KammerInfo

 

Aktuelles aus Berlin:

 

Thesenpapier zur anwaltlichen Selbstverwaltung

GmbH-Reform

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

Gerichtliche Zuständigkeit/Anerkennung/Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Verbesserter Schutz für geistiges Eigentum

UWG-Reform

Strukturreform des Versorgungsausgleichs

BKA-Gesetz

 

Ausgabe Nr. 15/2008 v. 17.07.2008

 

 

 

Verdeckter Zugriff auf Informationssysteme

Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz

Strafverschärfung für extremistische Gewalttaten

Nachträgliche Sicherheitsverwahrung bei gefährlichen jungen Gewalttätern

Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Online-Mahnverfahren/Signaturkarten

BRAK-Fortbildungszertifikat

DAI

In eigener Sache – Sommerpause

 

Aktuelles aus Berlin:

 

Thesenpapier zur anwaltlichen Selbstverwaltung

Die Präsidenten aller 28 Rechtsanwaltskammern haben am 28.02.2008 in Berlin die Thesen zur anwaltlichen Selbstverwaltung verabschiedet und in der BRAK- Hauptversammlung am 18.04.2008 in Weimar unterzeichnet. Vorausgegangen war ein intensiver Meinungsbildungsprozess. Die Thesen befassen sich mit Grundlagen, Struktur und Aufgaben der anwaltlichen Selbstverwaltung. Das Thesenpapier wurde in Heft 3 der BRAK-Mitteilungen (S. 91 f.) veröffentlicht.

 

GmbH-Reform

Der Bundestag hat am 26.06.2008 das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG – BT-Drs. 16/6140) in der vom Rechtsausschuss vorgelegten Fassung (BT-Drs. 16/9737) verabschiedet. Es haben sich u.a. folgende Änderungen zum Regierungsentwurf ergeben:

 

Das Mindeststammkapital der „klassischen“ GmbH wird nicht auf 10.000 € abgesenkt, sondern verbleibt bei 25.000 €. Der Mustergesellschaftsvertrag für einfache Standardgründungen ist durch ein sog. „Musterprotokoll“, das Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste in einem Dokument vereint, das der notariellen Beurkundung bedarf, ersetzt worden. Der Bundestag hat sich hinsichtlich der verdeckten Sacheinlage für die sog. Anrechnungslösung entschieden, nach der künftig der Wert der verdeckten Sacheinlage auf die Geldeinlagepflicht des Gesellschafters angerechnet wird. Die Regelung zum sog. Hin- und Herzahlen wurde in § 19 Abs. 5 GmbHG-E eingefügt, um die systematische Nähe zur verdeckten Sacheinlage besser zu verdeutlichen. Die BRAK hatte dies in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 41/2007 angeregt.

 

Nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO werden künftig alle Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz nachrangig berücksichtigt. Die Befreiung von der Passivierungspflicht in der Überschuldungsbilanz (§ 19 Abs. 2 InsO) wird nun von dem zusätzlichen Erfordernis abhängig gemacht, dass der Gesellschafter-Kreditgeber eine ausdrückliche Rangrücktrittserklärung abgibt, nach der seine Forderung im Rang hinter sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 - 5 InsO genannten Forderungen berichtigt werden soll. Hinsichtlich der eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung (§ 135 Abs. 3 InsO) hat der Bundestag beschlossen, dass ein Gesellschafter, der der Gesellschaft einen Gegenstand zur Nutzung überlassen hat, seinen Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens und höchstens für ein Jahr nicht geltend machen kann, wenn die Nutzung für die Fortführung des Unternehmens von erheblicher Bedeutung ist.

 

Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 3/2008, 23, 20, 14, 13 und 10/2007 sowie 19, 14 und 12/2006.

 

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

Der Bundesrat hat am 04.07.2008 eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG - BR-Drs. 344/08) beschlossen (BR-Drs. 344/08 (Beschluss)). Damit folgte er teilweise den Empfehlungen der BR-Ausschüsse (BR-Drs. 344/1/08). Zudem beschloss er den Antrag des Landes Baden-Württemberg (BR-Drs.344/2/08). Lesen Sie auch die Erläuterungen zum TOP 33 der 846. BR-Sitzung. Das BilMoG soll eine moderne Bilanzierungsgrundlage für Unternehmen in Deutschland schaffen. Dabei ist geplant, das „bewährte, kostengünstige und einfache HGB-Bilanzrecht“ auf Dauer beizubehalten und für den Wettbewerb mit den internationalen Rechnungslegungsstandards zu stärken. Im Vordergrund der Reform stehen zum einen die Deregulierung und Kostensenkung insbes. für die kleinen und mittelständischen Unternehmen. Zum anderen soll die Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses verbessert werden. Wir berichteten in KammerInfo 11 und 4/2008 sowie 22/2007.

