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Aktuelles
aus Berlin: Schlichtungsstelle der
Rechtsanwaltschaft Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung Änderung des Umwandlungsgesetzes Änderung der ZPO und des ArbGG Ausgabe Nr. 10/2010 v.
12.05.2010 |
Effektivität
des Strafverfahrens StGB-Regelung
zur Abgeordnetenbestechlichkeit |
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Aktuelles
aus Berlin: Schlichtungsstelle der RechtsanwaltschaftDer Präsident der BRAK Axel C. Filges hat Dr. Renate
Jaeger zur Schlichterin der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
bestellt. Dr. Jaeger, die derzeit Richterin am Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) in Straßburg ist, wird zukünftig bei Konflikten zwischen
Rechtsanwälten und Mandanten vermitteln. Lesen Sie hierzu die BRAK-Pressemitteilung v.
03.05.2010. Weitere Informationen sowie Bildmaterial zur Schlichterin finden
Sie hier. Die
Einrichtung einer unabhängigen Schlichtungsstelle zur Vermittlung bei vermögensrechtlichen
Streitigkeiten bis 15.000 Euro zwischen Rechtsanwälten und Mandanten geht auf
eine Initiative der BRAK zurück. Die Neuregelung ist im Gesetz zur Modernisierung
von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung
einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger
Vorschriften (BGBl.
I 2009, S. 2449 ff.) enthalten. Fragen und Antworten zur Schlichtungsstelle der
Anwaltschaft finden Sie hier. Informationen zur Antragstellung finden Sie hier. Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 17,
16,
13,
12, 11 und 9/2009, 23, 21, 18, 13, 8 sowie 6/2008. Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung
Am 17.05.2010 tritt die
Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung - DL-InfoV (BGBl I
2010, 267) in Kraft. Diese Verordnung regelt Inhalt, Umfang und
Art der Informationen, die ein Rechtsanwalt dem Mandanten allgemein oder auf
Anfrage zur Verfügung stellen muss. Damit werden zahlreiche neue Informationspflichten
für Rechtsanwalt geschaffen. Diese Informationspflichten gelten unabhängig
davon, ob ein Rechtsanwalt über einen Internetauftritt verfügt und deshalb
schon jetzt den besonderen Informationspflichten aus dem Telemediengesetz
unterliegt. Die DL-InfoV ist unterteilt in Pflichtinformationen
und Informationen auf Anfrage. Zu den Pflichtinformationen gehört z.B. die
Angabe über den Namen, die Anschrift und die Berufshaftpflichtversicherung
(§§ 2, 4). Als Angaben auf Anfrage ist z.B. die Information über
multidisziplinäre Tätigkeit einzustufen oder der Hinweis auf
außergerichtliche Schlichtungsverfahren (§§ 3, 4). Des Weiteren gibt § 2 Abs.
2 vier Möglichkeiten zur Auswahl, wie Rechtsanwälte die Informationen
mitteilen können. Darüber hinaus müssen die Informationen in klarer und
verständlicher Form zur Verfügung gestellt werden sowie rechtzeitig vor
Erbringung der Rechtsdienstleistung gegeben werden (§ 2 Abs.1). Verstöße
gegen die DL-InfoV können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die BRAK stellt ein Merkblatt,
das die Anforderungen an die Informationspflichten ausführlich und umfassend
darstellt, sowie ein Form-Faltblatt (S. 7 f. des Merkblatts)
als Beispiel zur Verfügung. Änderung des
Umwandlungsgesetzes
Die BRAK hat sich mit der BRAK-Stellungnahme-Nr.
10/2010 zu dem Referentenentwurf
eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes des BMJ
geäußert. Die Neuregelung sieht Vereinfachungen bei der Verschmelzung und
Spaltung von Unternehmen vor. Durch den Gesetzentwurf soll die Richtlinie
2009/109/EG, die am 22.10.2009 in Kraft getreten ist, umgesetzt werden.
Das deutsche Umwandlungsrecht beruht zum Teil auf Vorgaben des Gemeinschaftsrechts
und muss daher bis zum 30.06.2011 angepasst werden. Durch den Entwurf ist
eine weitere Vereinfachung der Vorbereitung der Hauptversammlung, die über
die Umwandlungsmaßnahme beschließen soll, geplant. Unter anderem sollen
Unterlagen zur Unterrichtung der Aktionäre auf elektronischem Weg
bereitgestellt werden können. Darüber hinaus soll durch die Reform die
Möglichkeit geschaffen werden, auf eine gesonderte Zwischenbilanz zu verzichten.
Der Referentenentwurf für das Dritte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
greift im Wesentlichen die BRAK-Stellungnahme-Nr.
44/2008 zu dem Vorschlag
für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments (Ratsdokument 13548/08) vom
November 2008 auf. Darüber hinaus macht die BRAK in der BRAK-Stellungnahme-Nr.
