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Aktuelles
aus Berlin: Verurteilung der Festnahme eines iranischen
Anwalts Verständigung im Strafverfahren Reform des
Untersuchungshaftrechts Gesetz über die Verfolgung der Vorbereitung von
schweren Gewalttaten Reform der Sachaufklärung in der
Zwangsvollstreckung Ausgabe
Nr. 16/2009 v. 06.08.2009 |
Internetversteigerung in der
Zwangsvollstreckung Umsetzung der
Aktionärsrechterichtlinie Maßnahmen gegen unerlaubte Telefonwerbung |
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Aktuelles
aus Berlin: BerufsrechtsreformDas Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im
anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle
der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften v.
30.07.2009 wurde am 04.08.2009 verkündet (BGBl.
I 2009, S. 2449ff.). Damit
sind die Änderung der VwGO, die Änderung der FGO, die Änderung des GKG, die
Änderung des § 14 Abs. 6 Satz 1 KostO, die Änderung des JVEG, die Änderung
des RVG, die Änderung des FGG-Reformgesetzes sowie die Änderung des § 140 GVG
am 05.08.2009 in Kraft getreten. § 32 Satz 2 im Artikel 1 Nr. 13, also die
Möglichkeit, Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach den
Vorschriften des VwVfG abzuwickeln, sowie die Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
treten am 28.12.2009 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz wie geplant zum
01.09.2009 in Kraft. Kern der gesetzlichen Neuregelung ist die
Errichtung einer unabhängigen Schlichtungsstelle bei der BRAK zur Vermittlung
bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis 15.000 Euro zwischen
Rechtsanwälten und Mandanten, die Vereinheitlichung der Verfahrensordnungen,
die Erhöhung der Zahl der zu führenden Fachanwaltschaften von zwei auf drei
und die Neuregelung der Folgen der Anrechnung einer Gebühr auf eine nachfolgende
Gebühr im RVG. Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 13,
12,
11
und 9/2009, 23,
21,
18,
13,
8 sowie 6/2008. Anrechnung von Gebühren§ 15a RVG, d.h. die Neuregelung der Folgen der
Anrechnung einer Gebühr auf eine nachfolgende Gebühr im RVG, ist am
05.08.2008 in Kraft getreten. Lesen Sie zu diesem Thema auch die BMJ-Pressemitteilung
v. 05.08.2009. In einem Schreiben
des Justizministeriums Baden-Württemberg als Koordinierungsstelle für das
automatisierte Mahnverfahren werden Hinweise gegeben, wie Anträge auf Erlass
von Mahnbescheiden nach Inkrafttreten des § 15a RVG gestellt werden können.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Neuregelung des § 15a
RVG der Gesetzgeber klargestellt habe, dass die Anrechnungsreihenfolge
aufeinander anzurechnender Gebühren grundsätzlich der Wahl des Anwalts
obliege. Damit stehe es dem Anwalt frei, die vorgerichtliche Geschäftsgebühr
auf die Verfahrensgebühr anzurechnen oder umgekehrt. Verurteilung der Festnahme eines iranischen AnwaltsDer Präsident der BRAK
hat im Namen der deutschen Anwaltschaft mit Schreiben
an den Botschafter der Islamischen Republik Iran die Festnahme und
Inhaftierung des Menschenrechtsanwalts Abdolfattah Soltani verurteilt und den
Botschafter aufgefordert, das ihm Mögliche für die sofortige Freilassung von
RA Soltani zu tun. RA Soltani ist Träger des diesjährigen Internationalen
Nürnberger Menschenrechtspreises. Er wurde am 16.06.2009 in seiner Kanzlei in
Teheran ohne Haftbefehl und ohne Angabe von Gründen verhaftet. Verständigung im StrafverfahrenAm 03.08.2009 ist das Gesetz zur Regelung der
Verständigung im Strafverfahren im BGBl. I
2009, S. 2353 ff. verkündet worden. Das Gesetz ist am 04.08.2009 in Kraft
getreten. Dadurch wird die gängige Praxis in Strafverfahren erstmals durch
Regelungen zu Verfahren, Form, Inhalt und Rechtsfolgen von Verständigungen
gesetzlich geregelt. Nunmehr sind Absprachen zwischen den Beteiligten im
Rahmen von Hauptverhandlungen möglich, die erforderliche Transparenz wird
durch umfangreiche Mitteilungs- und Dokumentationspflichten gewährleistet.
Auch das auf einer Absprache beruhende Urteil muss die Schwere der Tat und
den Umfang der Schuld des Angeklagten in gebührendem Umfang berücksichtigen.
