KammerInfo

 

Aktuelles aus Berlin:

Berufsrechtsreform

Anrechnung von Gebühren

Verurteilung der Festnahme eines iranischen Anwalts

Verständigung im Strafverfahren

Reform des Untersuchungshaftrechts

Gesetz über die Verfolgung der Vorbereitung von schweren Gewalttaten

Kronzeugenregelung

2. Opferrechtsreformgesetz

Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

 

Ausgabe Nr. 16/2009 v. 06.08.2009

 

Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung

Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie

Maßnahmen gegen unerlaubte Telefonwerbung

Umsatzsteuer bei Insolvenzverwaltern

BRAK-Mitteilungen

DAI

In eigener Sache – Sommerpause

 

Aktuelles aus Berlin:

 

Berufsrechtsreform

Das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften v. 30.07.2009 wurde am 04.08.2009 verkündet (BGBl. I 2009, S. 2449ff.). Damit sind die Änderung der VwGO, die Änderung der FGO, die Änderung des GKG, die Änderung des § 14 Abs. 6 Satz 1 KostO, die Änderung des JVEG, die Änderung des RVG, die Änderung des FGG-Reformgesetzes sowie die Änderung des § 140 GVG am 05.08.2009 in Kraft getreten. § 32 Satz 2 im Artikel 1 Nr. 13, also die Möglichkeit, Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des VwVfG abzuwickeln, sowie die Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes treten am 28.12.2009 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz wie geplant zum 01.09.2009 in Kraft.

 

Kern der gesetzlichen Neuregelung ist die Errichtung einer unabhängigen Schlichtungsstelle bei der BRAK zur Vermittlung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis 15.000 Euro zwischen Rechtsanwälten und Mandanten, die Vereinheitlichung der Verfahrensordnungen, die Erhöhung der Zahl der zu führenden Fachanwaltschaften von zwei auf drei und die Neuregelung der Folgen der Anrechnung einer Gebühr auf eine nachfolgende Gebühr im RVG.

 

Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 13, 12, 11 und 9/2009, 23, 21, 18, 13, 8 sowie 6/2008.

 

Anrechnung von Gebühren

§ 15a RVG, d.h. die Neuregelung der Folgen der Anrechnung einer Gebühr auf eine nachfolgende Gebühr im RVG, ist am 05.08.2008 in Kraft getreten. Lesen Sie zu diesem Thema auch die BMJ-Pressemitteilung v. 05.08.2009.

 

In einem Schreiben des Justizministeriums Baden-Württemberg als Koordinierungsstelle für das automatisierte Mahnverfahren werden Hinweise gegeben, wie Anträge auf Erlass von Mahnbescheiden nach Inkrafttreten des § 15a RVG gestellt werden können. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Neuregelung des § 15a RVG der Gesetzgeber klargestellt habe, dass die Anrechnungsreihenfolge aufeinander anzurechnender Gebühren grundsätzlich der Wahl des Anwalts obliege. Damit stehe es dem Anwalt frei, die vorgerichtliche Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen oder umgekehrt.

 

Verurteilung der Festnahme eines iranischen Anwalts

Der Präsident der BRAK hat im Namen der deutschen Anwaltschaft mit Schreiben an den Botschafter der Islamischen Republik Iran die Festnahme und Inhaftierung des Menschenrechtsanwalts Abdolfattah Soltani verurteilt und den Botschafter aufgefordert, das ihm Mögliche für die sofortige Freilassung von RA Soltani zu tun. RA Soltani ist Träger des diesjährigen Internationalen Nürnberger Menschenrechtspreises. Er wurde am 16.06.2009 in seiner Kanzlei in Teheran ohne Haftbefehl und ohne Angabe von Gründen verhaftet.

 

Verständigung im Strafverfahren

Am 03.08.2009 ist das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren im BGBl. I 2009, S. 2353 ff. verkündet worden. Das Gesetz ist am 04.08.2009 in Kraft getreten. Dadurch wird die gängige Praxis in Strafverfahren erstmals durch Regelungen zu Verfahren, Form, Inhalt und Rechtsfolgen von Verständigungen gesetzlich geregelt. Nunmehr sind Absprachen zwischen den Beteiligten im Rahmen von Hauptverhandlungen möglich, die erforderliche Transparenz wird durch umfangreiche Mitteilungs- und Dokumentationspflichten gewährleistet. Auch das auf einer Absprache beruhende Urteil muss die Schwere der Tat und den Umfang der Schuld des Angeklagten in gebührendem Umfang berücksichtigen. Das Abrücken des Gerichts von einer einmal getroffenen Vereinbarung ist nur unter sehr engen Bedingungen möglich. Die Möglichkeit des Rechtsmittelverzichts bei Urteilen, die auf einer Verständigung beruhen, besteht nicht, so dass das Urteil vollumfänglich durch Rechtsmittel überprüfbar bleibt.