10/2010 noch weitere ergänzende Anmerkungen. Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 7/2010. Änderung der
ZPO und des ArbGG
Der Bundesrat hat am 07.05.2010 beschlossen, den
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozessordnung und des
Arbeitsgerichtsgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen (BR-Drucks.
261/10 [Beschluss]). Der Beschluss hat den Gesetzentwurf in der vom Bundesrat
am 21.09.2007 (BR-Drucks.
439/07 [Beschluss]) beschlossenen Fassung zum Inhalt. Nach der
Neuregelung soll der Mindeststreitwert für eine zulässige Berufung in
vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten der
Zivilgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit (Berufungssumme) von 600
auf 1.000 Euro erhöht werden. Gleichermaßen soll die Bagatellgrenze des §
495a ZPO für das amtsgerichtliche Verfahren erhöht werden, bei deren
Unterschreitung das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen
und insbesondere ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann. Lesen Sie hierzu KammerInfo 22,
18
und 13/2007. Änderung
Beratungshilfe
Der Bundesrat beschloss am
07.05.2010, den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts
beim Bundestag einzubringen (BR-Drucks.
69/10 [Beschluss]). Damit folgte der Bundesrat der Empfehlung der
Ausschüsse (BR-Drucks.
89/1/10). Der Gesetzentwurf entspricht in weiten Teilen dem vom Bundesrat
im Jahr 2008 beschlossenen Entwurf (BR-Drucks.648/08
[Beschluss]), der der Diskontinuität anheim fiel. Dieser
frühere Gesetzentwurf ging auf den Entwurf
der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Begrenzung der Ausgaben für die Beratungshilfe
zurück. Dazu hatte die BRAK im Februar 2008 eine Stellungnahme abgegeben (BRAK-Stellungnahme
Nr. 2/2008). Wir berichteten hierzu in
KammerInfo 4/2010,
19,
18,
8
und 4/2008. Verbraucherdarlehensverträge
Der Bundesrat hat am 07.05.2010 eine Stellungnahme
zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation
für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das
Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des
Darlehensvermittlungsrechts (BR-Drucks.
157/10) beschlossen (BR-Drucks.
157/10 [Beschluss]). Mit diesem gesetzlichen Muster soll eine
verlässliche Grundlage dafür geschaffen werden, wie Verbraucher über ihre
Widerrufsrechte beim Abschluss von Darlehensverträgern zu informieren sind.
Hintergrund ist, dass bei einer mangelhaften Belehrung von Verbrauchern über
ihre Rechte Verträge auch noch nach sehr langer Zeit widerrufen werden
konnten. Mit der freiwilligen Verwendung des gesetzlichen Musters kann
zukünftig der Darlehensgeber davon ausgehen, dass er alle gesetzlichen
Belehrungspflichten eingehalten hat. Das Muster soll als Anhang dem EGBGB
angefügt werden und erhält dadurch den Rang eines formellen Gesetzes. Daneben
enthält der Entwurf einige Anpassungen und Klarstellungen zum Verbraucherdarlehensrecht.
Lesen Sie hierzu KammerInfo 7/2010. Effektivität
des Strafverfahrens
Der Bundesrat hat in seiner 869. Sitzung am
07.05.2010 beschlossen, den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Effektivität
des Strafverfahrens in den Bundestag einzubringen (BR-Drucks.
120/10 [Beschluss]). Vor dem Hintergrund der Begrenztheit der Ressourcen
der Justiz seien in der rechtspolitischen Diskussion zahlreiche Vorschläge
unterbreitet worden, wie Strafverfahren ohne Beeinträchtigung der
Wahrheitsfindung und der berechtigten rechtsstaatlichen Interessen der Bürger
zu beschleunigen und zu straffen seien. Strukturelle Reformen seien vom
Bundesrat u.a. bereits mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des
Strafverfahrens (BR-Drucks.
660/06 [Beschluss]) gefordert worden. Dem sei jedoch nur teilweise entsprochen
worden. Mit dem aktuellen Entwurf werden drei Vorschläge aufgegriffen. Dies sind
erstens die Vereinfachung des Ermittlungsverfahrens durch Einführung einer
Pflicht von Zeugen, auf Ladung vor der Polizei zu erscheinen, zweitens die
Erstreckung des § 153a StPO auf das Revisionsverfahren sowie drittens
die Modifizierung der gerichtlichen Zuständigkeit bei Entscheidungen nach
§ 454b Abs. 3 StPO. Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 20
und 19/2006. Änderung des
§ 113 StGB
Der Bundesrat hat am 07.05.2010 beschlossen, den
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (Strafrechtsänderungsgesetz
- StRÄndG) in den Bundestag einzubringen (BR-Drucks.