Das Abrücken des Gerichts von einer einmal getroffenen Vereinbarung ist nur
unter sehr engen Bedingungen möglich. Die Möglichkeit des
Rechtsmittelverzichts bei Urteilen, die auf einer Verständigung beruhen,
besteht nicht, so dass das Urteil vollumfänglich durch Rechtsmittel
überprüfbar bleibt. Wir
berichteten auch in KammerInfo 15,
12,
6
und 7/2009. Reform des UntersuchungshaftrechtsDas Gesetz zur Änderung
des Untersuchungshaftrechts v. 29.07.2009 ist am 31.07.2009 im BGBl.
I 2009, S. 2274 ff. verkündet worden. Das Gesetz tritt am 01.01.2010
in Kraft. Die Neuregelung beruht
auf der im Zuge der Föderalismusreform veränderten Kompetenzverteilung
zwischen Bund und Ländern, wonach der Bund nunmehr nur noch für das Ob des
Strafvollzugs zuständig ist. Die Rechte der Inhaftierten werden in diesem
Gesetz u.a. gestärkt durch die Verpflichtung, den Beschuldigten unverzüglich
schriftlich über seine Rechte zu belehren, Beschuldigten, die der deutschen
Sprache nicht mächtig sind, eine schriftliche Übersetzung des Haftbefehls
auszuhändigen sowie einen Pflichtverteidiger ab dem ersten Tag der U-Haft
beizuordnen. Eine Akteneinsicht soll dem Verteidiger nun in der Regel bereits
vor Abschluss der staatsanwaltlichen Ermittlungen gewährt werden. Die BRAK hatte sich
bereits in ihren Stellungnahmen Nr.
10/2009 und Nr. 37/2008
zu dem Vorhaben geäußert und die Stärkung der Rechte der Untersuchungshäftlinge
gefordert. Lesen Sie auch KammerInfo 15,
12,
9, 7, 3 und 1/2009,
21
und 19/2008,
18
und 17/2007
sowie 12/2006. Gesetz über die Verfolgung der Vorbereitung von schweren GewalttatenAm 04.08.2009 ist das Gesetz über die Verfolgung
der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVG) in Kraft
getreten. Es war am 03.08.2009 im BGBl.
I 2009, S. 2437 ff. verkündet worden. Nach der Neuregelung sollen
besonders schwere staatsgefährdende Gewalttaten und das Aufnehmen oder
Unterhalten von Beziehungen zu terroristischen Vereinigungen in der Absicht,
sich in der Begehung solcher Taten unterweisen zu lassen, unter Strafe
gestellt werden. Die BRAK hatte sich mit der BRAK-Stellungnahme-Nr.
13/2009 ablehnend zu dem Entwurf der Bundesregierung geäußert. Sie wandte
sich insbes. gegen die Abkehr vom Tatstrafrecht, das Grundlage des deutschen
Strafrechts ist, hin zu einem Täterstrafrecht, das etwaige böse Absichten des
Täters unter Strafe stellt und bezeichnete die Vorverlagerung der
Strafbarkeit in das Stadium des strafbaren Versuchs als bedenklich. Wir berichteten auch in KammerInfo 15, 12,
10,
9,
6, 2
und 1
/2009. KronzeugenregelungAm 31.07.2009 ist das 43. Gesetz zur Änderung des
Strafgesetzbuches - Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe im BGBl.
I 2009, S. 2288 ff. verkündet worden. Das Gesetz tritt am 01.09.2009 in
Kraft. Nach dieser neuen Strafzumessungsregelung können
Richter bei Straftätern, die Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von anderen
schweren Straftaten leisten, die Strafe mindern oder ganz von Strafe absehen.
Die BRAK
hatte bereits an früheren Plänen zur Einführung einer sog. Kronzeugenregelung
Kritik geübt (vgl. Gemeinsame
Erklärung von BRAK, DAV, DRiB und Strafverteidigervereinigungen, BRAK Stellungnahme Nr. 36/07).
Sie rügte insbes. den Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz wegen der
Gefahr der Verlängerung der Hauptverhandlung durch etwaige Beweisaufnahmen
zum Aufklärungserfolg der Aufklärungshilfe, die Gefahr der provozierten
Falschbelastungen und den Verstoß gegen den Gleichheits- und Schuldgrundsatz.
Lesen
Sie hierzu auch KammerInfo 15
und 12/2009
sowie 14,
13
und 10/2007. 2. Opferrechtsreformgesetz
Am 31.07.2009 ist das 2. Opferrechtsreformgesetz
im BGBl.
I 2009, S. 2280 ff. verkündet worden. Das Gesetz regelt im
Wesentlichen drei Bereiche: Vereinfachung der Nebenklage, Anhebung der
Schutzaltersgrenze für Kinder und Jugendliche, die Opfer von Straftaten
geworden sind, auf 18 Jahre und Schutz durch stärkere Anonymisierung von
Zeugen und Erleichterung der Beiordnung eines Opferanwalts. Die BRAK hatte
sich mit der BRAK-Stellungnahme-Nr.
