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Aktuelles
aus Berlin: Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu RechtsanwältenDas
Bundeskabinett hat am 31.03.2010 den Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Stärkung
des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht
beschlossen. Durch die Neuregelung soll die im geltenden Recht bestehende
Zwei-Klassengesellschaft in §160a StPO aufgehoben und die normalen
Rechtsanwälte den Strafverteidigern gleichgestellt werden. Dies entspricht
einer Forderung der BRAK. Lesen Sie die BMJ-Pressemitteilung
v. 31.03.2010. Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 3/2010,
21,
10,
2
und 1/2009
sowie 23,
21,
17,
16,
15
und 13/2008. VormundschaftsrechtIn
der BRAK-Stellungnahme-Nr.
06/2010 zum Referentenentwurf
eines Gesetzes zur Änderung des Vormundschaftsrechts begrüßt die BRAK
nachdrücklich das mit der Neuregelung verbundene Anliegen, bei
Amtsvormundschaften ein besseres Betreuungsverhältnis zwischen Amtsvormund
und Mündel zu ermöglichen. Die vorgesehene Beschränkung der Fallzahlen in der
Amtsvormundschaft auf 50 Vormundschaften pro hauptamtlich tätigen Mitarbeiter
ist eine notwendige und sinnvolle Maßnahme, um eine angemessene
Aufgabenerfüllung zu gewährleisten. Es ist daher als positiv hervorzuheben,
dass im Gesetzentwurf der persönliche Kontakt besonders betont (§ 1800
Satz 2 BGB-E) und durch eine Überwachungspflicht des Familiengerichtes
(§ 1837 Abs. 2 Satz 1 BGB-E) und eine Berichtspflicht des Vormundes
(§ 1840 Abs 1 Satz 2 BGB-E) unterstützt wird. Damit die Neuregelung in der
Praxis umgesetzt werden kann und keine bloße Absichtserklärung bleibt, müssen
jedoch nach Ansicht der BRAK erhebliche finanzielle und personelle Ressourcen
bereitgestellt werden. Änderung des UmwandlungsrechtsDas
BMJ hat einen Referentenentwurf
für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vorgelegt,
der den Bundesländern und den Verbänden zur Stellungnahme übersandt wurde.
Die Neuregelung sieht Vereinfachungen bei der Verschmelzung und Spaltung von
Unternehmen vor. Durch den Gesetzentwurf soll die Richtlinie
2009/109/EG, die am 22.10.2009 in Kraft getreten ist, umgesetzt werden.
Das deutsche Umwandlungsrecht beruht zum Teil auf Vorgaben des Gemeinschaftsrechts
und muss daher bis zum 30.06.2011 angepasst werden. Durch den Entwurf ist
eine weitere Vereinfachung der Vorbereitung der Hauptversammlung, die über
die Umwandlungsmaßnahme beschließen soll, geplant. Unter anderem sollen Unterlagen
zur Unterrichtung der Aktionäre auf elektronischem Weg bereit gestellt werden
können. Darüber hinaus soll durch die Reform die Möglichkeit geschaffen
werden, auf eine gesonderte Zwischenbilanz zu verzichten. Versorgungsausgleichskasse ab dem 01.04.2010Am
01.04.2010 hat die Versorgungsausgleichskasse den Betrieb aufgenommen. Diese neue
Pensionskasse ist mit dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs
(BGBl. I
2009, 700 ff.) im September 2009 beschlossen worden. Dadurch soll eine
verfassungsmäßig gerechte und ausgeglichene Aufteilung der in der Ehe erworbenen
Vorsorgeanrechte insbes. aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen
Altersversorgung etc. ermöglicht werden. In die neue Versorgungsausgleichskasse
können in Zukunft nach einer Scheidung die Betriebsrentenansprüche des
ausgleichsberechtigten Ehepartners fließen. Wir berichteten zu diesem Thema
in KammerInfo 17
und 6/2009,
11,
9
und 4/2008 sowie 20/2007.
Lesen Sie hierzu die BMJ-Pressemitteilung
v. 01.04.2010. VerbraucherdarlehensverträgeDas
Kabinett hat am 24.03.2010 einen Gesetzentwurf
zur Einführung einer Musterwiderrufsbelehrung für
Verbraucherdarlehensverträge beschlossen. Mit diesem gesetzlichen Muster
soll eine verlässliche Grundlage dafür geschaffen werden, wie Verbraucher
über ihre Widerrufsrechte beim Abschluss von Darlehensverträgen zu
informieren sind. Dadurch soll der Verbraucherschutz gestärkt und für mehr
Rechtssicherheit bei Verbraucherdarlehensverträgen gesorgt werden.