98/10 [Beschluss]). Die Neuregelung verfolgt das Ziel, den
Straftatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB)
zu ändern. Nach dem Entwurf ist - vor dem Hintergrund einer in den letzten
Jahren festzustellenden Zunahme von tätlichen Angriffen gegen Polizeibeamte -
der durch § 113 Absatz 1 StGB gewährte strafrechtliche Schutz staatlicher
Vollstreckungshandlungen nicht mehr ausreichend gewährleistet. Mit der vorgesehenen
Erhöhung des Strafrahmens werde auf die zunehmenden Widerstandshandlungen reagiert,
indem über die generalpräventive Wirkung des Strafrechts einer
Bagatellisierung entgegengewirkt werde. Darüber hinaus bestehe unabhängig von
bereits vorhandenen Sanktionsmöglichkeiten ein Bedürfnis, dass der
Gesetzgeber auch Feuerwehrleute und Rettungskräfte ausdrücklich in den
Anwendungsbereich des § 113 StGB einbeziehe und vor Behinderungen und
tätlichen Angriffen bei Hilfseinsätzen schütze. Diesem Ziel diene die Einfügung
des § 113 Abs. 1 Satz 2 StGB. § 113 Abs. 2 StGB enthalte
strafverschärfende Regelbeispiele wie z. B. das Mitführen einer Waffe. Im
Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG v. 01.09.2008 (2
BvR 2238/07) soll durch die Ergänzung um andere gefährliche Werkzeuge
eine Strafbarkeitslücke geschlossen werden. StGB-Regelung
zur Abgeordnetenbestechlichkeit
Die Fraktion DIE LINKE hat einen Gesetzentwurf (BT-Drucks.
17/1412) zur Bekämpfung der Abgeordnetenbestechung vorgelegt. Danach soll
die Abgeordnetenbestechlichkeit in das Strafgesetzbuch aufgenommen werden.
Auch die Abgeordnetenbestechung soll neu geregelt werden. Die Regelungen
sollen für den Bundestag, die 16 Landtage und die Räte von Gemeinden gelten.
Die Fraktion fordert darüber hinaus, dass die Vorgaben der UN-Konvention
gegen Korruption (engl.
Fassung, deutsche
Übersetzung) umgehend in deutsches Recht umgesetzt werden sollen. Die
Bundesregierung hatte das Übereinkommen im Dezember 2003 unterzeichnet. VorratsdatenspeicherungNach der Antwort der Bundesregierung (BT-Drucks.
17/1482) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE
Vorratsdatenspeicherung und Sicherheitslücken (BT-Drucks.
17/1314) liegen keine Erkenntnisse darüber vor, in wie vielen Fällen es
aufgrund der Vorratsdatenspeicherung zu einer Verurteilung von Tätern bzw.
zusätzlichen Tätern, dem sog. Beifang, gekommen ist. Laut Bundesregierung sei
im Erhebungszeitraum von Mai 2008 bis August 2009 in 4.707 Verfahren auf
gespeicherte Vorratsdaten zugegriffen worden. Grundsätzlich sei festzuhalten,
dass das BVerfG nur Teile des Telekommunikationsgesetzes geprüft habe und zu
dem Urteil gelangt sei, dass einige Paragrafen gegen das Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis verstießen, so die Bundesregierung. Das BVerfG hat mit
Urteil v. 02.03.2010 (1
BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08) entschieden, dass die konkrete
Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß ist. Die
Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen § 113a,
§ 113b
TKG und § 100g
StPO, soweit dieser die Erhebung von Daten gem. § 113a TKG zulässt, die durch
das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter
Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie
2006/24/EG (BGBl. 2007 I,
3198) eingeführt wurden. Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 5/2010
sowie 23,
22,
21,
17,
15,
13
und 12/2007. Vereinfachung des GVO-Verfahrens
Die SPD-Fraktion hat einen Gesetzentwurf (BT-Drucks.
17/1426) vorgelegt, durch den das Verfahren nach der
Grundstücksverkehrsordnung (GVO) vereinfacht werden soll. Nach den Plänen der
SPD soll der der GVO zugrunde liegenden Sicherungsgedanken zielgenau zu
Gunsten noch offener vermögensrechtlicher Ansprüche weiter verfolgt werden.
Nicht mit Rückübertragungsansprüchen belasteten Grundstücken soll jedoch ab
2014 eine unbeschränkte Teilnahme am Grundstücksverkehr ermöglicht werden. Wahl neuer
Bundesrichter
Am
06.05.2010 wurden 21 neue Bundesrichter gewählt. Für den BGH sind elf, für
das BVerwG fünf, für das BAG und das BSG jeweils ein sowie für den BFH drei
Richterinnen und Richter gewählt worden. Lesen Sie hierzu die BMJ-Pressemitteilung
v. 06.05.2010. DAI
Das Deutsche Anwaltsinstitut präsentiert die
Veranstaltung "Die Erbschaftssteuer im erbrechtlichen Mandat" am
04.06.2010 in Berlin. Weitere Informationen finden Sie hier. |
Impressum
Bundesrechtsanwaltskammer,
Büro Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin, Tel: 030/ 28 49 39 0, Redaktion und Bearbeitung: RAin Friederike
Lummel; RA Stephan Göcken, C. Kaschel-Blumenthal Der Newsletter ist im Internet unter www.BRAK.de abrufbar. Wenn Sie diesen
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