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Aktuelles aus Berlin: Rechtsschutz gegen überlange
Verfahrensdauer Vorauszahlungsverpflichtung der
Gebühren für das Berufungsverfahren Reform des
Gerichtsvollzieherwesens Ausgabe
Nr. 08/2010 v. 15.04.2010 |
Anerkennung von Geldstrafen in der EU |
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Aktuelles
aus Berlin: Rechtsschutz gegen überlange VerfahrensdauerDas BMJ hat am 08.04.2010
den Referentenentwurf
eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Stand: 15.03.2010) vorgestellt.
Hintergrund der Neuregelung ist, dass aufgrund der Rechtssprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des BVerfG der Rechtsschutz bei
überlangen Gerichtsverfahren verbessert werden soll. Durch den Entwurf soll
für überlange Gerichtsverfahren ein Entschädigungsanspruch eingeführt werden.
Voraussetzung hierfür ist, dass Betroffene zunächst im Ausgangsverfahren die
Verzögerung gerügt haben. Erst wenn diese Vorwarnung folgenlos bleibt, kann
eine Entschädigung eingefordert werden. Für die Entschädigung kommt es nicht
darauf an, ob einzelnen Richtern ein Vorwurf zu machen ist. Sollte eine
Abhilfe nicht möglich sein, so sieht der Gesetzentwurf für jeden vollen Monat
der Verzögerung eine Entschädigung von ca. 100 Euro vor. Lesen Sie hierzu die
BMJ-Pressemitteilung
v. 08.04.2010. Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 20
und 18/2009,
3/2008
sowie 17
und 16/2005. Vorauszahlungsverpflichtung der Gebühren für das BerufungsverfahrenDie Bundesregierung lehnt
in ihrer Stellungnahme zu dem vom Bundesrat wieder eingebrachten
Gesetzentwurf zur Einführung einer Vorauszahlungsverpflichtung der Gebühren
für das Berufungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie zur
Änderung des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes (BT-Drucks.
17/1211, BR-Drucks.
38/10, BR-Drucks.
38/10 (Beschluss), BR-Drucks
86/07 (Beschluss)) eine Verpflichtung zur Gebührenvorauszahlung für
Berufungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ab (Anlage 2 zu BT-Drucks.
17/1211, S. 11f.). Die Bürger dürften nicht finanziell unangemessen
belastet oder in ihrem Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz
verletzt werden. Nach Auffassung der Bundesregierung sind diese
Voraussetzungen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf unzureichend erfüllt. Der
Vorschlag würde bei durchzuführenden Berufungsverfahren zu spürbaren Verzögerungen
und einem deutlich zunehmenden Verwaltungsaufwand durch die Zahlungsüberwachung,
das Setzen von Zahlungsfristen und die Prüfung der Fristeinhaltung führen.
Die BRAK hatte in der BRAK-Stellungnahme-Nr.
23/2007 Bedenken gegen die praktische Umsetzung des Vorschlags, die
unterbliebene Einzahlung der Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren
einer Sanktion zu unterwerfen sowie gegen die Gestaltung der Rechtsfolgen
geäußert. Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 4/2010 sowie 14 und 7/2007. PKH- BegrenzungsgesetzInzwischen liegt die
Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates zur
Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe -
PKH-Begrenzungsgesetz (Anlage 2 zu BT-Drucks.
17/1216, S. 85ff.) vor. Der Bundesrat hatte den Entwurf unverändert
gegenüber seinem in der 16. Legislaturperiode eingebrachten Gesetzentwurf (BR-Drucks.
250/06 (Beschluss)) erneut eingebracht (BR-Drucks
37/10, BR-Drucks
37/10 (Beschluss)). Die Bundesregierung stimmt in ihrer Stellungnahme
denjenigen Maßnahmen zu, die einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der PKH
entgegenwirkten. Daher unterstütze sie grundsätzlich die Korrektur der Bewilligungsvoraussetzungen.
Außerdem begrüßt sie die Optimierung des Verfahrens durch den Vorschlag, dem
Gericht die Übertragung der Bedürftigkeitsprüfung auf den Rechtspfleger zu
ermöglichen. Allerdings bringt die Bundesregierung gegen einige der vorgeschlagenen
Regelungen verfassungsrechtliche Bedenken vor, u.a. gegen die vorgesehene
stärkere Beteiligung der Partei an den Kosten des Rechtsstreits, gegen die
gänzliche Aufhebung der geltenden zahlenmäßigen Beschränkung auf 48 Monatsraten
bei einer Bewilligung von PKH gegen Ratenzahlung sowie gegen die Einführung
einer gesonderten Gebühr für die Festsetzung von Raten. Abschließend weist
die Bundesregierung darauf hin, dass sie erheblichen Handlungsbedarf bei der
Erfassung und Bewertung der Ausgaben für die PKH sehe. Die BRAK hatte in der BRAK-Stellungnahme-Nr.
