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Aktuelles
aus Berlin: Realteilung von Mitunternehmerschaften/
Gesetzesvorschlag von BRAK und DAV Reform des ehelichen Güterrechts Strukturreform des
Versorgungsausgleichs Maßnahmen gegen unerlaubte Telefonwerbung Ausgabe
Nr. 16/2008 v. 04.09.2008 |
Internetversteigerung in der
Zwangsvollstreckung Förderung des Elektronischen
Rechtsverkehrs Rundfunkgebühren für
internetfähige PCs |
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Aktuelles aus Berlin: Realteilung von Mitunternehmerschaften/ Gesetzesvorschlag von BRAK und DAVBRAK
und DAV haben einen Gesetzesvorschlag
zur Ergänzung des Entwurfs
des Dritten Mittelstands-Entlastungsgesetzes (MEG III) vorgelegt.
Aus Sicht von BRAK und DAV sollten mit den Entlastungen im formellen bzw.
bürokratischen Bereich auch Entlastungen des Mittelstandes im
materiell-rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Bereich einhergehen. Zielsetzung
des gemeinsamen Vorschlags ist es daher, die unangemessenen Belastungen von
Mitunternehmerschaften, insbesondere von freiberuflich Tätigen, abzuwenden,
welche sich aus der geänderten Anwendung des
§ 16 Abs. 3 EStG (vgl. BMF-Schreiben
v. 28.02.2006) ergeben. Der nun vorgelegte Vorschlag sieht vor, dass
§ 16 Abs. 3 EStG und folgerichtig auch § 54 Abs. 34 EStG
ergänzt werden. Von dieser Änderung würden nicht nur die freien Berufe,
sondern auch mittelständische Unternehmen profitieren. Wir
berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 1/2007
sowie 16/2006. Anrechnung der
Geschäftsgebühr für eine vorgerichtliche Tätigkeit auf die Verfahrensgebühr
für eine nachfolgende gerichtliche Tätigkeit
Die
BRAK nahm Stellung zum BMJ-Problempapier nebst Lösungsskizze zur Anrechnung
der Geschäftsgebühr für eine vorgerichtliche Tätigkeit auf die
Verfahrensgebühr für eine nachfolgende gerichtliche Tätigkeit. Grundsätzlich
begrüßt die BRAK in dieser Stellungnahme-Nr.
28/2008 das Vorhaben, die bestehenden Unklarheiten bei der Anrechnung der
Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr zu bereinigen und die praktischen
Probleme, die seit den Beschlüssen des BGH ab dem 07.03.2007 Az.: VIII
ZR 86/06 - zur Anrechnung in der Kostenfestsetzung bestehen, zu beseitigen.
Allerdings weist die BRAK darauf hin, dass eine weitere Verkomplizierung die
Gerichte mehr belasten als entlasten wird. Rechtsunsicherheit birgt weiterhin
die Tatsache, dass die Auswirkungen der Anrechnungsbestimmung sich nicht aus
der eigentlichen gesetzlichen Regelung, sondern lediglich aus der
Gesetzesbegründung ergeben. Um die Folgen der neueren Rechtsprechung des BGH
zu beheben und klarzustellen, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr nicht
die Ermäßigung der Verfahrensgebühr bewirkt, sondern, wie es auch bisherige
Praxis war, die auflösend bedingte Geschäftsgebühr sich um den anzurechnenden
Teil ermäßigt, schlägt die BRAK Gesetzesänderungen im RVG und im
Vergütungsverzeichnis zum RVG vor. BeweiserhebungsverbotEin
Gesetzentwurf der FDP-Fraktion zur Änderung der Strafprozessordnung
(§ 160a StPO) soll das derzeitige Zwei-Klassen-Recht, nach dem ein
absoluter Schutz bei Strafverteidigern und ein nur relativer Schutz bei
normalen Rechtsanwälten gegeben ist, wieder beseitigen. Er wurde am
20.08.2008 in einer Pressekonferenz vorgestellt. Die BRAK begrüßte diesen
Vorschlag in der BRAK-Pressemitteilung-Nr.
13/2008 v. 20.08.2008. Wir berichteten zu diesem Themenkomplex bereits in
KammerInfo 9,
7
und 5/2008
sowie 23,
22,
21,
17,
15,
13
und 12/2007. BKA-GesetzDer
Bundestag hat am 20.06.2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von
Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt (BT-Drs. 16/9588)
an die BT- Ausschüsse überwiesen, wobei dem Innenausschuss die Federführung
übertragen wurde. Lesen Sie hierzu auch das BT-Protokoll der 170.
