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Aktuelles
aus Berlin: Modernisierung von Verfahren im
anwaltlichen Berufsrecht Mitglieder- und
Fachanwalts-Statistik Ausgabe
Nr. 13/2008 v. 19.06.2008 |
Pilotprojekt zur Probeweisen
Abschaffung des Widerspruchsverfahrens |
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Aktuelles aus Berlin: Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen BerufsrechtDie BRAK hat sich mit der BRAK-Stellungnahme-Nr.
17/2008 zum Referentenentwurf
eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und
notariellen Berufsrecht geäußert. Sie befürwortet dort
u.a. ausdrücklich, dass die Schlichtungstätigkeit der Rechtsanwaltskammern
gestärkt werden soll, spricht sich jedoch gegen eine undifferenzierte
zwangsgeldbewehrte Verpflichtung eines Anwalts zur Teilnahme an einem
Schlichtungsverfahren aus. Bereits am 18.02.2008 hatte sich die
Hauptversammlung der BRAK einstimmig für die Einrichtung eines zentralen
Ombudsmanns ausgesprochen. Deshalb wird angeregt, die bereits dem BMJ
vorgeschlagene Einführung eines Ombudsmanns noch in diesem
Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen und eine Stelle zur Vermittlung
oder Schlichtung bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern von
Rechtsanwaltskammern und deren Auftraggebern einzurichten und hierfür eine
Verfahrensordnung zu verabschieden (§ 177 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Durch den Gesetzesentwurf des BMJ soll die
aktuelle Reform des Rechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz
BT-Drs.
16/6308) ergänzt werden. Bislang verweist die BRAO für
verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, insbes. über die Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft, ihre Rücknahme oder ihren Widerruf, auf das FGG. Künftig
sollen für diese Verwaltungsverfahren nicht die Vorschriften des neuen, an
die Stelle des FGG tretenden FamFG gelten, sondern die
Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder und im gerichtlichen
Verfahren die VwGO. Ergänzend soll die BRAO um obsolete Normen bereinigt und
in BRAO, EuRAG und BNotO ausstehende
Anpassungen an das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der
Rechtsanwaltschaft vom 26.03.2007 (BGBl. I 2007, S.
358ff.) vorgenommen werden. Lesen Sie auch die Zusammenfassung
der BRAK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und
notariellen Berufsrecht und KammerInfo 8/2008. Mitglieder- und Fachanwalts-StatistikDie BRAK legte die Große
Mitgliederstatistik (ohne Fachanwälte) zum 01.01.2008 sowie die Statistik
zu den Fachanwälten zum 01.01.2008 nebst Statistik zur Entwicklung
der Fachanwaltschaften seit 1960 und Grafik
vor. Die Zahl der Rechtsanwälte betrug zum 01.01.2008 146.910. Dies
entspricht einem Anstieg um 2,86 % gegenüber dem Vorjahr (142.830). Der
Zuwachs fällt somit erneut geringer aus als in den letzten Jahren (Entwicklung
der Zahl der zugelassenen Rechtsanwälte von 1950 bis 2008 (Grafik)).
Die Zahl der Rechtsanwältinnen stieg weiter und macht nun 30,43 % der
Anwaltschaft aus (Statistik zum Anteil der
Rechtsanwältinnen seit 1970 Grafik).
Lesen Sie hierzu die BRAK-Pressemitteilung-Nr.
9/2008 v. 12.06.2008. Auch die Statistik zu den niedergelassenen
Rechtsanwälten nach dem
EuRAG und nach § 206
BRAO wurde zum 01.01.2008 aktualisiert. Darüber hinaus ist in einem Jahresvergleich
die Entwicklung seit 1998 verdeutlicht und in einer Grafik
EuRAG und einer Grafik
§ 206 BRAO dargestellt. BKA-GesetzDie Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD haben
den Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen
Terrorismus durch das Bundeskriminalamt (BKA - BT-Drs. 16/9588)
vorgelegt. Dabei beschränkt sich der Entwurf auf die Prävention von Gefahren
des internationalen Terrorismus. In diesem Bereich soll das BKA für die
Strafverfolgung als auch für die Gefahrenabwehr zuständig sein Das BKA ist
jedoch nur dann zuständig, wenn eine länderübergreifende Gefahr vorliegt oder
ein Land um Übernahme ersucht. Zu einigen Regelungen im Einzelnen: - § 20c BKA-G betrifft die Befragung und Auskunftspflicht
von nicht verdächtigen Dritten. Abs. 3 Satz 1 BKA-E enthält die
Zeugnisverweigerungsrechte nach § 53 StPO. Dies gilt jedoch nicht, soweit die
Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des
Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. - § 20h BKA-G regelt die akustische und optische
Wohnraumüberwachung. Abs. 3 enthält die Pflicht, diese Maßnahme durch ein
Gericht anordnen zu lassen bzw. bestätigen zu lassen. Zuständig dafür ist das
AG Wiesbaden. - § 20k BKA-G enthält den verdeckten Eingriff in
informationstechnische Systeme (sog. Online-Durchsuchung). Auch hier müssen
bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr vorliegt für
Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder solche Güter der Allgemeinheit,
deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die
Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Das Recht zum Betreten einer
Wohnung regelt § 20t BKA-G. - § 20u BKA-G betrifft den Schutz
zeugnisverweigerungsberechtigter Personen. Bei Verteidigern sind heimliche
Ermittlungsmaßnahmen unzulässig, es sei denn, die heimliche
Ermittlungsmaßnahme diene zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die
Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person. Diese
Norm übernimmt die Wertung des § 160a StPO, wonach der normale RA weniger
streng geschützt ist als der Strafverteidiger. Diese Aufspaltung in ein
absolutes und ein relatives Abhörverbot hatte die BRAK stark kritisiert (vgl.