Hintergrund ist, dass bei einer mangelhaften Belehrung von Verbrauchern über
ihre Rechte Verträge auch noch nach sehr langer Zeit widerrufen werden
konnten. Mit der freiwilligen Verwendung des gesetzlichen Musters kann
zukünftig der Darlehensgeber davon ausgehen, dass er alle gesetzlichen
Belehrungspflichten eingehalten hat. Das Muster soll als Anhang dem EGBGB
angefügt werden und erhält dadurch den Rang eines formellen Gesetzes. Daneben
enthält der Entwurf einige Anpassungen und Klarstellungen zum Verbraucherdarlehensrecht.
Lesen Sie hierzu die BMJ-Pressemitteilung
v. 24.03.2010. Wertersatz bei Widerruf von FernabsatzverträgenMit
dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den
Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen soll das EuGH-Urteil v.
03.09.2009 (Rechtssache
C 489/07, Messner, vgl. EuGH-Pressemitteilung
69/2009) umgesetzt werden, wonach die Bestimmungen der Richtlinie
97/7/EG v. 20.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen
im Fernabsatz einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Unternehmer
vom Verbraucher Wertersatz verlangen kann. Die Regelungen des BGB über den
Wertersatz im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrags sollen entsprechend
den Vorgaben im Urteil des EuGH ausgestaltet werden. Der Unternehmer soll
zukünftig vom Verbraucher nur insoweit Wertersatz verlangen können, als
dieser die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die
Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsfähigkeit der Ware hinausgeht. Neuregelungen u.a. von Teilzeit-WohnrechteverträgenDas
BMJ hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Regelungen
über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte
sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge vorgelegt. Der
Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie
2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 14.01.2009
über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von
Teilnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie
Wiederverkaufs- und Tauschverträgen. Die Richtlinie regelt die Einzelheiten
der vorvertraglichen und vertraglichen Informationspflichten und gibt hierfür
Formblätter vor, deren Verwendung verpflichtend ist. Ferner enthält sie Vorgaben
zur Vertragsform sowie zum Widerrufsrecht, insbes. auch zu den Rechtsfolgen,
die Informations- und Belehrungsmängel auf die Widerrufsfrist haben. Die
Richtlinie basiert auf dem Prinzip der Vollharmonisierung, d.h. abweichende
nationale Regelungen auch zugunsten des Verbrauchers sind grundsätzlich
nicht zulässig. Der vorliegende Entwurf beschränkt sich auf die zur Umsetzung
der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen und sieht keine darüber hinausgehenden
Regelungen vor. Modernisierung des PfändungsschutzesDer
Bundesrat hat am 26.03.2010 den Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung
und Modernisierung des Pfändungsschutzes (GNeuMoP- BR-Drucks.
139/10) zur Beratung an die zuständigen Ausschüsse verwiesen. Die JuMiKO
hatte bei ihrer Herbstkonferenz am 05.11.2009 beschlossen, einen
Gesetzentwurf auf Grundlage des Berichts der Bund-Länder-Arbeitsgruppe
"Modernisierung des Zwangsvollstreckungsrechts" einzubringen (vgl. Beschluss
zu TOP I.5). Nach der Neuregelung sollen die Grundfreibeträge des § 850c
ZPO dem Sozial- und Wohngeldrecht angepasst werden. Hierdurch soll der Schutz
des Existenzminimums in Zwangsvollstreckungs- und Sozialrecht harmonisiert
werden. Durch die neue Verweisungstechnik auf die Normen des Sozial- und
Wohngeldrechts soll zudem eine Dynamisierung und eine stets mit dem Sozial-
und Wohngeldrecht parallel verlaufende Anpassung der geschützten Beträge gewährleistet
werden. Die Mehrerwerbsanreize des Pfändungsschutzrechts sollen einfacher ausgestaltet
und von dem Begriff des Arbeitseinkommens" bzw. von der Ausübung einer
Erwerbstätigkeit abgekoppelt werden. Die Vorschriften zur Unpfändbarkeit in
den §§ 850a und 850b ZPO werden an den in § 850c ZPO enthaltenen Mehrerwerbsschutz
angepasst und insgesamt übersichtlicher gestaltet. Schließlich soll der
Sachpfändungsschutz in § 811 ZPO neu formuliert und vereinfacht werden. Die unpfändbaren
Sachen werden ohne wesentliche Veränderung des Schutzumfangs abstrahierend
zusammengefasst, wodurch die Norm verkürzt wird. Freiwillige Arbeitslosenversicherung für SelbständigeDie
Fraktion DIE LINKE fordert in dem Gesetzentwurf zur Entfristung der
freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung (BT-Drucks.
17/1141), dass die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung in der
Arbeitslosenversicherung erhalten bleiben soll. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN verfolgt mit ihrem Antrag Freiwillige Arbeitslosenversicherung für
Selbständige entfristen und ausbauen (BT-Drucks.