9/2009 kritisch zu dem Entwurf geäußert, insbes. wies sie auf die Gefahr
hin, dass eine Stärkung der Opferrechte eine faktische Schwächung der Rechte
des Beschuldigten nach sich ziehen kann. Das Gesetz tritt am 01.10.2009 in
Kraft. Lesen Sie hierzu auch KammerInfo 15,
14,
10,
8, 6,
5
und 4/2009,
10/2008
sowie 19
und 21/2007. Reform der Sachaufklärung in der ZwangsvollstreckungDas Gesetz zur Sachaufklärung in der
Zwangsvollstreckung v. 29.07.2009 ist am 31.07.2009 im BGBl.
I 2009, S. 2258 ff. verkündet worden. Das Gesetz ist gemäß Artikel 6 zum
Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten und tritt im Übrigen am
01.01.2013 in Kraft. Ziel der Neuregelung ist es, das
Zwangsvollstreckungsrecht zu modernisieren mit Blick auf die Möglichkeiten
der Informationsgewinnung für den Gläubiger, die Verwaltung des Vermögens-
und Schuldnerverzeichnisses sowie durch die Harmonisierung der Vorschriften
der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung mit der Verwaltungsvollstreckung. Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 15,
13
und 11/2009
sowie 14
und 12/2008. Internetversteigerung in der ZwangsvollstreckungDas Gesetz über die Internet-Versteigerung in der
Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze v. 30.07.2009 ist am
04.08.2009 im BGBl.
I 2009, S. 2474 ff. verkündet worden. Das Gesetz ist am 05.08.2009 in
Kraft getreten. Nach der Neuregelung ist es nunmehr möglich, die vom
Gerichtsvollzieher in der Zwangsvollstreckung gepfändeten Gegenstände auch im
Internet zu versteigern. Dabei soll die Internetauktion als Regelfall neben
der bisher üblichen Versteigerung vor Ort ermöglicht werden. Wir berichteten in KammerInfo 15
und 13/2009,
16/2008
sowie 10
und 4/2009. Umsetzung der AktionärsrechterichtlinieDas Gesetz zur Umsetzung der
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) ist am 04.08.2009 im BGBl.
I 2009, S. 2479 ff. verkündet worden. Das
Gesetz tritt gemäß Artikel 16 am 01.09.2009 in Kraft; abweichend hiervon
treten Artikel 5 (Änderung der Aktionärsforumsverordnung) und Artikel 8
(Änderung der Prüfungsberichtsverordnung) am 01.11.2009 und Artikel 12
(Änderung des GKG) am 02.09.2009 in Kraft. Durch die Neuregelung wird die
Richtlinie 2007/36/EG (ABl.
EU Nr. L 184, S. 17, sog. Aktionärsrechterichtlinie) über die Ausübung
bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften in
deutsches Recht umgesetzt. Dabei soll die grenzüberschreitende Information
und Stimmrechtsausübung erleichtert werden. Es soll zudem die Präsenz in der
Hauptversammlung verbessert werden. Darüber hinaus soll das Fristenregime vor
der Hauptversammlung neugeordnet werden. Schließlich hat das Gesetz eine Vereinfachung
der Kapitalaufbringung und damit verbunden eine Verringerung des
Verwaltungsaufwandes bei den Gesellschaften zum Ziel. Lesen Sie zu diesem Thema auch KammerInfo 13
und 1/2009
sowie 21
und 14/2008. Maßnahmen gegen unerlaubte TelefonwerbungDas Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter
Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen
Vertriebsformen ist im BGBl.