 

Wir berichteten auch in KammerInfo 15, 12, 6 und 7/2009.

 

Reform des Untersuchungshaftrechts

Das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts v. 29.07.2009 ist am 31.07.2009 im BGBl. I 2009, S. 2274 ff. verkündet worden. Das Gesetz tritt am 01.01.2010 in Kraft.

Die Neuregelung beruht auf der im Zuge der Föderalismusreform veränderten Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, wonach der Bund nunmehr nur noch für das „Ob“ des Strafvollzugs zuständig ist. Die Rechte der Inhaftierten werden in diesem Gesetz u.a. gestärkt durch die Verpflichtung, den Beschuldigten unverzüglich schriftlich über seine Rechte zu belehren, Beschuldigten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, eine schriftliche Übersetzung des Haftbefehls auszuhändigen sowie einen Pflichtverteidiger ab dem ersten Tag der U-Haft beizuordnen. Eine Akteneinsicht soll dem Verteidiger nun in der Regel bereits vor Abschluss der staatsanwaltlichen Ermittlungen gewährt werden.

Die BRAK hatte sich bereits in ihren Stellungnahmen Nr. 10/2009 und Nr. 37/2008 zu dem Vorhaben geäußert und die Stärkung der Rechte der Untersuchungshäftlinge gefordert.

 

Lesen Sie auch KammerInfo 15, 12, 9, 7, 3 und 1/2009, 21 und 19/2008, 18 und 17/2007 sowie 12/2006.

 

Gesetz über die Verfolgung der Vorbereitung von schweren Gewalttaten

Am 04.08.2009 ist das Gesetz über die Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVG) in Kraft getreten. Es war am 03.08.2009 im BGBl. I 2009, S. 2437 ff. verkündet worden. Nach der Neuregelung sollen besonders schwere staatsgefährdende Gewalttaten und das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen zu terroristischen Vereinigungen in der Absicht, sich in der Begehung solcher Taten unterweisen zu lassen, unter Strafe gestellt werden. Die BRAK hatte sich mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 13/2009 ablehnend zu dem Entwurf der Bundesregierung geäußert. Sie wandte sich insbes. gegen die Abkehr vom Tatstrafrecht, das Grundlage des deutschen Strafrechts ist, hin zu einem Täterstrafrecht, das etwaige böse Absichten des Täters unter Strafe stellt und bezeichnete die Vorverlagerung der Strafbarkeit in das Stadium des strafbaren Versuchs als bedenklich.

 

Wir berichteten auch in KammerInfo 15, 12, 10, 9, 6, 2 und 1 /2009.

 

Kronzeugenregelung

Am 31.07.2009 ist das 43. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe im BGBl. I 2009, S. 2288 ff. verkündet worden. Das Gesetz tritt am 01.09.2009 in Kraft. Nach dieser neuen Strafzumessungsregelung können Richter bei Straftätern, die Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von anderen schweren Straftaten leisten, die Strafe mindern oder ganz von Strafe absehen. Die BRAK hatte bereits an früheren Plänen zur Einführung einer sog. Kronzeugenregelung Kritik geübt (vgl. Gemeinsame Erklärung von BRAK, DAV, DRiB und Strafverteidigervereinigungen, BRAK Stellungnahme Nr. 36/07). Sie rügte insbes. den Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz wegen der Gefahr der Verlängerung der Hauptverhandlung durch etwaige Beweisaufnahmen zum Aufklärungserfolg der Aufklärungshilfe, die Gefahr der provozierten Falschbelastungen und den Verstoß gegen den Gleichheits- und Schuldgrundsatz.

 

Lesen Sie hierzu auch KammerInfo 15 und 12/2009 sowie 14, 13 und 10/2007.