Sitzung, S. 18029
ff. Die geplante Neuregelung in § 20u BKA-G betrifft den
Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen. Bei Verteidigern sind
heimliche Ermittlungsmaßnahmen unzulässig, es sei denn, die heimliche
Ermittlungsmaßnahme diene zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die
Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person. Diese
Norm übernimmt die Wertung des § 160a StPO, wonach der normale RA weniger
streng geschützt ist als der Strafverteidiger. Diese Aufspaltung in ein
absolutes und ein relatives Abhörverbot hatte die BRAK stark kritisiert (vgl.
BRAK-Pressemitteilung-Nr. 36 v.
04.12.2007). Wir berichteten zu diesem Thema bereits in KammerInfo 15
und 13/2008
sowie 21/2007. Reform des ehelichen GüterrechtsDas
Bundeskabinett hat am 20.08.08 einen Gesetzentwurf zur
Reform des Zugewinnausgleichs und der Verwaltung von Girokonten betreuter
Menschen beschlossen. Lesen Sie hierzu auch die BMJ-
Pressemitteilung v. 20.08.2008. Die Reform hat folgende Eckpunkte:
Zukünftig soll bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs negatives
Anfangsvermögen der Ehegatten Berücksichtigung finden. Die Zustellung des
Scheidungsantrags soll künftig nicht nur für die Berechnung des Zugewinns,
sondern auch für die konkrete Höhe der Ausgleichsforderung maßgeblich sein.
Dadurch soll der Gefahr begegnet werden, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte
sein Vermögen in der Zeit zwischen der Zustellung des Scheidungsantrags und
der rechtskräftigen Scheidung beiseite schafft. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte
soll künftig seine Ansprüche in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor
Gericht sichern können. Damit soll ebenfalls verhindert werden, dass der
andere Ehepartner sein Vermögen ganz oder in Teilen beiseite schafft.
Zusätzlich sind in dem Regierungsentwurf einige Änderungen des Betreuungsrechts
enthalten. Zum einen soll es künftig ohne vormundschaftsgerichtliche
Genehmigung möglich sein, dass der Betreuer oberhalb eines Guthabenstandes
des Girokontos des Betreuten alltägliche Überweisungen und Auszahlungen vom
Konto des Betreuten vornimmt. Vor einem Missbrauch soll der Betreute dadurch
geschützt sein, dass der Betreuer über Einnahmen und Ausgaben des Betreuten
genau abrechnen und die Kontobelege einreichen muss. Zum zweiten soll es
zukünftig auch möglich sein, reine Betreuungsverfügungen, die nicht mit einer
Vorsorgevollmacht verknüpft sind, in das Zentrale
Vorsorgeregister, das bei der Bundesnotarkammer geführt wird, eintragen
zu lassen. Strukturreform des VersorgungsausgleichsDer
Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs
(VAStrRefG BT-Drs.
16/10144) sieht vor, dass grundsätzlich jedes Anrecht der Ehegatten auf
eine Versorgung intern geteilt werden soll, d.h. im Versorgungssystem des
jeweiligen ausgleichspflichtigen Ehegatten. Wenn der Wertunterschied gering
ist oder es sich um kleine Ausgleichswerte handelt, soll nach dem Entwurf der
Versorgungsausgleich in der Regel nicht mehr durchgeführt werden. Zudem soll
die Reform den Eheleuten mehr Spielraum geben, den Versorgungsausgleich durch
Vereinbarung zu regeln. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren soll ein
Versorgungsausgleich nicht mehr stattfinden. Die BRAK äußerte gegen diese
Neuregelung in der BRAK-Stellungnahme-Nr.
12/2008 zum Referentenentwurf - wie bereits in der BRAK-Stellungnahme-Nr.
40/2007 zum Diskussionsentwurf
- Bedenken. Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 15,
11
und 9/2008
sowie 20/2007. Maßnahmen gegen unerlaubte TelefonwerbungDas
Bundeskabinett hat am 30.07.2008 den Regierungsentwurf
eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung
des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen beschlossen. Durch
die Neuregelungen soll der Schutz vor unerwünschten Werbeanrufen und
Kostenfallen im Internet verbessert werden. Lesen Sie auch die BMJ-Pressemitteilung
v. 30.07.2008. Weitere Informationen finden Sie unter www.bmj.bund.de/cold-calling.
Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 6/2008. Internetversteigerung in der ZwangsvollstreckungMit
dem Referentenentwurf
für ein Gesetzes über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung
soll für die Zwangsvollstreckung nach der ZPO und die Vollstreckung nach der
AO die Versteigerung gepfändeter beweglicher Sachen im Internet der
öffentlichen Versteigerung vor Ort (Präsenzversteigerung) als Regelfall an
die Seite gestellt werden (§ 814 ZPO-E, § 296 AO-E). Die
Detailregelungen für die Internetversteigerung nach der ZPO sollen in
Rechtsverordnungen der Bundesländer erfolgen. Der Entwurf ist unter
Einbindung des Bundesministeriums der Finanzen in der
Bund-Länder-Arbeitsgruppe Modernisierung des
Zwangsvollstreckungsrechts/Zwangsvollsteckungsverfahrens vorbereitet worden.
