KammerInfo

 

Aktuelles aus Berlin:

 

§206 BRAO

Vergütungsvereinbarung bei Strafverteidigungen

 

Ausgabe Nr. 14/2009 v. 09.07.2009

2. Opferrechtsreformgesetz

Reform des Erbrecht- Und Verjährungsrechts

Leitfaden zum Vereinsrecht

DAI

 

 

 

Aktuelles aus Berlin:

 

§206 BRAO

Durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) wurde § 206 BRAO erweitert. Diese Verordnung wurde am 24. Juni 2009 im BGBl. I 2009, 1387 f. verkündet. Sie ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Dadurch gilt § 206 BRAO, der die Ausübung des Anwaltsberufs für ausländische Rechtsanwälte in Deutschland regelt, nun auch für Rechtsanwälte aus folgenden Ländern: Albanien, Chile, Georgien, Ghana, der Republik Korea (Südkorea), Malaysia, Mazedonien, Panama, Singapur, Tunesien, Ukraine und

Uruguay. Gemäß § 206 BRAO können anerkannte Anwälte aus Mitgliedstaaten der WHO die Aufnahme in eine deutsche Rechtsanwaltskammer beantragen und sich in Deutschland niederlassen, um hier den Anwaltsberuf auszuüben.

 

Vergütungsvereinbarung bei Strafverteidigungen

Das Bundesverfassungsgericht hat die Kappung des aufgrund einer Vergütungsvereinbarung getroffenen anwaltlichen Honoraranspruchs eines Strafverteidigers auf das Fünffache der gesetzlichen Gebühren als verfassungswidrig eingestuft (Entscheidung vom 15.06.2009, BvR 1342/07). Bereits der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung sei vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG umfasst. Zwar dürfe es den Fachgerichten wegen der faktischen Leitbildfunktion der gesetzlichen Gebührenordnung nicht verwehrt sein, zur Bestimmung der Unangemessenheit einer vereinbarten Vergütung auf gesetzliche Gebührentatbestände zurückzugreifen. Auch eine mehrfache Überschreitung der gesetzlichen Vergütung könne jedoch im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Leistungen und des Aufwands des Rechtsanwalts, aber auch der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gerechtfertigt sein. Die Möglichkeit des Nachweises solcher außergewöhnlicher Umstände dürfe dem Rechtsanwalt nicht durch die Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses in der Gestalt von starren Obergrenzen abgeschnitten werden.

 

2. Opferrechtsreformgesetz

Am 03.07.2009 beschloss der Bundestag das 2. Opferrechtsreformgesetz (BT-Drucks. 16/12098). Er folgte damit der Empfehlung des Rechtsausschusses vom 01.07.2009 (BT-Drucks.16/13671). Das Gesetz regelt im Wesentlichen drei Bereiche: Vereinfachung der Nebenklage, Anhebung der Schutzaltersgrenze für Kinder und Jugendliche, die Opfer von Straftaten geworden sind, auf 18 Jahre und Schutz durch stärkere Anonymisierung von Zeugen und Erleichterung der Beiordnung eines Opferanwalts. Im Vergleich zum Ausgangsentwurf wurde das Gesetz insbes. dahin gehend modifiziert, dass auch die Verletzung gewerblicher Schutzrechte nebenklagefähig bleibt, die Beleidigung dagegen nur in besonders schweren Fällen dieses Recht nach sich ziehen soll. Ferner wurde das Ruhen der Verjährung bei Opfern von Genitalverstümmelung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs in das Gesetz aufgenommen. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Es tritt am Ersten des dritten Monats nach der Verkündung in Kraft.

Die BRAK hatte sich mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 9/2009 kritisch zu dem Entwurf des 2. Opferrechtsreformgesetzes geäußert, insbes. wies sie auf die Gefahr hin, dass eine Stärkung der Opferrechte eine faktische Schwächung der Rechte des Beschuldigten nach sich ziehen kann.

 

Lesen Sie hierzu auch KammerInfo 10, 8, 6, 5 und 4/2009, 10/2008 sowie 19 und 21/2007.

 

Reform des Erbrecht- Und Verjährungsrechts

Der Bundestag hat am 02.07.2009 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts (BT-Drucks. 16/8954) in der Fassung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 16/13543) verabschiedet.

Der Gesetzesentwurf gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil betrifft Änderungen im Erb- und Pflichtteilsrecht. Für die Änderungen im Pflichtteilsrecht hat das BVerfG mit seiner Entscheidung v. 19.04.05 (1 BvR 1644/00, 1 BvR 188/03) den Rahmen vorgegeben. Kernpunkt der Entscheidung war die Feststellung, dass die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass durch den erbrechtsgarantierenden Schutz der Familie nach Maßgabe des Grundgesetzes gewährleistet ist.

Der zweite Teil des Entwurfes beinhaltet die Anpassung der familien- und erbrechtlichen Verjährungsvorschriften an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (BGBl. 2001 I, 3138). Seit dem 01.01.02 sind die Verjährungsvorschriften durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz mit einer Regelverjährung von drei Jahren grundlegend neu geordnet worden. Für die familien- und erbrechtlichen Ansprüche gilt eine Sonderverjährung von 30 Jahren. Durch den Entwurf sollen nun die Verjährungsfristen für familien- und erbrechtliche Ansprüche an die neue Regelverjährung angepasst werden. Dies wird damit begründet, dass die unterschiedliche Verjährung in der Praxis zu Wertungswidersprüchen und Schwierigkeiten bei der Abwicklung der betroffenen Rechtsverhältnisse geführt haben soll. Die BRAK hatte in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 35/2007 zum Referentenentwurf  die Änderung der Verjährungsfrist auf drei Jahre als zu kurz kritisiert.

Lesen Sie hierzu auch die BMJ-Pressemitteilung v. 02.07.2009 und KammerInfo 7 und 3/2008 sowie 17/2007.

 

Leitfaden zum Vereinsrecht

Die neue BMJ-Broschüre „Leitfaden zum Vereinsrecht" können Sie im Internet unter www.bmj.de/Vereinsrecht einsehen oder in gedruckter Form bestellen.

 

DAI

Das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) präsentiert den „64. Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht" ab dem 27.08.2009 in Bochum. Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin, Tel: 030/ 28 49 39 – 0 ,
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Redaktion und Bearbeitung: RAin Friederike Lummel; RAin Tanja Ortel, RA Stephan Göcken, Frauke Karlstedt

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