KammerInfo

 

Aktuelles aus Berlin:

Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen Berufsrecht

Neuregelung der Anrechnung einer Gebühr auf eine nachfolgende Gebühr

Kinderschutzgesetz

Reform des Untersuchungshaftrechts

 

Ausgabe Nr. 9/2009 v. 30.04.2009

 

 

Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten

Zugang zum Anwaltsnotariat

Reform des Kontopfändungsschutzes

Leitfaden zum Vereinsrecht

DAI

 

Aktuelles aus Berlin:

 

Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen Berufsrecht

Der Bundestag hat am 23.04.2009 in 2. und 3. Lesung den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher Vorschriften (BT-Drucks. 16/11385) mit den vom Rechtsausschuss beschlossenen Änderungen (BT-Drucks. 16/12717) verabschiedet.

 

Kern der gesetzlichen Neuregelung ist die Einrichtung einer unabhängigen Schlichtungsstelle zur Vermittlung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis 15.000 € zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern, durch welche die bestehenden Schlichtungseinrichtungen der regionalen Rechtsanwaltskammern ergänzt werden. Die Neuregelung sieht des Weiteren eine Vereinheitlichung der Verfahrensordnungen vor, indem sie in gerichtlichen Verwaltungsverfahren in Anwaltssachen grundsätzlich die VwGO und in außergerichtlichen Verfahren das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für anwendbar erklärt. Vorgesehen ist ferner eine Neuregelung der Anrechnung einer Gebühr auf eine nachfolgende Gebühr im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das Gesetz enthält zudem eine Erhöhung der Zahl der zu führenden Fachanwaltschaften von zwei auf drei. Hervorzuheben ist von den Änderungen des Rechtsausschusses im Vergleich zum Regierungsentwurf insbes. § 191f BRAO, in dem die Anregung der BRAK, dass ein allein tätiger Schlichter bzw. mindestens ein Schlichter des Kollegialorgans über die Befähigung zum Richteramt verfügen muss, aufgegriffen wurde. Die weitere Forderung der BRAK, dass die Durchführung des Schlichtungsverfahrens von einer angemessenen Schutzgebühr abhängig gemacht werden darf, fand indes keinen Eingang in das Gesetz.

 

Die Änderungen der BRAO, des EuRAG, der BNotO und des VwVfG treten am 01.09.2009 in Kraft. Abweichend hiervon sollen die Regelungen zur Abwicklung von Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner, die der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie dienen, erst zum Ende der Umsetzungsfrist am 28.12.2009 in Kraft treten, weil erst dann die notwendigen Strukturen zum einheitlichen Ansprechpartner in den Ländern geschaffen sein müssen. Dies betrifft auch die Änderung des § 13 Abs. 1 Satz 2 RDG, wo klargestellt wird, dass das Registrierungsverfahren auch über eine einheitliche Stellung nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden kann.

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

 

Lesen Sie zu diesem Thema die BRAK-Pressemitteilung-Nr. 5 v. 23.04.2009 und KammerInfo 23, 21,18, 13, 8 sowie 6/2008.

 

