 hat die 3. Satzungsversammlung Änderungen zum
Werberecht beschlossen. Die Regelungen müssen noch ausgefertigt und vom BMJ
genehmigt werden. Sie werden voraussichtlich im Herbst 2005 in Kraft treten. § 7
BORA wurde wie folgt neu gefasst: http://brak.de/seiten/pdf/SV/7BORAvorab.pdf Presserklärung
3/2005 der BRAK vom 22.02.2005: http://brak.de/seiten/04_05_03.php Änderungen des RVGDas
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist seit seinem In-Kraft-Treten mehrfach
geändert worden. Die letzte Änderung erfolgte durch das Gesetz zum
Internationalen Familienrecht, welches am 01.03.2005 in Kraft treten wird.
Aus der beiliegenden Tabelle können Sie die Gesetze entnehmen, durch die das
RVG seit seinem In-Kraft-Treten geändert worden ist: http://brak.de/seiten/pdf/RVG/066Anlage.pdf Diese
Übersicht wird dem Heft 4 der BRAK-Informationen zum RVG, das den Gesetzestext,
das Vergütungsverzeichnis sowie die Kostenrisikotabelle enthält, zukünftig
beigelegt, so dass das Heft wieder auf dem aktuellen Stand ist. Es kann
bei der Bundesrechtsanwaltskammer zu einem Preis von 0,50 Euro zzgl.
Versandkosten bestellt werden (zentrale@brak.de). Europäische GesellschaftDas
Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) vom 22.12.2004 ist
am 29.12.2004 in Kraft getreten und im BGBl. 2004 I. S.
3675 ff. veröffentlicht. Änderung des Ehe- und LebenspartnerschaftsnamensrechtsDas
Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts vom
06.02.2005 wurde im Bundesgesetzblatt am 11.02.2005 verkündet (BGBl. I 2005,
S. 203) und ist am 12.02.2005 in Kraft getreten. Nachdem
das BVerfG das Recht zur Wahl des Ehenamens mit Art. 2 I
i. V. m. Art. 1 I GG für unvereinbar erklärt hatte,
soweit es ausschließt, einen durch frühere Eheschließung erworbenen
Familiennamen zum Ehenamen zu bestimmen, sind einige Gesetzesänderungen
ergangen. Gesetz zum Internationalen FamilienrechtDas
Gesetz zum internationalen Familienrecht vom 26.01.2005 ist am 31.01.2005
verkündet worden (BGBl.
I, S. 162). Es tritt mit Ausnahme der §§ 12 Abs. 3 und 47
Abs. 2, die am 01.02.2005 in Kraft getreten sind, am 01.03.2005 in
Kraft. Verschärfung des StrafrechtsDie
Bundesjustizministerin hat eine Gesetzesinitiative zur Änderung des
Versammlungsgesetzes und zur Verschärfung des Strafrechts vorgestellt.
§ 130 StGB soll verändert und ergänzt werden. Durch den neu geschaffenen
Absatz 4 soll das öffentliche oder in
einer Versammlung erfolgte Verherrlichen
und Verharmlosen der nationalsozialistischen
Gewalt- und Willkürherrschaft dann unter Strafe gestellt werden, wenn
dieses geeignet ist, den öffentlichen
Frieden zu stören. Dadurch soll eine Gesetzeslücke geschlossen werden.
Nach § 130 Absatz 3 der geltenden Fassung ist nur das Billigen, Leugnen
oder Verharmlosen von unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen
Handlungen der in § 6 Völkerstrafgesetzbuch bezeichneten Art (Völkermord und
Verbrechen gegen die Menschlichkeit) strafbewehrt. Durch die Neuregelung
werden nunmehr auch schwere Unrechtshandlungen erfasst, die unterhalb der
Schwelle von Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit liegen. Artikelgesetz
zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches: http://www.bundesjustizministerium.de/media/archive/855.pdf Pressemitteilung
des BMJ v. 10.02.2005: Gesetzentwurf zur Umsetzung der Antidiskriminierungs-RLDer
Bundesrat hat zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer
Antidiskriminierungsrichtlinien (BR-Drucks. 103/05) am 18.02.2005 eine
Entschließung gefasst, mit der der Bundestag aufgefordert wird, sich bei der
Umsetzung der europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien auf das
europarechtlich Geforderte zu beschränken und jede darüber hinausgehende
Regelung zu unterlassen, die zu einer weitergehenden Einschränkung der Vertragsfreiheit
und zusätzlichen Kosten oder unangemessenen Benachteiligungen für die
deutsche Wirtschaft im internationalen Rahmen führt. BR-Drs.
103/05 (Beschluss) v. 18.02.2005: http://www3.bundesrat.de/Site/Inhalt/Drucksachen/2005/0103-05B,property=Dokument.pdf |
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