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Aktuelles aus Berlin: Deutsch-französischer
Wahlgüterstand Erbrechtliche
Gleichstellung nichtehelicher Kinder Ausgabe
Nr. 02/2010 v. 22.01.2010 |
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Aktuelles
aus Berlin: Deutsch-französischer WahlgüterstandDas Bundeskabinett hat am 13.01.2010 einem
Vertragsentwurf zum deutsch-französischen Wahlgüterstand zugestimmt. Das
Abkommen soll am 04.02.2010 beim deutsch-französischen Ministerrat gezeichnet
werden. Anschließend muss der Vertrag in Deutschland und Frankreich
ratifiziert werden. Der deutsch-französische Wahlgüterstand soll künftig
regelmäßig gewählt werden können: 1. wenn deutsche Ehegatten in Frankreich
oder französische Ehegatten in Deutschland leben, 2. wenn
deutsch-französische Ehegatten in Frankreich oder in Deutschland leben oder
3. wenn ausländische Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort entweder in
Deutschland oder in Frankreich haben. Er steht auch deutschen Ehepaaren, die
in Deutschland leben, zur Verfügung. Die BRAK hatte eine Stellungnahme zum
Abkommensentwurf abgegeben (BRAK-Stellungnahme-Nr.
33/2008). Darin wird das Vorhaben zwar grundsätzlich begrüßt,
gleichzeitig aber auch darauf hingewiesen, dass sprachliche Abweichungen in
den beiden Fassungen unbedingt vermieden werden müssten. Außerdem sprach sich
die BRAK seinerzeit dafür aus, dass gesetzlich sichergestellt wird, dass der
Ausgleichsanspruch nach Art. 8 des Abkommens steuerlich genauso wie der
Ausgleichsanspruch nach § 1371 BGB behandelt wird. Der jetzige Entwurf liegt
lediglich in deutscher Fassung vor, so dass leider nicht festgestellt werden,
inwieweit die beiden Versionen nach Anregung der BRAK einander angeglichen
wurden. Die Änderungen im jetzt vorliegenden Entwurf sind im Wesentlichen
redaktioneller Natur. Lesen Sie auch die BMJ-Pressemitteilung
v. 13.01.2010. VormundschaftsrechtDas BMJ hat den Entwurf
eines Gesetzes zur Änderung des Vormundschaftsrechts zur Stellungnahme
versandt. Hauptziel des Entwurfes ist es, den persönlichen Kontakt des
Vormunds zu dem Mündel zu intensivieren. Dazu ist vorgesehen, den Vormund zu
verpflichten, das minderjährige Mündel in der Regel einmal im Monat in dessen
üblicher Umgebung zu treffen (§ 1793 BGB-E) und dessen Pflege und Erziehung
persönlich zu überwachen (§ 1800 BGB-E). Darüber hinaus soll im SGB VIII die
Fallzahl bei Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften auf 50 Vormundschaften
bzw. Pflegschaften pro Vollzeitmitarbeiter begrenzt werden. Lesen Sie hierzu
die BMJ-Pressemitteilung
v. 08.01.2010. Erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher KinderDas BMJ hat einen Referentenentwurf zur Stellungnahme an die Länder und Verbände verschickt, der vorsieht, dass alle vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder künftig gesetzliche Erben ihrer Väter werden. Nach der derzeitigen Rechtslage sind nichteheliche und eheliche Kinder erbrechtlich grundsätzlich gleichgestellt. Eine Ausnahme, die das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.08.1969 vorsah, hat jedoch weiterhin Bestand. Nach dieser Sonderregelung gelten vor dem 01.07.1949 geborene nichteheliche Kinder bis heute mit ihren Vätern als nicht verwandt und haben deshalb auch kein gesetzliches Erbrecht. Dies soll nun geändert werden. Eine Zusammenfassung der geplanten Neuregelung finden Sie in der BMJ-Pressemitteilung v. 22.01.2010. DAI
Das
Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) präsentiert die Veranstaltung 22. Sozialrechtliche
Jahresarbeitstagung" vom 19.02.2010 bis 20.02.2010 in Bad Homburg.
Weitere Informationen finden Sie hier. |
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