Neuregelung der Anrechnung einer Gebühr auf eine nachfolgende Gebühr

Der Bundestag hat 23.04.2009 die Neuregelung der Anrechnungsvorschriften im RVG (BT-Drucks. 16/11385, 16/12717) beschlossen. Ein neuer § 15a RVG (Anrechnung einer Gebühr) wird in das Gesetz eingefügt und eine weitere Änderung wurde in § 55 Abs. 5 Satz 2 vorgenommen. Durch diese Regelung sollen die unerwünschten Auswirkungen der Anrechnung insbes. im Hinblick auf die Entscheidungen des BGH aus der letzten Zeit vermieden werden, indem klargestellt wird, dass die Anrechnung in erster Linie das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber betrifft. Beide Gebührenansprüche bleiben unangetastet erhalten, können also jeweils in voller Höhe geltend gemacht werden. Allerdings kann der Rechtsanwalt insgesamt nicht mehr als den Betrag verlangen, der sich aus der Summe der beiden Gebühren nach Abzug des anzurechnenden Betrages ergibt. Damit wird die Begrenzung des Vergütungsanspruchs erreicht, der mit der Anrechnung bezweckt wird, ohne dass Nachteilte zulasten des Auftraggebers entstehen. Die Änderung in § 55 Abs. 5 Satz 2 RVG führt dazu, dass dem Urkundsbeamten für die Festsetzung der Vergütung alle Daten zur Verfügung stehen, die er benötigt, um zu ermitteln, in welchem Umfang die Zahlungen nach § 58 Abs. 1 und 2 RVG auf die anzurechnende Gebühr als Zahlung auf die festzusetzende Gebühr zu behandeln sind. Da eine Änderung des § 58 RVG nicht erfolgt, bleibt gewährleistet, dass die Anrechnung von Vorschüssen auf die Wahlanwaltsvergütung auch bei gewährter Prozesskostenhilfe bestehen bleibt. Diese Änderungen werden am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Lesen Sie hierzu auch die BMJ-Pressemitteilung v. 28.04.2009.

 

Kinderschutzgesetz

Am 25.03.2009 veröffentlichte der Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes (BT-Drucks. 16/12429). Ziel des Gesetzentwurfs ist es, Maßnahmen zur Stärkung des Kinderschutzes gesetzlich zu regeln. Kern des Gesetzgebungsvorschlags ist die Schaffung einer Befugnisnorm in § 2 des Gesetzentwurfs, die es Berufsgeheimnisträgern im Sinne des § 203 StGB ermöglicht und für diese rechtlich absichert, dass sie bei Kindeswohlgefährdung Informationen an Dritte weitergeben dürfen, ohne einen Geheimnisverrat zu begehen. Dies bedeutet auch für Rechtsanwälte, dass sie ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegende Informationen im Falle der Gefährdung des Wohls eines Kindes weitergeben sollen, also abwägen müssen zwischen dem besonders geschützten Vertrauen und dem Kindeswohl. Die BRAK kritisierte dies in ihrer Stellungnahme-Nr. 14/2009. Dadurch werde das Vertrauen zwischen Rechtsanwalt und Mandant empfindlich gestört, wenn letzterer immer damit rechnen müsse, dass Informationen, die er erteilen müsse, um sachgerecht vertreten zu werden, gegen ihn verwendet und den Ermittlungsbehörden offenbart werden könnten. Zudem erhalte der Rechtsanwalt bei familienrechtlichen Auseinandersetzungen regelmäßig nur Informationen von einer Seite, während Ärzte oder Psychotherapeuten objektive Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung erhalten könnten. Es genüge daher, die durch den Gesetzentwurf angesprochenen Konfliktfälle jedenfalls für Rechtsanwälte unter dem Blickwinkel der Nothilfe oder des übergesetzlichen Notstands de lege lata zu lösen, einer Aufhebung der Strafbarkeit von Schweigepflichtverletzungen bedürfe es nicht.

Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 6/2009.

 

Reform des Untersuchungshaftrechts

Der Rechtsausschuss des Bundestags befasste sich am 22.04.2009 in einer öffentlichen Anhörung mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Untersuchungshaftrechts (BT-Drucks. 16/11644). Die BRAK hat in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 10/2009 zu diesem Entwurf Stellung genommen. Darin begrüßt sie die nunmehr aufgrund der geäußerten Kritik aufgenommene Verpflichtung in § 114a StPO-E, Beschuldigten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, eine schriftliche Übersetzung des Haftbefehls auszuhändigen. Diese Forderung hatte die BRAK bereits in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf (BRAK-Stellungnahme-Nr. 37/2008) erhoben. § 119 Abs. 1 StPO-E wurde nunmehr, wie von der BRAK gefordert, als Kann-Vorschrift ausgestaltet. Keinen Eingang in den Gesetzentwurf gefunden haben die Forderungen, den § 119 Abs. 3 StPO der beabsichtigten Neufassung des § 119 StPO-E als Leitsatz voranzustellen und den Beschuldigten in § 114b Abs. 2 Nr. 4 StPO-E auf die Möglichkeit einer Pflichtverteidigerbestellung hinzuweisen. Durch die Neuregelung des Untersuchungshaftrechts sollen die Vorgaben des BVerfG (vgl. u. a. BVerfG-Urteil v. 31.05.2006 (2 BvR 1673/04; 2 BvR 2402/04) umgesetzt werden. Das BVerfG hatte wiederholt eine gesetzliche Grundlage für die Ausgestaltung einer Inhaftierung gefordert.

