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Aktuelles
aus Berlin: Beweiserhebungsverbot bei
Berufsgeheimnisträgern Urteil
des BGH zum heimlichen Abhören in der U-Haft Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von
schweren staatsgefährdenden Gewalttaten Ausgabe
Nr. 10/2009 v. 14.05.2009 |
Internetversteigerung in der
Zwangsvollstreckung Europäische Privatgesellschaft |
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Aktuelles
aus Berlin: Beweiserhebungsverbot bei BerufsgeheimnisträgernDie BRAK begrüßte in ihrer Pressemeldung-Nr. 6 vom
29.04.2009 die Initiative des Landes Nordrhein-Westfalen auf Anrufung des
Vermittlungsausschuss zum G10-Gesetz. Ziel des Antrags ist es, Rechtsanwälte
vor heimlichen Ermittlungsmaßnahmen in gleicher Weise zu schützen wie
Strafverteidiger, Geistliche und Abgeordnete. Bisher ist die Anwaltschaft
gespalten in Strafverteidiger, die nicht abgehört werden dürfen, und
Rechtsanwälte, bei denen grundsätzlich kein Beweiserhebungs- oder Abhörverbot
besteht. Die BRAK kritisiert diese Aufspaltung der Anwaltschaft als nicht
sachgerecht, da insbesondere in einem frühen Stadium heimlicher
Ermittlungsmaßnahmen oft nicht erkennbar sein kann, ob ein Anwalt als
Strafverteidiger oder in sonstiger Funktion als Rechtsanwalt tätig ist. Zudem
entwertet die Möglichkeit, das Mandantengespräch abzuhören und gegebenenfalls
gerichtlich zu verwerten, das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und
Mandant. Lesen Sie hierzu auch KammerInfo 2
und 1/2009
sowie 23,
21,
17,
16,
15
und 13/2008. Urteil des BGH zum heimlichen Abhören in der U-HaftDer Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil (1 StR 701/08) vom 29.04.2009 das heimliche Abhören der Gespräche eines Beschuldigten mit seiner Ehefrau im Besuchsraum während der Untersuchungshaft für unzulässig und somit unverwertbar erklärt. In seiner Pressemeldung Nr. 90/2009 weist er darauf hin, dass die Anhörung der Abhörmaßnahme zwar keinen einen Eingriff in den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung darstelle, aber gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK verstoße. In Hinblick auf die besonders belastende Situation des Beschuldigen in der Untersuchungshaft und auf die Tatsache, dass Gespräche dort offen überwacht werden müssten, sei die Schaffung einer unbewacht erscheinenden Gesprächssituation eine unzulässige Täuschung und somit ein Verstoß gegen den Nemo-Tenetur-Grundsatz. Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden GewalttatenDie Koalition aus CDU/CSU und SPD
beschloss am 15.05.2009 im Rechtsausschuss den Regierungsentwurf eines
Gesetzes (BT-Drucks.
16/12428) über die Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden
Gewalttaten (GVVG). Kern der Neuregelung ist die Schaffung von zwei neuen
Straftatbeständen (§ 89a StGB Vorbereitung einer schweren Gewalttat
und § 91 StGB Anleitung und Aufnahme von Beziehungen zur Begehung
einer schweren Gewalttat), nach denen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10
Jahren bestraft werden kann, wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat
plane oder vorbereite, sei es, dass sich der Täter in einem sogenannten
Terrorcamp ausbilden lasse oder selber ausbilde. Die BRAK lehnt die vorgesehenen Straftatbestände
aus grundsätzlichen Erwägungen ab. Sie bezeichnet die Verlagerung der
Strafbarkeit in das Stadium des strafbaren Versuchs als bedenklich und warnt
vor der Abkehr vom Tatstrafrecht, das Grundlage unseres Strafrechts ist, hin
zu einem Täterstrafrecht, das böse Absichten des Täters unter Strafe
stellt. Die BRAK hatte sich bereits mit der BRAK-Stellungnahme-Nr.
46/2008 kritisch zum Referentenentwurf des Gesetzes und mit der Stellungnahme-Nr.
13/2009 ebenso ablehnend zu dem Entwurf der Bundesregierung
geäußert. Lesen Sie hierzu auch in KammerInfo 1
und 2,
6, 9/2009 2.
Opferrechtsreformgesetz
Am 13.05.2009 fand im Rechtsausschuss des
Bundestags eine Anhörung zu den Entwürfen der Koalitionsfraktionen (BT-Drucks.
16/12098), der Bundesregierung (BT-Drucks.
16/12812) und des Bundesrats (BT-Drucks. 16/7617 u. 16/9448)
über die Stärkung der Rechte von Opfern und Zeugen im Strafverfahren statt.
Nachdem sich die BRAK mit der BRAK-Stellungnahme-Nr.
9/2009 kritisch zu dem Entwurf des 2. Opferrechtsreformgesetzes der
Bundesregierung geäußert hatte, hatte der Bundesrat umfangreiche Änderungen
vorgeschlagen. Die
geladenen Experten waren sich darüber einig, dass das Anliegen der Entwürfe,
die Rechte der Opfer in Strafverfahren zu stärken, durchaus zu würdigen sei.