I 2009, S. 2413 ff. verkündet worden und am 04.08.2009 in Kraft getreten. Nähere
Informationen finden Sie auf der BMJ-Internetseite unter http://www.bmj.bund.de/cold-calling. Lesen Sie hierzu auch
die BMJ-Pressemitteilung
v. 03.08.2009. Wir berichteten zu
diesem Thema in KammerInfo 18
und 6/2008. Umsatzsteuer bei InsolvenzverwalternDas Bundesministerium der Finanzen hat mit dem
BMF-Schreiben v. 28.07.2009 (IV
B 8 S 7100/08/10003) klargestellt, dass die von einem für eine
Rechtsanwaltskanzlei als Insolvenzverwalter tätigen Rechtsanwalt ausgeführten
Umsätze der Kanzlei zuzurechnen sind. Dies gilt sowohl für einen angestellten
als auch für einen an der Kanzlei als Gesellschafter beteiligten
Rechtsanwalt, selbst wenn dieser ausschließlich als Insolvenzverwalter tätig
ist und im eigenen Namen handelt. Diese Umsätze rechnet die
Rechtsanwaltskanzlei im eigenen Namen und unter Angabe ihrer eigenen
Steuernummer gemäß § 14 Abs. 4 UStG ab. In der Vergangenheit hatte es
Probleme gegeben, da verschiedene Oberfinanzdirektionen verfügt hatten, dass
angestellte Rechtsanwälte, die als Insolvenzverwalter bestellt wurden, die
Tätigkeit im eigenen Namen abrechnen mussten. Insofern enthält das
BMF-Schreiben nun eine Übergangsregelung. Für vor dem 01.01.2010 ausgeführte
Leistungen wird es nicht beanstandet, wenn der für die Rechtsanwaltskanzlei
tätige Rechtsanwalt seine Tätigkeiten als Insolvenzverwalter im eigenen Namen
abrechnet bzw. abgerechnet hat. BRAK-MitteilungenIn Heft 4/2009 der BRAK-Mitteilungen, das am 15.08.2009 erscheint, gibt der BRAK-Präsident einen Rückblick auf die Arbeit der BRAK während der vergangenen parlamentarischen Legislaturperiode. RVG, RDG und BRAO-Reform sind einige der Neuregelungen, bei denen die BRAK erfolgreich ihren Einfluss geltend gemacht hat. Anschließend stellen Stefan Bernütz, Holger Kreusch und Dietrich Loll die Gefahren eines steuerlichen Abrutschens in die Gewerblichkeit dar. Bestimmte Tätigkeiten bzw. Strukturen einer freiberuflichen Sozietät können dazu führen, dass die Finanzämter die Kanzlei als gewerblich ansehen mit den damit verbundenen erheblichen steuerlichen Konsequenzen. Rüdiger Zuck beleuchtet in seinem Beitrag die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Auslegung und Anwendung der §§ 5, 7 FAO. Er bespricht damit zugleich die Entscheidung des BGH zur Verlängerung des Dreijahreszeitraumes um Zeiten der Kinderbetreuung, die ebenfalls im Heft abgedruckt ist. Mit den zeitlichen Grenzen des Tätigkeitsverbots für Syndici nach § 46 Absatz 2 Nr. 1 BRAO setzt sich Wieland W. Horn auseinander. Anschließend bespricht Anna Noster eine Entscheidung des AGH Hamburg, in der dieser zum einen die bisherige Figur der Einheitlichkeit der Pflichtverletzung im Zusammenhang mit § 115 BRAO aufgegeben hat. Des Weiteren hat das Gericht in dieser Entscheidung die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153a StPO als anderweitige Ahndung i. S. d. § 115b BRAO anerkannt. Mit der Festsetzung der Abwicklervergütung und Bürgenhaftung befasst sich Friedrich März in seinem Aufsatz. In der Rubrik Aus der Arbeit der BRAK ist u. a. eine gemeinsam mit der IRZ-Stiftung und den Rechtsanwaltskammern von Mazedonien, Ungarn, Bulgarien, Bosnien und Herzegowina Tschechien, Albanien, Srpska, Serbien, Kroatien, Montenegro und Russland unterzeichnete Resolution zur anwaltlichen Unabhängigkeit abgedruckt. Aus der Berufsrechtlichen Rechtsprechung sind u. a.
Entscheidungen veröffentlicht: BVerfG: Unzulässige Deckelung der
Strafverteidigervergütung auf das Fünffache der gesetzlichen Gebühren; BGH:
Einwände gegen die Vollstreckung einer Geldbuße; BGH: Nachweis besonderer
praktischer Erfahrungen beim Fachanwalt für Erbrecht (m. Anm. Siegmund); BGH:
Verlängerung des Dreijahreszeitraumes um Zeiten der Kinderbetreuung (m. Anm.
Greve): BGH: Zulassung des Widerrufs einer Anwaltszulassung; AGH Hamburg:
Ungültige Wahl zum Vorstand einer Rechtsanwaltskammer; OLG Frankfurt am Main:
Kein Tätigkeitsverbot des Syndikusanwalts nach Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses. DAIDas Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) präsentiert seine Fachanwaltslehrgänge in den Fachbereichen Arbeitsrecht, Familienrecht, Medizinrecht und Verwaltungsrecht. Weitere Informationen erhalten Sie hier. In eigener Sache SommerpauseWegen der Sommerpause in Berlin erscheint die
nächste Ausgabe der KammerInfo erst wieder am 3. September 2008. |
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Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Berlin,
Littenstraße 9, 10179 Berlin, Tel: 030/ 28 49 39 0 , Redaktion und Bearbeitung: RAin Friederike Lummel; RAin Tanja Ortel, RA Stephan Göcken, Frauke Karlstedt |
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