17/1166) eine ähnliche Zielsetzung. Hintergrund ist, dass mit Ablauf des
Jahres 2010 die seit Februar 2006 bestehende Regelung ausläuft. Danach können
sich bisher Selbständige unter bestimmten Bedingungen freiwillig in der gesetzlichen
Arbeitslosenversicherung weiter versichern. Am 25.03.2010 wurden der Entwurf
und der Antrag in erster Lesung im Bundestag beraten und in die Ausschüsse
überwiesen, wobei dem Ausschuss für Arbeit und Soziales die Federführung
übertragen wurde (vgl. Plenarprotokoll
17034). Reform des GerichtsvollzieherwesensDie
Bundesregierung begrüßt in ihrer Stellungnahme (Anlage 2 der BT-Drucks.
17/1210, S. 11 f.) die Initiative des Bundesrates zur Reform
des Gerichtsvollzieherwesens. Die Übertragung der Aufgaben der
Gerichtsvollzieher auf Beliehene sei auch im Koalitionsvertrag
für die 17. Legislaturperiode vereinbart worden. Wegen der
Einzelheiten verweist sie auf ihre Stellungnahme zu dem Entwurf eines
Gesetzes zur Reform des Gerichtsvollzeiherwesens (BR-Drucks.
49/10 Beschluss). Der Bundesrat hatte im Februar 2010 beschlossen, den
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens (BR-Drucks
49/10, BR-Drucks
49/10 [Beschluss]) in der Fassung der BR-Drucks.
150/07 (Beschluss) sowie den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Grundgesetzes - Artikel 98a (BR-Drucks
48/10, BR-Drucks
48/10 [Beschluss]) in der Fassung der BR-Drucks.149/07
(Beschluss neu) erneut beim Bundestag einzubringen. Beide Gesetzentwürfe
waren vom Bundesrat bereits im Mai 2007 textgleich in den Bundestag
eingebracht worden, konnten in der 16. Legislaturperiode jedoch nicht abschließend
behandelt werden. Damals hatte die Bundesregierung bereits Stellung genommen
(Anlage 2 der BT-Drucks.
16/5724, S. 9). Nach der Neuregelung sollen Zwangsvollstrecker
zukünftig im Wettbewerb untereinander auf eigene Rechnung tätig sein, dabei
jedoch unter staatlicher Aufsicht stehen. Dazu soll u.a. ein neuer
Art. 98a GG-E eingefügt werden, nach dem die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen auf Personen, die nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes
sind, übertragen werden kann. Durch den Entwurf soll die Effizienz der
Zwangsvollstreckung verbessert werden, indem neue Leistungsanreize geschaffen
werden. Wir
berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 4/2010,
13/2009
sowie 22,
18,
9
und 7/2007. VideokonferenztechnikDie
Bundesregierung begrüßt in ihrer Stellungnahme (Anlage 2 zu BT-Drucks.
17/1224, S. 27 ff.) zum Entwurf eines Gesetzes zur
Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und
staatsanwaltlichen Verfahren das Anliegen des Bundesrates, die Möglichkeiten
der Nutzung von Videokonferenztechnik in den gerichtlichen Verfahrensordnungen
zu erweitern. Sie weist jedoch auch darauf hin, dass der Grundsatz der
Unmittelbarkeit nicht in allen vom Bundesrat vorgeschlagenen Fällen
eingeschränkt werden sollte. Durch eine Neufassung von § 128a ZPO soll das
Gericht von dem Erfordernis entbunden werden, das Einverständnis aller
Parteien zum Einsatz von Videokonferenztechnik einzuholen und der Einsatz auf
ein Antragserfordernis reduziert werden. Entsprechende Regelungen sind in der
FGO, der VwGO und dem SGG vorgesehen. Der Bundesrat hatte im Februar 2010 den
Gesetzentwurf beschlossen (BR-Drucks
902/09 [Beschluss]), der inhaltlich einem vom Bundesrat im Dezember 2007
beschlossenen Gesetzentwurf (BR-Drucks.
643/07 [Beschluss]) entspricht. Wir berichteten hierzu in KammerInfo 4/2010. DAIDas
Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) präsentiert die Veranstaltung 13.
Jahresarbeitstagung Familienrecht" vom 23.04.2010 bis 24.04.2010 in
Köln. Weitere Informationen finden Sie hier. |
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Büro Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin, Tel: 030/ 28 49 39 0, Redaktion und Bearbeitung: RAin Friederike
Lummel; RA Stephan Göcken, C. Kaschel-Blumenthal Der Newsletter ist im Internet unter www.BRAK.de abrufbar. Wenn Sie diesen
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