 

Gerichtliche Zuständigkeit/Anerkennung/Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Der Bundesrat hat am 04.07.2008 zum Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 30.10.2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BR-Drs. 347/08) eine Stellungnahme beschlossen (BR-Drs. 347/08 (Beschluss)). Durch das Übereinkommen vom 30.10.2007 wurde das zwischen den Mitgliedsstaaten der europäischen Gemeinschaft und Island, Norwegen und der Schweiz geltende Übereinkommen an die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 v. 22.12.2000 (Brüssel I-Verordnung) angepasst. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass in den Gesetzentwurf eine Subdelegationsermächtigung aufgenommen werden sollte, die es den Ländern ermöglichen würde, die Zuständigkeit zur Bestimmung der zentralen Behörde nach den Haager Übereinkommen von den Landesregierungen auf die Landesjustizverwaltungen zu übertragen, um Zuständigkeiten anwenderfreundlich an einer Stelle bündeln zu können.

 

Verbesserter Schutz für geistiges Eigentum

Das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums ist am 11.07.2008 in BGBl. I 2008, 1191 ff. verkündet worden. Es wird gem. Art. 10 des Gesetzes am 01.09.2008 in Kraft treten. Durch das Gesetz, das die Richtlinie 2004/48/EG umsetzt, werden das Patentgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Markengesetz, das Halbleiterschutzgesetz, das Urheberrechtsgesetz, das Geschmacksmustergesetz und das Sortenschutzgesetz novelliert. Unter anderem soll der Kampf gegen Produktpiraterie erleichtert und das geistige Eigentum gestärkt werden.

Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 12, 9 und 8/2008 sowie 12, 5 und 2/2007.

 

UWG-Reform

Am 04.07.2008 hat der Bundesrat zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BR-Drs. 345/08) eine Stellungnahme beschlossen (BR-Drs. 345/08 (Beschluss)). Dabei folgte der Bundesrat zum Teil den Empfehlungen der BR- Ausschüsse (BR-Drs. 345/1/08). Lesen Sie auch die Erläuterungen zum TOP 34 der 846. BR-Sitzung. Das Gesetz soll Verbraucher mehr Rechtssicherheit geben. So ist u.a. eine „Schwarze Liste" von unlauteren Geschäftspraktiken geplant. Durch die Novelle soll die EU-Richtlinie 2005/29/EG umgesetzt werden. Wir berichteten hierzu in KammerInfo 11/2008.

 

Strukturreform des Versorgungsausgleichs

Der Bundesrat hat am 04.07.2008 zum Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG – BR-Drs. 343/08, zu BR-Drs. 343/08) eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen (BR-Drs. 343/08 (Beschluss)). Dabei folgte er zum Teil den Empfehlungen der BR-Ausschüsse (BR-Drs. 343/1/08). Lesen Sie auch die Erläuterung zu TOP 32 der 846. BR-Sitzung. Der Entwurf sieht vor, dass grundsätzlich jedes Anrecht der Ehegatten auf eine Versorgung intern geteilt werden soll, d.h. im Versorgungssystem des jeweiligen ausgleichspflichtigen Ehegatten. Wenn der Wertunterschied gering ist oder es sich um kleine Ausgleichswerte handelt, soll nach dem Entwurf der Versorgungsausgleich in der Regel nicht mehr durchgeführt werden. Zudem soll die Reform den Eheleuten mehr Spielraum geben, den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung zu regeln. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren soll ein Versorgungsausgleich nicht mehr stattfinden. Die BRAK äußerte gegen diese Neuregelung in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 12/2008 zum Referentenentwurf – wie bereits in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 40/2007 zum Diskussionsentwurf – Bedenken. Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 11 und 9/2008 sowie 20/2007.