 

2. Opferrechtsreformgesetz

Am 31.07.2009 ist das 2. Opferrechtsreformgesetz im BGBl. I 2009, S. 2280 ff. verkündet worden. Das Gesetz regelt im Wesentlichen drei Bereiche: Vereinfachung der Nebenklage, Anhebung der Schutzaltersgrenze für Kinder und Jugendliche, die Opfer von Straftaten geworden sind, auf 18 Jahre und Schutz durch stärkere Anonymisierung von Zeugen und Erleichterung der Beiordnung eines Opferanwalts. Die BRAK hatte sich mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 9/2009 kritisch zu dem Entwurf geäußert, insbes. wies sie auf die Gefahr hin, dass eine Stärkung der Opferrechte eine faktische Schwächung der Rechte des Beschuldigten nach sich ziehen kann. Das Gesetz tritt am 01.10.2009 in Kraft.

 

Lesen Sie hierzu auch KammerInfo 15, 14, 10, 8, 6, 5 und 4/2009, 10/2008 sowie 19 und 21/2007.

 

Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

Das Gesetz zur Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung v. 29.07.2009 ist am 31.07.2009 im BGBl. I 2009, S. 2258 ff. verkündet worden. Das Gesetz ist gemäß Artikel 6 zum Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten und tritt im Übrigen am 01.01.2013 in Kraft. Ziel der Neuregelung ist es, das Zwangsvollstreckungsrecht zu modernisieren mit Blick auf die Möglichkeiten der Informationsgewinnung für den Gläubiger, die Verwaltung des Vermögens- und Schuldnerverzeichnisses sowie durch die Harmonisierung der Vorschriften der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung mit der Verwaltungsvollstreckung.

 

Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 15, 13 und 11/2009 sowie 14 und 12/2008.

 

Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung

Das Gesetz über die Internet-Versteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze v. 30.07.2009 ist am 04.08.2009 im BGBl. I 2009, S. 2474 ff. verkündet worden. Das Gesetz ist am 05.08.2009 in Kraft getreten. Nach der Neuregelung ist es nunmehr möglich, die vom Gerichtsvollzieher in der Zwangsvollstreckung gepfändeten Gegenstände auch im Internet zu versteigern. Dabei soll die Internetauktion als Regelfall neben der bisher üblichen Versteigerung vor Ort ermöglicht werden.

 

Wir berichteten in KammerInfo 15 und 13/2009, 16/2008 sowie 10 und 4/2009.

 

Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie

Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) ist am 04.08.2009 im BGBl. I 2009, S. 2479 ff. verkündet worden. Das Gesetz tritt gemäß Artikel 16 am 01.09.2009 in Kraft; abweichend hiervon treten Artikel 5 (Änderung der Aktionärsforumsverordnung) und Artikel 8 (Änderung der Prüfungsberichtsverordnung) am 01.11.2009 und Artikel 12 (Änderung des GKG) am 02.09.2009 in Kraft. Durch die Neuregelung wird die Richtlinie 2007/36/EG (ABl. EU Nr. L 184, S. 17, sog. Aktionärsrechterichtlinie) über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften in deutsches Recht umgesetzt. Dabei soll die grenzüberschreitende Information und Stimmrechtsausübung erleichtert werden. Es soll zudem die Präsenz in der Hauptversammlung verbessert werden. Darüber hinaus soll das Fristenregime vor der Hauptversammlung neugeordnet werden. Schließlich hat das Gesetz eine Vereinfachung der Kapitalaufbringung und – damit verbunden – eine Verringerung des Verwaltungsaufwandes bei den Gesellschaften zum Ziel.

 

Lesen Sie zu diesem Thema auch KammerInfo 13 und 1/2009 sowie 21 und 14/2008.

 

Maßnahmen gegen unerlaubte Telefonwerbung

Das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen ist im BGBl. I 2009, S. 2413 ff. verkündet worden und am 04.08.2009 in Kraft getreten. Nähere Informationen finden Sie auf der BMJ-Internetseite unter http://www.bmj.bund.de/cold-calling. Lesen Sie hierzu auch die BMJ-Pressemitteilung v. 03.08.2009.

 

Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 18 und 6/2008.

 

Umsatzsteuer bei Insolvenzverwaltern

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit dem BMF-Schreiben v. 28.07.2009 (IV B 8 – S 7100/08/10003) klargestellt, dass die von einem für eine Rechtsanwaltskanzlei als Insolvenzverwalter tätigen Rechtsanwalt ausgeführten Umsätze der Kanzlei zuzurechnen sind. Dies gilt sowohl für einen angestellten als auch für einen an der Kanzlei als Gesellschafter beteiligten Rechtsanwalt, selbst wenn dieser ausschließlich als Insolvenzverwalter tätig ist und im eigenen Namen handelt. Diese Umsätze rechnet die Rechtsanwaltskanzlei im eigenen Namen und unter Angabe ihrer eigenen Steuernummer gemäß § 14 Abs. 4 UStG ab. In der Vergangenheit hatte es Probleme gegeben, da verschiedene Oberfinanzdirektionen verfügt hatten, dass angestellte Rechtsanwälte, die als Insolvenzverwalter bestellt wurden, die Tätigkeit im eigenen Namen abrechnen mussten. Insofern enthält das BMF-Schreiben nun eine Übergangsregelung. Für vor dem 01.01.2010 ausgeführte Leistungen wird es nicht beanstandet, wenn der für die Rechtsanwaltskanzlei tätige Rechtsanwalt seine Tätigkeiten als Insolvenzverwalter im eigenen Namen abrechnet bzw. abgerechnet hat.

