KammerInfo

 

Aktuelles aus Berlin:

Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen Berufsrecht

Mitglieder- und Fachanwalts-Statistik

BKA-Gesetz

Justizministerkonferenz

 

Ausgabe Nr. 13/2008 v. 19.06.2008

 

 

Pilotprojekt zur Probeweisen Abschaffung des Widerspruchsverfahrens

BFH-Urteil zur Betriebsprüfung

BFH-Urteil v. 08.04.2008

DAI

 

Aktuelles aus Berlin:

 

Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen Berufsrecht

Die BRAK hat sich mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 17/2008 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht geäußert. Sie befürwortet dort u.a. ausdrücklich, dass die Schlichtungstätigkeit der Rechtsanwaltskammern gestärkt werden soll, spricht sich jedoch gegen eine undifferenzierte zwangsgeldbewehrte Verpflichtung eines Anwalts zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren aus. Bereits am 18.02.2008 hatte sich die Hauptversammlung der BRAK einstimmig für die Einrichtung eines zentralen Ombudsmanns ausgesprochen. Deshalb wird angeregt, die bereits dem BMJ vorgeschlagene Einführung eines Ombudsmanns noch in diesem Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen und „eine Stelle zur Vermittlung oder Schlichtung bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern von Rechtsanwaltskammern und deren Auftraggebern einzurichten und hierfür eine Verfahrensordnung zu verabschieden“ (§ 177 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).

Durch den Gesetzesentwurf des BMJ soll die aktuelle Reform des Rechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – BT-Drs. 16/6308) ergänzt werden. Bislang verweist die BRAO für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, insbes. über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, ihre Rücknahme oder ihren Widerruf, auf das FGG. Künftig sollen für diese Verwaltungsverfahren nicht die Vorschriften des neuen, an die Stelle des FGG tretenden FamFG gelten, sondern die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder und im gerichtlichen Verfahren die VwGO. Ergänzend soll die BRAO um obsolete Normen bereinigt und in BRAO, EuRAG und BNotO ausstehende Anpassungen an das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.2007 (BGBl. I 2007, S. 358ff.) vorgenommen werden. Lesen Sie auch die Zusammenfassung der BRAK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht und KammerInfo 8/2008.

 

Mitglieder- und Fachanwalts-Statistik

Die BRAK legte die Große Mitgliederstatistik (ohne Fachanwälte) zum 01.01.2008 sowie die Statistik zu den Fachanwälten zum 01.01.2008 nebst Statistik zur Entwicklung der Fachanwaltschaften seit 1960 und Grafik vor. Die Zahl der Rechtsanwälte betrug zum 01.01.2008 146.910. Dies entspricht einem Anstieg um 2,86 % gegenüber dem Vorjahr (142.830). Der Zuwachs fällt somit erneut geringer aus als in den letzten Jahren (Entwicklung der Zahl der zugelassenen Rechtsanwälte von 1950 bis 2008 (Grafik)). Die Zahl der Rechtsanwältinnen stieg weiter und macht nun 30,43 % der Anwaltschaft aus (Statistik zum Anteil der Rechtsanwältinnen seit 1970 – Grafik). Lesen Sie hierzu die BRAK-Pressemitteilung-Nr. 9/2008 v. 12.06.2008.

 

Auch die Statistik zu den niedergelassenen Rechtsanwälten nach dem EuRAG und nach § 206 BRAO wurde zum 01.01.2008 aktualisiert. Darüber hinaus ist in einem Jahresvergleich die Entwicklung seit 1998 verdeutlicht und in einer Grafik EuRAG und einer Grafik § 206 BRAO dargestellt.

 

BKA-Gesetz

Die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD haben den Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt (BKA - BT-Drs. 16/9588) vorgelegt. Dabei beschränkt sich der Entwurf auf die Prävention von Gefahren des internationalen Terrorismus. In diesem Bereich soll das BKA für die Strafverfolgung als auch für die Gefahrenabwehr zuständig sein Das BKA ist jedoch nur dann zuständig, wenn eine länderübergreifende Gefahr vorliegt oder ein Land um Übernahme ersucht. Zu einigen Regelungen im Einzelnen:

 

- § 20c BKA-G betrifft die Befragung und Auskunftspflicht von nicht verdächtigen Dritten. Abs. 3 Satz 1 BKA-E enthält die Zeugnisverweigerungsrechte nach § 53 StPO. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.

- § 20h BKA-G regelt die akustische und optische Wohnraumüberwachung. Abs. 3 enthält die Pflicht, diese Maßnahme durch ein Gericht anordnen zu lassen bzw. bestätigen zu lassen. Zuständig dafür ist das AG Wiesbaden.

- § 20k BKA-G enthält den verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme (sog. Online-Durchsuchung). Auch hier müssen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr vorliegt für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Das Recht zum Betreten einer Wohnung regelt § 20t BKA-G.

- § 20u BKA-G betrifft den Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen. Bei Verteidigern sind heimliche Ermittlungsmaßnahmen unzulässig, es sei denn, die heimliche Ermittlungsmaßnahme diene zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person. Diese Norm übernimmt die Wertung des § 160a StPO, wonach der „normale“ RA weniger streng geschützt ist als der Strafverteidiger. Diese Aufspaltung in ein absolutes und ein relatives Abhörverbot hatte die BRAK stark kritisiert (vgl. BRAK-Pressemitteilung-Nr. 36 v. 04.12.2007).