 

BKA-Gesetz

Der Bundesrat hat am 04.07.2008 eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr der Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt (BR-Drs. 404/08) beschlossen (BR-Drs. 404/08 (Beschluss)). Dabei folgte der Bundesrat nicht den Empfehlungen der BR-Ausschüsse für Innere Angelegenheizen und für Wirtschaft (BR-Drs. 404/1/08), die weitergehende Änderungen gefordert hatten. Die geplante Neuregelung in § 20u BKA-G betrifft den Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen. Bei Verteidigern sind heimliche Ermittlungsmaßnahmen unzulässig, es sei denn, die heimliche Ermittlungsmaßnahme diene zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person. Diese Norm übernimmt die Wertung des § 160a StPO, wonach der „normale“ RA weniger streng geschützt ist als der Strafverteidiger. Diese Aufspaltung in ein absolutes und ein relatives Abhörverbot hatte die BRAK stark kritisiert (vgl. BRAK-Pressemitteilung-Nr. 36 v. 04.12.2007). Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 13/2008 sowie 21/2007.

 

Verdeckter Zugriff auf Informationssysteme

Der Bundesrat hat am 04.07.2008 beschlossen, den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung (Verdeckter Zugriff auf Informationssysteme –BR-Drs. 365/08) nicht beim Bundestag einzubringen (BR-Drs. 365/08 (Beschluss)). Die BRAK hatte den Entwurf in der BRAK-Pressemitteilung-Nr. 12 v. 04.07.2008 kritisiert. Der Gesetzesantrag des Freistaates Bayern, der die Einführung eines neuen § 100 k StPO vorsieht, durch den die Voraussetzungen zur sog. Online-Durchsuchung geschaffen werden sollen, orientiert sich zwar an den Vorgaben des BVerfG-Urteil v. 27.02.2008 (1 BvR 370/07 und 595/07), dabei wird nach Ansicht der BRAK jedoch verkannt, dass für die präventive Gefahrenabwehr und für die repressive Strafverfolgung unterschiedliche Maßstäbe gelten müssen. Nicht jede Maßnahme, die zur Abwehr von Gefahren zulässig ist, darf auch zur Strafverfolgung eingesetzt werden. Die BR-Ausschüsse hatten empfohlen, den Entwurf unter Beachtung verschiedener Maßgaben beim Bundestag einzubringen (BR-Drs. 365/1/08). Lesen Sie auch die Erläuterungen zum TOP 18 der 846. BR- Sitzung.

Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 5/2008 sowie 23, 22, 21, 17, 15, 13 und 12/2007.

 

Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz

Der Bundesrat hat am 04.07.2008 beschlossen, dem Gesetz zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz) zuzustimmen (BR-Drs. 439/08 (Beschluss)). Lesen Sie auch die Erläuterungen zum TOP 7 der 846. BR-Sitzung. Der Bundestag hatte bereits am 19.06.2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses (BT-Drs. 16/9631) den Entwurf eines Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (BT-Drs. 16/9038, 16/9080) mit einigen Maßgaben angenommen (BR-Drs. 439/08). Durch den Entwurf soll die Dritte EG-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie 2005/60/EG) umgesetzt werden. Die BRAK hatte in einer Gemeinsamen Stellungnahme von BRAK, BNotK, BStbK und WpK v. 29.05.2008 die geplanten Neuregelungen als zu bürokratisch und als teilweise nicht verständlich kritisiert.

Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 12, 11 und 10/2008 sowie 21/2007.

 

Strafverschärfung für extremistische Gewalttaten

Der Bundesrat hat in seiner 846. Sitzung am 04.07.2008 beschlossen, den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (Strafrechtsänderungsgesetz – BR-Drs. 572/07) in den Bundestag einzubringen (BR-Drs. 458/08 (Beschluss)). Damit folgte er den Empfehlungen der BR-Ausschüsse (BR-Drs. 572/1/07) und zum Teil auch dem Antrag des Freistaates Sachsen (BR-Drs. 572/2/07) und dem Antrag der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen (BR-Drs. 458/08). Lesen Sie hierzu die Erläuterungen zum TOP 16 der 846. BR-Sitzung. Die Neuregelung zielt darauf ab, durch Änderungen im Strafgesetzbuch zu erreichen, dass rassistische oder fremdenfeindliche Beweggründe einer Tat bei der Festsetzung der Strafe besonders berücksichtigt werden. Dazu sind Änderungen der §§ 46, 47 und 56 StGB vorgesehen.

Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 5/2008 sowie 18 und 15/2007.