Lesen Sie hierzu auch die BMJ-Pressemitteilung
v. 29.07.2008. Online-MahnverfahrenDas
automatisierte gerichtliche Mahnverfahren wird bereits in allen Bundesländern
angeboten. Derzeit ist die Antragstellung in Papierform weiterhin
uneingeschränkt möglich. Ab dem 01.12.2008 ist jedoch für Rechtsanwälte die
Antragstellung in maschinell lesbarer Form verpflichtend (§ 690 Abs. 3 ZPO
n. F.). Ein Mahnantrag in maschinell lesbarer Form kann entweder auf einem
Datenträger, in Papierform mit aufgedrucktem Barcode oder über das
Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) mit qualifizierter
elektronischer Signatur gestellt
werden. Bei häufiger Antragstellung empfiehlt sich die Nutzung des EGVP
(gegebenenfalls in Verbindung mit einer geeigneten Fachsoftware). Notwendig
sind hierfür an Hard- und Software: Der EGVP-Client, der unter www.egvp.de
erhältlich ist, ein Internetzugang, ein Kartenlesegerät und eine Signaturkarte für die qualifizierte
elektronische Signatur. Der
Mahnantrag für die deutschen Mahngerichte wird unter www.online-mahnantrag.de
angeboten. Weiterführende Informationen zum Online- Mahnverfahren finden Sie hier. Eine
Liste geeigneter Kartenlesegeräte für die qualifizierte elektronische
Signatur findet sich auf den Seiten der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de). Die
Anschaffung einer besonderen Mahnsoftware neben dem EGVP ist für das
elektronische Mahnverfahren nicht zwingend. Bei häufiger Nutzung des
Mahnverfahrens kann sie aber zu einer Effizienzsteigerung führen. Die BRAK
kann jedoch leider keine Empfehlungen für einzelne geeignete Produkte
aussprechen. Das
Justizministerium Baden-Württemberg wies mit Schreiben v.
21.07.2008 darauf hin, dass für technische Fragen die für die zentrale
Pflege des gerichtlichen Mahnverfahrens bundesweit zuständige DV-Stelle des
OLG Stuttgart (07 11 / 2 12-33 35 oder -33 36, postfachmahn@olgstuttgart-dv.justiz.bwl.de)
zur Verfügung steht und dass weitere Informationen auch über das Internetportal
der zentralen Mahngerichte unter www.mahngericht.de
angeboten werden. Wir
berichteten zu diesem Thema und zum Thema Elektronischer Rechtsverkehr (ERV) in KammerInfo 15,
11
und 8/2008. Förderung des Elektronischen RechtsverkehrsDie
BRAK hat Vorschläge
zur Verbesserung der Akzeptanz des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV)erarbeitet. Darin
mahnt die BRAK an, dass die Anwenderfreundlichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs
mehr Beachtung finden muss. So muss das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) nach der Vorstellung der BRAK
vorrangig im Hinblick auf die Nutzung durch die Rechtsuchenden und ihrer
Anwälte so weiterentwickelt werden, dass eine Bedienerfreundlichkeit ähnlich
wie der im Bundesland Rheinland-Pfalz genutzten E-Mail-Lösung gewährleistet
wird. Gem. § 130a ZPO können die Bundesregierung und die Landesregierungen
für ihren jeweiligen Bereich durch Rechtsverordnung u.a. die für die Bearbeitung
der Dokumente geeignete Form bestimmen; die BRAK fordert, dass die für die
Bearbeitung geeignete Form bundeseinheitlich geregelt sein muss. Momentan
gibt es für jedes am elektronischen Rechtsverkehr beteiligte Gericht eine
eigene Rechtsverordnung, was für Rechtsanwälte unzumutbar ist. Schließlich
fordert die BRAK, dass alle Gerichte in Bund und Ländern für elektronische
Eingänge geöffnet werden. In diesen Zusammenhang weist sie auf die
Erfahrungen im Land Hessen hin, das sämtliche Gerichte für den elektronischen
Rechtsverkehr zugelassen hat (Weitere Informationen dazu finden Sie hier.).