Lesen Sie auch KammerInfo 7/2009, 3/2009 und 1/2009, 21 und 19/2008, 18 und 17/2007 sowie 12/2006.

 

Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten

Die BRAK hat in ihrer Stellungnahme-Nr. 13/2009 die Entwürfe der Koalitionsfraktionen (BT-Drucks. 16/11735) und der Bundesregierung (BT-Drucks. 16/12428) eines Gesetzes über die Verfolgung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVG) abgelehnt.

Kern der Neuregelung ist die Schaffung von zwei neuen Straftatbeständen (§ 89a StGB - Vorbereitung einer schweren Gewalttat und § 91 StGB - Anleitung und Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren Gewalttat). Die BRAK lehnt die vorgesehenen Straftatbestände aus grundsätzlichen Erwägungen ab. Sie bezeichnet die Verlagerung der Strafbarkeit in das Stadium des strafbaren Versuchs als bedenklich. Die BRAK hatte sich bereits mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 46/2008 kritisch zum Referentenentwurf des Gesetzes geäußert. Wir berichteten hierzu in KammerInfo 1/2009.

Am 22.04.2009 beriet auch der Rechtsausschuss des Bundestags über die Gesetzentwürfe sowie über den Entwurf des Bundesrates zur Bekämpfung des Aufenthalts in terroristischen Ausbildungslagern (BR-Drucks. 16/7958).

 

Zugang zum Anwaltsnotariat

Das Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung, das den Zugang zum Anwaltsnotariat neu regelt, ist am 08.04.2009 im BGBl. 2009 I, S. 696ff. verkündet worden. Nach Art. 2 tritt es am Tag nach der Verkündung in Kraft. Eine Ausnahme gilt für Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes, der die Änderung des § 6 Abs. 2 bis 4 BNotO, also die Eignung für das Amt des Notars, vorsieht. Diese Neuregelung tritt am ersten Tag des 25. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats, somit am 01.05.2011, in Kraft. Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 4/2009 und 12/2008.

 

Reform des Kontopfändungsschutzes

Der Bundestag hat am 23.04.2009 den Regierungsentwurf zur Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen. Durch die Neuregelung wird ein sog. Pfändungsschutzkonto eingeführt. Auf diesem Konto erhält ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe seines Pfändungsfreibetrages, unabhängig davon aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. In Zukunft haben somit auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben. Lesen Sie hierzu die BMJ-Pressemitteilung v. 24.04.2009. Weitere Einzelheiten zum Gesetzentwurf finden Sie unter www.bmj.de/p-konto. Die BRAK hatte sich mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 18/2008 zu dem Gesetzesvorhaben geäußert. Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 14/2008 sowie 22 und 16/2007.

 

Leitfaden zum Vereinsrecht

Seit dem 23.04.2009 bietet das BMJ in seinem Internetangebot einen neuen Leitfaden zum Vereinsrecht an. Dieser kann kostenlos unter www.bmj.de/Vereinsrecht abgerufen werden. Der Leitfaden enthält einen Überblick zu den wichtigsten Fragen der Gründung und Führung eines Vereins und informiert über die wesentlichen Rechte und Pflichten der Mitglieder und Organe des Vereins.

 

DAI

Das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) präsentiert die Veranstaltung „Erbrechtsreform und neues Erbschaftsteuerrecht" am 09.05.2009 in Heusenstamm. Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin, Tel: 030/ 28 49 39 – 0 ,
Fax: 030/ 28 49 39 – 11, E-Mail: zentrale@brak.de

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Friederike Lummel; RAin Tanja Ortel, RA Stephan Göcken, Frauke Karlstedt

© Bundesrechtsanwaltskammer

 

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