 

Nachträgliche Sicherheitsverwahrung bei gefährlichen jungen Gewalttätern

Der Bundesrat hat am 04.07.2008 beschlossen, zu dem vom Bundestag am 20.06.2008 beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherheitsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht (BT-Drs. 16/6562 - BR-Drs. 440/08) keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stellen (BR-Drs. 440/08 (Beschluss)). Lesen Sie hierzu die Erläuterung zum TOP 8 der 846. BR- Sitzung. Nach der Neuregelung soll gegen junge Straftäter, die ein schweres Verbrechen begangen haben und dafür zu mindestens sieben Jahren Haftstrafe verurteilt wurden, in Zukunft auch eine nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet werden können.

Lesen Sie auch KammerInfo 14, 5/2008 sowie 18 und 14/2007.

 

Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Der Bundesrat hat im Rahmen seiner 846. Sitzung am 04.07.2008 – aufgrund der Empfehlungen der BR- Ausschüsse (BR-Drs. 348/1/08) – zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (BR-Drs. 348/08) Stellung genommen (BR-Drs. 348/08 (Beschluss)). Ziel der Neuregelung ist eine Erhöhung der Verkehrssicherheit durch eine verbesserte Allgemein- und Spezialprävention. So sollen z.B. die Bußgeldobergrenzen angehoben werden. Lesen Sie hierzu auch die Erläuterung zu TOP 37 der 846. BR- Sitzung.

Die Fraktion DIE LINKE erkundigte sich in einer Kleinen Anfrage (BT-Drs. 16/9936) nach der „Angleichung europäischer Standards bei Bußgeldregelungen im Straßenverkehr“.

 

Online-Mahnverfahren/Signaturkarten

Die BRAK weist erneut darauf hin, dass ab dem 01.12.2008 Mahnanträge durch Rechtsanwälte nur noch in maschinell lesbarer Form übermittelt werden dürfen. Dabei bedeutet maschinell lesbar, dass Anträge entweder

-          auf Datenträgern (Diskette, Band, Kassette),

-          über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) unter Einsatz einer Signaturkarte, oder

-          auf Papier unter Einsatz des sog. Barcode- Verfahrens (ohne Signaturkarte)

übermittelt werden dürfen. Diese Änderung des § 690 Abs. 3 ZPO wurde durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz (BGBl 2006 I S. 3416), das am 31.12.2006 in Kraft getreten ist, eingeführt.

Rechtsanwälte sollten frühzeitig eine Signaturkarte beantragen, damit sie zum 01.12.2008 die Möglichkeit haben, unter Einsatz der Signatur online Mahnanträge zu stellen.

 

Weitere Informationen zum Online- Mahnverfahren finden Sie hier. Den Online- Mahnantrag finden Sie hier. Wir berichteten zu diesem Thema und zum Thema Elektronischer Rechtsverkehr (ERV) in KammerInfo 11 und 8/2008.

 

BRAK-Fortbildungszertifikat

Durch den Nachweis regelmäßiger Fortbildung über einen Zeitraum von drei Jahren können Rechtsanwälte das Fortbildungszertifikat „Qualität durch Fortbildung" erhalten und damit die Lizenz zu erwerben, die Wort-/ Bildmarke bzw. die Bildmarke des Zertifikats im Rahmen ihrer Anwaltstätigkeit zu verwenden. Anwälte erhalten so die Möglichkeit, mit einer Bestätigung ihrer Fortbildungsmaßnahmen auf ihrem Briefkopf, ihrer Visitenkarte oder in ihren Kanzleiräumen zu werben. Weitere Informationen finden Sie hier. Lesen Sie hierzu auch das Interview mit einem der ersten Zertifikatsträger im Heft 3/2008 des BRAKMagazins (S. 4 f.).

 

DAI

Das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) präsentiert die Veranstaltung „Aktuelle Rechtsprechung zur Arzthaftung" am 19.09.2008 in Heusenstamm. Weitere Informationen finden Sie hier.

 

In eigener Sache – Sommerpause

Wegen der Sommerpause in Berlin erscheint die nächste Ausgabe der KammerInfo erst wieder am 4. September 2008.

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin, Tel: 030/ 28 49 39 – 0 ,
Fax: 030/ 28 49 39 – 11, E-Mail: zentrale@brak.de

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Friederike Lummel; RA Stephan Göcken, Frauke Karlstedt

© Bundesrechtsanwaltskammer

 

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