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Aktuelles aus Berlin: BVerfG zur
Vorratsdatenspeicherung Verbesserung der Wahrheitsfindung
im Strafverfahren Ausgabe
Nr. 05/2010 v. 04.03.2010 |
Kündigungsschutz bei unter 25-jährigen Unzulässigkeit von
Zeittaktklauseln in Vergütungsvereinbarungen |
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Aktuelles
aus Berlin: Neufassung BORA und FAO
Zum 01.03.2010 sind die Beschlüsse
der 3. Sitzung der Vierten Satzungsversammlung vom 15.06.2009 in Kraft
getreten. Diese sind in den BRAK-Mitteilungen
Heft 6/2009, S. 279f. veröffentlicht worden. Die Satzungsversammlung (SV)
hatte neben Beschlüssen zu den Themen Fortbildungspflicht, Dreijahreszeitraum
und Zweigstelle, zahlreiche, größtenteils redaktionelle Änderungen der
Fachanwaltsordnung (FAO) verabschiedet. Fortbildungspflicht (FAO) Gem. § 15
Abs. 1, Satz 2 FAO müssen Fortbildungsveranstaltungen nicht zwingend in
Präsenzform durchgeführt werden. Nichtpräsenzveranstaltungen sind zulässig,
wenn sichergestellt ist, dass Referenten und Teilnehmer einer solchen
Veranstaltung untereinander kommunizieren können. Zudem muss der Nachweis der
durchgängigen Teilnahme erbracht werden. Seit dem 01.09.2009 sind
bis zu drei Fachanwaltsbezeichnungen zulässig. In der Neufassung von
§ 15 Abs. 2 FAO wird klar gestellt, dass die Fortbildung je
Fachgebiet zehn Zeitstunden nicht unterschreiten darf. Dreijahreszeitraum (FAO) Der bislang durch
§ 5 Satz 1 FAO vorgegebene Zeitraum für den Nachweis der besonderen
praktischen Erfahrungen verlängert sich zukünftig um Zeiten eines Beschäftigungsverbots
nach den Mutterschutzvorschriften, um Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit
sowie um Zeiten, in denen der Antragsteller wegen besonderer Härte in seiner
anwaltlichen Tätigkeit eingeschränkt war. Eine Verlängerung ist insgesamt auf
drei Jahre beschränkt. Zweigstelle Mit ihrem Beschluss zu §
5 BORA wollte die SV klar stellen, dass auch in einer Zweigstelle die für die
Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen
Voraussetzungen vorzuhalten sind. Diesen Beschluss zu § 5 BORA hat das
BMJ aufgehoben. Das BMJ argumentierte, dass es der SV soweit an einer Satzungsermächtigung
fehlte. Da die SV hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat, wird nunmehr der
Anwaltssenat des BGH in dieser Sache entscheiden. BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung
Die BRAK begrüßt in der BRAK-Presseerklärung v. 02.03.2010
die Entscheidung des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung. Das BVerfG hat mit
Urteil v. 02.03.2010 (1
BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08) entschieden, dass die konkrete
Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß ist. Die
Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen § 113a,
§ 113b
TKG und § 100g
StPO, soweit dieser die Ergebung von Daten gem. § 113a TKG zulässt, die durch
das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer
verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie
2006/24/EG (BGBl. 2007 I,
3198) eingeführt wurden. Lesen Sie auch die BVerfG-Pressemitteilung
v. 02.03.2010 und die BMJ-Pressemitteilung
v. 02.03.2010. Die BRAK hatte bereits in der BRAK-Stellungnahme-Nr.