Rundfunkgebühren für internetfähige PCsDas
VG Koblenz hat mit Urteil v. 15.07.08 (Az.: 1 K 496/08.KO) entschieden, dass
ein Rechtsanwalt für seinen beruflich genutzten PC mit Internetanschluss
keine Rundfunkgebühr zu entrichten hat. Laut der Pressemeldung
33/2008 der rheinland-pfälzischen Justiz führte das Gericht aus, dass der
Rechtsanwalt in seiner Kanzlei den PC zu Schreib- und Recherchearbeiten
verwendet und den Internetzugang auch zum Zugriff auf
Rechtsprechungsdatenbanken, für sonstige beruflich bedingte Recherchen sowie
zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung nutze. Nach Ansicht
des Gerichts ist der Rechtsanwalt kein Rundfunkteilnehmer, weil er kein
Rundfunkgerät zum Empfang im Sinne der rundfunkrechtlichen Bestimmungen bereitstellt.
Zwar bestehe die Möglichkeit, mit dem PC über den Internetbrowser Sendungen
der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu empfangen, jedoch rechtfertigt
dies nicht ohne weiteres die Gebührenerhebung. Internefähige PCs seien nicht
speziell für einen Hörfunk- oder Fernsehempfang ausgerichtet, sondern
erlaubten den Zugriff auf eine Fülle von Informationen und könnten in
vielfacher Weise anderweitig genutzt werden. Dies gilt nach Ansicht des
Gerichts gerade im Fall einer beruflichen Nutzung des PCs in Geschäfts- oder
Kanzleiräumen. Das Grundrecht auf Informationsfreiheit gewährleistet zudem,
sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Durch
die Einführung einer Rundfunkgebühr für einen Internet-PC würde eine
staatliche Zugangshürde errichtet, die mit den Informationsquellen nichts zu
tun habe und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche. Daher gebiete
auch eine verfassungskonforme Auslegung des Merkmals zum Empfang bereit
halten, dass der Rechtsanwalt keine Rundfunkgebühr für seinen ausschließlich
beruflich genutzten PC entrichten müsse. Das Gericht hat die Berufung zum OVG
Rheinland-Pfalz zugelassen. Wir
berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 21,
20,
18
und 15/2006. AusbildungsbonusDas
Fünfte Gesetz zur Änderung des Dritten Sozialgesetzbuches Gesetz zur
Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen (BGBl. I 2008,
1728ff.) ist am 30.08.2008 in Kraft getreten. Damit ist eine gesetzliche
Regelung zur Förderung von Jugendlichen mit nicht ausreichender schulischer
Bildung bzw. von lernbeeinträchtigten oder sozial benachteiligten
Jugendlichen geschaffen worden. Geregelt ist, wer unter welchen
Voraussetzungen eine Förderung (Ausbildungsbonus) in Anspruch nehmen kann.
Lesen Sie auch die Presseerklärung
v. 29.08.2008 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie das
BMAS-Informationsblatt.
Auf der Internetseite des Bundesverbandes der Freien Berufe finden Sie eine Zusammenstellung
häufiger Fragen nebst Antworten zum Ausbildungsbonus. Aufruf zum Aufsatzwettbewerb der RAK FrankfurtDie
RAK Frankfurt ruft zur Teilnahme am Aufsatzwettbewerb zum Thema Das
Verhalten von Rechtsanwälten (Rechtsanwaltschaft) und Justizangehörigen
(Justiz) im Kontext von Freiheit und Sicherheit" auf. Die Arbeiten, die
20 bis 25 Seiten (max. 40.000 Zeichen) umfassen sollen, können bis zum
30.04.2009 bei der RAK Frankfurt eingereicht werden. Weitere Informationen
finden Sie unter www.rechtsanwaltskammer-ffm.de. Xinnovations in BerlinDie
Xinnovation findet vom
22. bis 24.09.2008 in Berlin statt. Diese Tagung, die bereits seit mehreren
Jahren - zuvor unter dem Namen XML-Tage durchgeführt wird, teilt sich in
ein zweitägiges wissenschaftliches Programm zu XML-Technologien und ein
eintägiges Programm, das als Wirtschaftsforum bezeichnet wird, wo es u. a.
den Schwerpunkt E-Justice gibt. Das Forum E-Justice findet am 23.09.2008 in
der Humboldt-Universität zu Berlin statt. Einer der Schwerpunkte soll das ab
01.12.2008 für Rechtsanwälte verpflichtende elektronische Mahnverfahren sein.
Weitere Informationen finden Sie hier. DAIDas Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) präsentiert die
Veranstaltungen Vortrag mit Übungen: Das ABC der Todsünden im
Mandantengespräch" sowie Marketing! Macht! Money!" jeweils am
24.09.2008 in Heusenstamm. Weitere Informationen finden Sie hier. |
||
Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Berlin,
Littenstraße 9, 10179 Berlin, Tel: 030/ 28 49 39 0 , Redaktion und Bearbeitung: RAin Friederike Lummel; RA Stephan Göcken, Frauke Karlstedt |
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