 

BRAK-Mitteilungen

In Heft 4/2009 der BRAK-Mitteilungen, das am 15.08.2009 erscheint, gibt der BRAK-Präsident einen Rückblick auf die Arbeit der BRAK während der vergangenen parlamentarischen Legislaturperiode. RVG, RDG und BRAO-Reform sind einige der Neuregelungen, bei denen die BRAK erfolgreich ihren Einfluss geltend gemacht hat. Anschließend stellen Stefan Bernütz, Holger Kreusch und Dietrich Loll die Gefahren eines steuerlichen „Abrutschens“ in die Gewerblichkeit dar. Bestimmte Tätigkeiten bzw. Strukturen einer freiberuflichen Sozietät können dazu führen, dass die Finanzämter die Kanzlei als gewerblich ansehen – mit den damit verbundenen erheblichen steuerlichen Konsequenzen. Rüdiger Zuck beleuchtet in seinem Beitrag die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Auslegung und Anwendung der §§ 5, 7 FAO. Er bespricht damit zugleich die Entscheidung des BGH zur Verlängerung des Dreijahreszeitraumes um Zeiten der Kinderbetreuung, die ebenfalls im Heft abgedruckt ist. Mit den zeitlichen Grenzen des Tätigkeitsverbots für Syndici nach § 46 Absatz 2 Nr. 1 BRAO setzt sich Wieland W. Horn auseinander. Anschließend bespricht Anna Noster eine Entscheidung des AGH Hamburg, in der dieser zum einen die bisherige Figur der Einheitlichkeit der Pflichtverletzung im Zusammenhang mit § 115 BRAO aufgegeben hat. Des Weiteren hat das Gericht in dieser Entscheidung die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153a StPO als anderweitige Ahndung i. S. d. § 115b BRAO anerkannt. Mit der Festsetzung der Abwicklervergütung und Bürgenhaftung befasst sich Friedrich März in seinem Aufsatz.

In der Rubrik „Aus der Arbeit der BRAK“ ist u. a. eine gemeinsam mit der IRZ-Stiftung und den Rechtsanwaltskammern von Mazedonien, Ungarn, Bulgarien, Bosnien und Herzegowina Tschechien, Albanien, Srpska, Serbien, Kroatien, Montenegro und Russland unterzeichnete Resolution zur anwaltlichen Unabhängigkeit abgedruckt.

Aus der Berufsrechtlichen Rechtsprechung sind u. a. Entscheidungen veröffentlicht: BVerfG: Unzulässige Deckelung der Strafverteidigervergütung auf das Fünffache der gesetzlichen Gebühren; BGH: Einwände gegen die Vollstreckung einer Geldbuße; BGH: Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen beim Fachanwalt für Erbrecht (m. Anm. Siegmund); BGH: Verlängerung des Dreijahreszeitraumes um Zeiten der Kinderbetreuung (m. Anm. Greve): BGH: Zulassung des Widerrufs einer Anwaltszulassung; AGH Hamburg: Ungültige Wahl zum Vorstand einer Rechtsanwaltskammer; OLG Frankfurt am Main: Kein Tätigkeitsverbot des Syndikusanwalts nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

 

DAI

Das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) präsentiert seine Fachanwaltslehrgänge in den Fachbereichen Arbeitsrecht, Familienrecht, Medizinrecht und Verwaltungsrecht. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

In eigener Sache – Sommerpause

Wegen der Sommerpause in Berlin erscheint die nächste Ausgabe der KammerInfo erst wieder am 3. September 2008.

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin, Tel: 030/ 28 49 39 – 0 ,
Fax: 030/ 28 49 39 – 11, E-Mail: zentrale@brak.de

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Friederike Lummel; RAin Tanja Ortel, RA Stephan Göcken, Frauke Karlstedt

© Bundesrechtsanwaltskammer

 

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