27/2006 das Ansinnen des Gesetzentwurfs, den Gerichten wirksamere Mittel
gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme von PKH an die Hand zu geben,
grundsätzlich begrüßt, einige Maßnahmen jedoch als kritisch bewertet. Nach
Ansicht der BRAK muss Recht für jedermann weiterhin wirtschaftlich leistbar
sein. Wir berichteten zu diesem
Thema in KammerInfo 4/2010,
21/2007
sowie 19
und 14/2006. Reform des GerichtsvollzieherwesensDie Bundesregierung
begrüßt in ihrer Stellungnahme (Anlage 2 zu BT-Drucks.
17/1225, S. 271ff.) die Initiative des Bundesrates für eine Reform
des Gerichtsvollzieherwesens. Sie trägt jedoch Bedenken vor gegen eine
Erhöhung der Kosten der Zwangsvollstreckung, die Gläubiger auch dann tragen
müssten, wenn die Vollstreckung erfolglos bleibt. Es stehe zu befürchten,
dass Gläubiger auf die Begleichung kleinerer Forderungen ganz verzichten
könnten und damit ein negativer Einfluss auf die allgemeine Zahlungsmoral
eintrete. Nach der Neuregelung sollen Zwangsvollstrecker zukünftig im
Wettbewerb untereinander auf eigene Rechnung tätig sein, dabei jedoch unter
staatlicher Aufsicht stehen. Durch den Entwurf soll die Effizienz der
Zwangsvollstreckung verbessert werden, indem neue Leistungsanreize geschaffen
werden. Der Bundesrat hatte im Februar 2010 beschlossen, den Entwurf eines
Gesetzes zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens (BR-Drucks
49/10, BR-Drucks
49/10 (Beschluss)) in der Fassung der BR-Drucks.
150/07 (Beschluss) sowie den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Grundgesetzes - Artikel 98a (BR-Drucks
48/10, BR-Drucks
48/10 (Beschluss)) in der Fassung der BR-Drucks.149/07
(Beschluss neu) erneut beim Bundestag einzubringen. Beide Gesetzentwürfe
waren vom Bundesrat bereits im Mai 2007 textgleich in den Bundestag eingebracht
worden, konnten in der 16. Legislaturperiode jedoch nicht abschließend
behandelt werden. Damals hatte die Bundesregierung bereits Stellung genommen
(Anlage 2 der BT-Drucks.
17/5727, S. 110). Wir berichteten zu diesem
Thema in KammerInfo 7
und 4/2010,
13/2009
sowie 22,
18,
9
und 7/2007. Anerkennung von Geldstrafen in der EUDie Bundesregierung hat
den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses
2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des
Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (BT-Drucks.
17/1288) vorgelegt. Geldstrafen und Geldbußen sollen zukünftig innerhalb
der EU gegenseitig anerkannt werden. Mit dieser Maßnahme sollen bisherige
Hindernisse bei der grenzüberschreitenden Vollstreckung von Geldsanktionen
behoben und wesentliche Erleichterungen erreicht werden. Die BRAK hatte mit
der BRAK-Stellungnahme-Nr.
6/2008 zum Rahmenbeschluss
Stellung genommen. BRAK-Mitteilungen
Heft
2/2010 der BRAK-Mitteilungen
ist am 15.04.2010 erschienen. Unter anderem finden Sie einen Überblick von M.
Quaas über die Rechtsprechung des Senats für Anwaltsachen des BGH im Jahr
2009. Weiterhin sind die Ergebnisse einer Umfrage über die Einstellung der Anwaltschaft
zu Reformthemen des Berufsrechts, die vom Soldan Institut durchgeführt wurde,
veröffentlicht. Darüber hinaus ist die Entscheidung des OLG Düsseldorf zu den
Anforderungen an die Vereinbarung eines Zeithonorars nebst einem anmerkenden
Aufsatz von H.P. Schons abgedruckt. Deutschsprachige
Internetseite der HCCH
Seit
dem 07.04.2010 verfügt die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (HCCH)
auch über eine deutschsprachige
Internetseite. Die Aufgabe der HCCH besteht darin an der fortschreitenden
Vereinheitlichung der Regeln des Internationalen Privatrechts zu
arbeiten" (Art. 1 der 1955 in Kraft getretenen Satzung). DAI
Das Deutsche
Anwaltsinstitut (DAI) präsentiert die Veranstaltung Die Kunst des vorläufigen
Rechtsschutzes" in Berlin (29.04.-30.04.2010) und Heusenstamm
(23.04.-24.04.2010). Weitere Informationen finden Sie hier. |
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Lummel; RA Stephan Göcken, C. Kaschel-Blumenthal Der Newsletter ist im Internet unter www.BRAK.de abrufbar. Wenn Sie diesen
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