Bei der Umsetzung wiesen jedoch einige darauf hin, dass eine faktische
Schwächung der Rechte des Beschuldigten unbedingt vermieden werden müsse. Lesen Sie hierzu auch KammerInfo 8, 6,
5
und 4/2009,
10/2008
sowie 19
und 21/2007.
Internetversteigerung in der ZwangsvollstreckungDie
Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf über die Internet-Versteigerung in
der Zwangsvollstreckung vorgelegt (BT-Drucks.
16/12811). Danach soll es möglich sein, die vom Gerichtsvollzieher in der
Zwangsvollstreckung gepfändeten Gegenstände auch im Internet zu versteigern.
Dabei soll die Internetauktion als Regelfall neben der bisher üblichen
Versteigerung vor Ort ermöglicht werden. Der Gesetzentwurf sieht Änderungen
in der Zivilprozessordnung, der Abgabenordnung und des
Gerichtsvollzieherkostengesetzes vor. Wir berichteten hierzu auch in KammerInfo 4/2009. ArbeitnehmerdatenschutzgesetzAm
11.05.2009 fand im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Bundestags eine
Anhörung über den Gesetzentwurf der FDP-Fraktion zum Datenschutz für
Beschäftigte (BT-Drucks.
16/12670) statt. Die FDP-Fraktion fordert u.a., dass Daten
grundsätzlich beim Betroffenen erhoben werden müssten, Bewerbungsunterlagen
dem Bewerber zurückzusenden seien und die Daten gelöscht werden sollten. Dem
Betroffenen sollten neben dem bestehenden arbeitsrechtlichen Anspruch auf
Gegendarstellung Abwehrrechte nach dem BDSG auf Lösung, Berichtigung,
Auskunft oder Sperrung zur Verfügung stehen. Europäische PrivatgesellschaftDie Bundesregierung hat in ihrer Antwort
(BT-Drucks. 16/12645)
auf die kleine Anfrage der Linksfraktion (BT-Drucks. 16/12536)
die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer im Vorschlag der EU-Kommission (KOM
(2008) 396) zur Einrichtung der Europäischen Privatgesellschaft (EPG) als
unzureichend kritisiert. Die EPG ist eine europäische Gesellschaft mit
beschränkter Haftung und soll insbes. kleinen bis mittelständischen
Unternehmen den Zugang zum EU-Binnenmarkt erleichtern. Da sie ihren
Verwaltungs- und Registersitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten haben
könne, sei für die Beurteilung des anzuwendenden Rechts der Satzungssitz
maßgeblich, der jedoch nach Gründung verlegt werden könne. Es sei daher
möglich, dass ein Unternehmen seinen eingetragenen Sitz ins europäische
Ausland verlagere und somit mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen könne ohne
jegliches Recht auf Mitbestimmung, so die Linksfraktion. Die Bundesregierung
hielt die Anknüpfung an den eingetragenen Sitz der EPG nicht für ausreichend
und kündigte an, sich in weiteren Verhandlungen für eine Änderung der
Regelung einzusetzen. Die BRAK hatte das Institut der Europäischen
Privatgesellschaft bereits mit ihrer Stellungnahme-Nr. 41/2008
begrüßt, die Ausgestaltung indes kritisiert. Sie befürwortete jedoch
ausdrücklich die Regelung, nach der bei Verlegung des Satzungssitzes für die
Arbeitnehmermitbestimmung die Regelungen des Mitgliedstaates anwendbar sind,
in der die EPG ihren Sitz hat. ExequaturverfahrenDie FDP-Fraktion richtete am 05.05.2009 eine
Kleine Anfrage (BT-Drucks.
16/112749) an die Bundesregierung, ob die Auswirkungen der Abschaffung
des Exequaturverfahrens bereits hinreichend untersucht worden seien und wenn
ja, zu welchem Ergebnis dies geführt habe, ob sie sich für die Abschaffung
einsetzen werde und welche Vorkehrungen getroffen werden müssten, um
ausländische Entscheidungen im Einklang mit den Grundrechten zu vollstrecken.
Im Exequaturverfahren werden ausländische Entscheidungen, die in Zivil- und
Handelssachen in einem Mitgliedstaat der EU ergangen sind, in einem anderen
auf Antrag des Berechtigten für vollstreckbar erklärt, wenn die Vollstreckung
in diesem Mitgliedstaat erfolgen soll. Lesen Sie hierzu auch KammerInfo 19/2005. DAIDas Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) präsentiert die Veranstaltung Unternehmensbewertung für Juristen" am 05.06.2009 in Heusenstamm. Weitere Informationen finden Sie hier. |
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Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Berlin,
Littenstraße 9, 10179 Berlin, Tel: 030/ 28 49 39 0 , Redaktion und Bearbeitung: RAin Friederike Lummel; RAin Tanja Ortel, RA Stephan Göcken, Frauke Karlstedt |
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