Der Gesetzentwurf wird am 20.06.2008 in erster Lesung im Bundestag beraten.

Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 21/2007.

 

Justizministerkonferenz

Die 79. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister tagte am 11./12.06.2008 in Celle. Auf der Tagesordnung standen eine Vielzahl von Themen, die unterschiedliche Rechtsgebiete betrafen. Eine Übersicht zu den Beschlüssen der Frühjahrskonferenz finden Sie hier.

 

Pilotprojekt zur Probeweisen Abschaffung des Widerspruchsverfahrens

In Bayern wurde ein Pilotprojekt zur Probeweisen Abschaffung des Widerspruchsverfahrens durchgeführt. Im Regierungsbezirk Mittelfranken entfiel für zwei Jahre (v. 01.07.2004 bis 30.06.2006) in grundsätzlich allen Verfahren probeweise das Widerspruchsverfahren. So sollte überprüft werden, ob ein dauerhafter Ausschluss zweckmäßig ist.

 

Das Abschlussgutachten der vom Bayerischen Staatsministerium des Inneren zur Evaluierung eingesetzten Arbeitsgruppe „Widerspruchsverfahren“ zu diesem Pilotprojekt zeigt, dass die probeweise Abschaffung des Widerspruchsverfahrens bei globaler Betrachtung zu keinem spürbaren Beschleunigungseffekt führte. Es wird eher davon ausgegangen, dass die durchschnittliche Laufzeit eines Rechtsbehelfsverfahrens nach der Abschaffung ansteigen wird. Die Kostenbelastung für den Betroffenen bzw. den Bürger erhöhte sich zugleich durch den Zwang zur sofortigen Klage erheblich. Auch aus Staatssicht sind nach der Studie keine wesentlichen Einsparungspotentiale erkennbar. Die Studie stellt zusammenfassend fest, dass das Widerspruchsverfahren überwiegend seine Funktionen erfülle und sich der Widerspruch in den Schwerpunktbereichen als „bürgerfreundlicher“ und in den meisten Fällen als schneller Rechtsbehelf bewährt habe. Beachten Sie auch die Berichtigung zum Abschlussgutachten. Den Anhang zum Abschlussgutachten finden Sie hier.

 

BFH-Urteil zur Betriebsprüfung

Der BFH stellte in seinem Urteil v. 08.04.2008 (VIII R 61/06, abrufbar unter www.bundesfinanzhof.de) fest, dass erstens auch gegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtete und zur Verweigerung von Auskünften berechtigte Personen, wie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, eine Außenprüfung angeordnet werden kann. Dabei werde die Rechtsmäßigkeit der Prüfungsanordnung nicht durch die spätere Form der Durchführung der Außenprüfung beeinträchtigt. Für eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen die Finanzbehörde, sich bereits vor Beginn der Außenprüfung zu verpflichten, keine mandantenbezogenen Kopien oder Kontrollmitteilungen anzufertigen, fehlt nach Ansicht des BFH in aller Regel das erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis. Schließlich muss die Finanzbehörde im Einzelfall im Rahmen pflichtgemäßer Ermessenprüfung über die Anfertigung von Kontrollmitteilungen entscheiden und den Steuerpflichtigen (Berufsträger) rechtzeitig von einer entsprechenden Absicht informieren. Dem Steuerpflichtigen werde dadurch die Möglichkeit eröffnet, sich mit den gesetzlich eingeräumten Rechtsbehelfen im konkreten Fall gegen die Umsetzung zur Wehr zu setzen.

 

BFH-Urteil v. 08.04.2008

Der BFH beurteilte in seiner Entscheidung v. 08.04.2008 (VIII R 73/05, unter Angabe des Az. abrufbar unter www.bundesfinanzhof.de) weder die die Umqualifizierung der Einkünfte einer freiberuflichen Personengesellschaft infolge einer mitunternehmerischen Beteiligung einer Freiberufler-Kapitalgesellschaft – wobei die Kapitalgesellschaft als berufsfremde Person gesehen wird – noch die daraus resultierende Gewerblichkeit der Kapitalgesellschaft kraft Rechtsform (sog. Abfärberegelung § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) als verfassungswidrig. Der Leitsatz lautet: „Beteiligt sich eine sogenannte Freiberufler-Kapitalgesellschaft mitunternehmerisch an einer Freiberufler-Personengesellschaft, so erzielt die Personengesellschaft insgesamt gewerbliche Einkünfte.“ Das BVerfG hatte zuletzt mit Beschluss v. 15.01.2008 (1 BvL 2/04) entschieden, dass die Gewerbsteuerfreiheit von Selbstständigen und die Abfärberegelung verfassungsgemäß sind.

 

DAI

Das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) präsentiert die Veranstaltung „Praktikerseminar für Junge Anwälte" am 06.09.2008, 20.09.2008 und 25.10.2008 in Hamburg. Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin, Tel: 030/ 28 49 39 – 0 ,
Fax: 030/ 28 49 39 – 11, E-Mail: zentrale@brak.de

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Friederike Lummel; RA Stephan Göcken, Frauke Karlstedt

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