BRAK-Pressemitteilung-Nr. 36 v.
04.12.2007). Der Gesetzentwurf wird am 20.06.2008 in erster
Lesung im Bundestag beraten. Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 21/2007. JustizministerkonferenzDie 79. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister tagte am 11./12.06.2008 in Celle. Auf der Tagesordnung standen eine Vielzahl von Themen, die unterschiedliche Rechtsgebiete betrafen. Eine Übersicht zu den Beschlüssen der Frühjahrskonferenz finden Sie hier. Pilotprojekt zur Probeweisen Abschaffung des WiderspruchsverfahrensIn
Bayern wurde ein Pilotprojekt zur Probeweisen Abschaffung des
Widerspruchsverfahrens durchgeführt. Im Regierungsbezirk Mittelfranken entfiel für zwei Jahre
(v. 01.07.2004 bis 30.06.2006) in grundsätzlich allen Verfahren
probeweise das Widerspruchsverfahren. So sollte überprüft werden, ob ein dauerhafter
Ausschluss zweckmäßig ist. Das
Abschlussgutachten
der vom Bayerischen Staatsministerium des Inneren zur Evaluierung
eingesetzten Arbeitsgruppe Widerspruchsverfahren zu diesem Pilotprojekt
zeigt, dass die probeweise Abschaffung des Widerspruchsverfahrens bei globaler
Betrachtung zu keinem spürbaren Beschleunigungseffekt führte. Es wird eher
davon ausgegangen, dass die durchschnittliche Laufzeit eines
Rechtsbehelfsverfahrens nach der Abschaffung ansteigen wird. Die
Kostenbelastung für den Betroffenen bzw. den Bürger erhöhte sich zugleich
durch den Zwang zur sofortigen Klage erheblich. Auch aus Staatssicht sind
nach der Studie keine wesentlichen Einsparungspotentiale erkennbar. Die
Studie stellt zusammenfassend fest, dass das Widerspruchsverfahren überwiegend
seine Funktionen erfülle und sich der Widerspruch in den Schwerpunktbereichen
als bürgerfreundlicher und in den meisten Fällen als schneller Rechtsbehelf
bewährt habe. Beachten Sie auch die Berichtigung
zum Abschlussgutachten. Den Anhang zum Abschlussgutachten finden Sie hier. BFH-Urteil zur BetriebsprüfungDer BFH stellte in seinem Urteil v. 08.04.2008 (VIII R 61/06, abrufbar unter www.bundesfinanzhof.de) fest, dass erstens auch gegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtete und zur Verweigerung von Auskünften berechtigte Personen, wie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, eine Außenprüfung angeordnet werden kann. Dabei werde die Rechtsmäßigkeit der Prüfungsanordnung nicht durch die spätere Form der Durchführung der Außenprüfung beeinträchtigt. Für eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen die Finanzbehörde, sich bereits vor Beginn der Außenprüfung zu verpflichten, keine mandantenbezogenen Kopien oder Kontrollmitteilungen anzufertigen, fehlt nach Ansicht des BFH in aller Regel das erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis. Schließlich muss die Finanzbehörde im Einzelfall im Rahmen pflichtgemäßer Ermessenprüfung über die Anfertigung von Kontrollmitteilungen entscheiden und den Steuerpflichtigen (Berufsträger) rechtzeitig von einer entsprechenden Absicht informieren. Dem Steuerpflichtigen werde dadurch die Möglichkeit eröffnet, sich mit den gesetzlich eingeräumten Rechtsbehelfen im konkreten Fall gegen die Umsetzung zur Wehr zu setzen. BFH-Urteil v. 08.04.2008Der BFH beurteilte in seiner Entscheidung v. 08.04.2008 (VIII R 73/05, unter Angabe des Az. abrufbar unter www.bundesfinanzhof.de) weder die die Umqualifizierung der Einkünfte einer freiberuflichen Personengesellschaft infolge einer mitunternehmerischen Beteiligung einer Freiberufler-Kapitalgesellschaft wobei die Kapitalgesellschaft als berufsfremde Person gesehen wird noch die daraus resultierende Gewerblichkeit der Kapitalgesellschaft kraft Rechtsform (sog. Abfärberegelung § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) als verfassungswidrig. Der Leitsatz lautet: Beteiligt sich eine sogenannte Freiberufler-Kapitalgesellschaft mitunternehmerisch an einer Freiberufler-Personengesellschaft, so erzielt die Personengesellschaft insgesamt gewerbliche Einkünfte. Das BVerfG hatte zuletzt mit Beschluss v. 15.01.2008 (1 BvL 2/04) entschieden, dass die Gewerbsteuerfreiheit von Selbstständigen und die Abfärberegelung verfassungsgemäß sind. DAIDas Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) präsentiert die
Veranstaltung Praktikerseminar für Junge Anwälte" am 06.09.2008,
20.09.2008 und 25.10.2008 in Hamburg. Weitere Informationen finden Sie hier. |
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