31/2007 zum Gesetzentwurf zur Neuregelung der
Telekommunikationsüberwachung darauf hingewiesen, dass die Verwertung anlasslos
auf Vorrat gespeicherter Telekommunikationsdaten im Strafverfahren viel zu
weit gehe und es an einer Begrenzung durch einen Katalog schwerster
Straftaten fehle. Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 23,
22,
21,
17,
15,
13
und 12/2007. Verbesserung der Wahrheitsfindung im
Strafverfahren
Die BRAK hat mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 1/2010 den Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Wahrheitsfindung im Strafverfahren durch verstärkten Einsatz von Bild-Ton-Technik vorgelegt. Der Entwurf sieht eine Ausweitung der bestehenden Vorschriften über die Aufzeichnung von Vernehmungen im Ermittlungsverfahren auf Bild-Ton-Trägern und die Einführung des Videoprotokolls bei tatrichterlichen Hauptverhandlungen vor dem Landgericht und Oberlandesgericht in Strafsachen vor. Damit soll dem dringenden Bedürfnis nach einer Dokumentation von entscheidungserheblichen Vernehmungen, die für alle Verfahrensbeteiligten eine möglichst hohe Richtigkeitsgewähr bieten, Rechnung getragen werden. Zahlreiche Probleme, die allein aus der herkömmlichen Art und Weise der Dokumentation in Form eines schriftlichen Vernehmungsprotokolls resultieren, können durch den Einsatz moderner Bild-Ton ausgeräumt werden. Kündigungsschutz bei unter 25-jährigen
Der von der SPD-Fraktion vorgelegte Entwurf eines
Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils (C-555/07) Erweiterung des
Kündigungsschutzes bei unter 25-jährigen (BT-Drucks.
17/775) ist am 24.02.2010 in erster Lesung im Bundestag beraten worden.
Nach der Neuregelung sollen Beschäftigungszeiten, die vor der Vollendung des
25. Lebensjahres eines Arbeitnehmers angefallen sind, bei der Berechnung der
Kündigungsfrist berücksichtigt werden. Der EuGH hatte am 19.01.2010
entschieden, dass die bisherige deutsche Regelung nicht mit Europarecht
vereinbar sei. Unzulässigkeit von Zeittaktklauseln in
Vergütungsvereinbarungen
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.02.2010 (I-24
U 183/05) entschieden, dass eine formularmäßige
15-Minuten-Zeittaktklausel wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei. Zudem macht das
Gericht Ausführungen zu den Anforderungen an die Prüfung der Angemessenheit
eines Zeithonorars. Es handelt sich bei diesem Urteil um die zweite
Entscheidung des 24. Senats des OLG Düsseldorf nach Zurückverweisung durch
den BGH (Urteil v. 19.05.2009 IX
ZR 174/06). Eine Zeittaktklausel sei strukturell geeignet, das dem
Schuldrecht im Allgemeinen und dem Dienstvertragsrecht im Besonderen zugrunde
liegende Prinzip der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung
(Äquivalenzprinzip) empfindlich zu verletzen. Dadurch werde der
Verwendungsgegner unangemessen benachteiligt. Denn eine solche Zeittaktklausel
entfalte strukturell zu Lasten des Mandanten in erheblicher Weise sich kumulierende
Rundungseffekte. Gegen diese Auffassung spreche auch nicht, dass z. B. § 13
Abs. 2 Steuerberatergebührenverordnung dem Steuerberater erlaube, für die
dort genannten Tätigkeiten eine Zeitgebühr zwischen 19 und 26 Euro je angefangene
halbe Stunde zu liquidieren. Das OLG Düsseldorf wies darauf hin, dass diese
Bestimmung entgegen der Rechtsauffassung des OLG Schleswig (AGS 2009, 209)
keine Leitbildfunktion habe. Im Hinblick auf die von der Rechtsauffassung
abweichende Rechtsprechung des OLG Schleswig zur Wirksamkeit der
Zeittaktklausel und die höchstrichterlich noch ungeklärte Frage, nach welchen
Kriterien die Frage nach der Angemessenheit eines vereinbarten Zeithonorars
zu beantworten und nach welchen Kriterien ein festgestellt unangemessen hohes
Zeithonorar herabzusetzen sei, ließ der Senat die Revision für den Kläger
uneingeschränkt zu. DAI
Das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) präsentiert die
Veranstaltung 8. Gesellschaftsrechtliche Jahresarbeitstagung" vom
19.03.2010 bis zum 20.03.2010 in Hamburg. Weitere Informationen finden Sie hier. |
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