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Aktuelles
aus Berlin: Rechtsschutz
bei überlangen Gerichtsverfahren Stärkung des Schutzes von
Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten Neuordnung der
Sicherungsverwahrung Mitglieder nach dem EuRAG und nach § 206 BRAO Neuordnung der Gemeindefinanzen Ausgabe Nr. 12/2010 v.
10.06.2010 |
Einschränkung der Befristung von
Arbeitsverhältnissen |
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Aktuelles
aus Berlin: Rechtsschutz bei überlangen GerichtsverfahrenIn der BRAK-Stellungnahme-Nr.
11/2010 zum Referentenentwurf
eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (15.03.2010) begrüßt die
BRAK ausdrücklich das Anliegen des Gesetzgebers, mit dem Referentenentwurf
Rechtsschutzmöglichkeiten in Fällen überlanger Gerichtsverfahren und
strafrechtlicher Ermittlungsverfahren einzuführen. Die BRAK weist jedoch
darauf hin, dass auch weiterhin die Verfahrensbeschleunigung durch die
konsequente Anwendung und/oder Verbesserung der Verfahrensordnungen der
einzelnen Gerichtsbarkeiten im Vordergrund stehen sollte. Zudem können
strukturelle Ursachen für die Überlänge gerichtlicher Verfahren (u.a. die
unzureichende Personalausstattung der Gerichte und Staatsanwaltschaften)
durch die vorgeschlagene Neuregelung nicht behoben werden. Der Referentenentwurf, der eine Reaktion auf die
Rechtsprechung des EGMR
ist, sieht für überlange Gerichtsverfahren einen Entschädigungsanspruch vor
und versucht, dem Gedanken einer Prävention mit der Einführung einer
Verzögerungsrüge Rechnung zu tragen. Dieses Kompensationsmodell wird nach
Ansicht der BRAK nicht den gewünschten Effekt haben können, da die
Verzögerungsrüge keinen neuen Rechtsbehelf darstellt. Da das Gericht deshalb
nicht zu einer förmlichen Bescheidung verpflichtet ist und für die
Verfahrensbeteiligten keine Beschwerdemöglichkeiten bestehen, kann nach dem
Referentenentwurf kein Fortgang des Verfahrens erzwungen werden. Die im
Entwurf vorgesehene Verzögerungsrüge sollte daher nach Ansicht der BRAK
durch eine Untätigkeitsbeschwerde unter Beibehaltung eines Anspruchs auf
Entschädigung ersetzt werden. Das hat den Vorteil, dass die Beteiligten
unmittelbar auf das Verfahren Einfluss nehmen können, da über die
Untätigkeitsbeschwerde entschieden werden muss. Diese Konzeption entspricht
den Vorgaben aus der Rechtsprechung des EGMR. Das von der BRAK favorisierte
Kombinationsmodell orientiert sich an dem BMJ-Referentenentwurf
über Rechtsbehelfe bei Verletzung des Rechts auf ein zügiges gerichtliches
Verfahren (Untätigkeitsbeschwerdengesetz) vom 22.08.2005. Dieser Entwurf,
den die BRAK in der BRAK-Stellungnahme-Nr.
28/2005 begrüßt hatte, ist von der Bundesregierung nicht beschlossen
worden. In Strafsachen soll es vorrangig bei den
strafrechtlichen Instituten (z.B. dem sog. Strafvollstreckungsmodell)
bleiben. Nur wenn diese nicht greifen (z.B. in Fällen des Freispruchs), sollte
die Entschädigungsregelung zum Tragen kommen. Der Entwurf sieht vor, dass in
Strafsachen eine ausreichende Wiedergutmachung für Nachteile aus einer
überlangen Verfahrensdauer gegeben ist, wenn das Gericht die Dauer des
Verfahrens zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt hat. Dies darf nach
Ansicht der BRAK nicht dazu führen, dass dann beim sog.
Strafvollstreckungsmodell keine Berücksichtigung einer überlangen
Verfahrensdauer erfolgt, wenn sich der Beschuldigte nicht dagegen gewehrt hat
bzw. sich darüber beschwert hat. Bislang ist im Strafverfahren die
Verfahrensverzögerung in der Rechtsprechung ausschließlich als eine Handlung
des Staates angesehen worden, die zu Lasten des Beschuldigten ging und die
vom Staat auszugleichen war. Dabei muss es nach Ansicht der BRAK bleiben. Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu RechtsanwältenDer Bundesrat hat am
04.06.2010 eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des
Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht
((BR-Drucks.
229/10) beschlossen (BR-Drucks.
229/10 (Beschluss)). Der Gesetzentwurf der Bundesregierung verfolgt das
Ziel, den bislang nur für Geistliche, Verteidiger und Abgeordnete geltenden
Schutz des § 160a
Abs 1 StPO, der ein absolutes Erhebungs- und Verwertungsverbot
hinsichtlich aller Ermittlungsmaßnahmen vorsieht, auf Rechtsanwälte
(einschließlich der niedergelassenen oder dienstleistenden europäischen
Rechtsanwälte) sowie auf nach § 206 BRAO in
eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Personen und Kammerrechtsbeistände zu
erstrecken. Der Bundesrat bittet in seiner Stellungnahme, im weiteren Verlauf
des Gesetzgebungsverfahrens auch in § 20u BKAG
die entsprechende Differenzierung zwischen Verteidigern und Rechtsanwälten,
einschließlich der ihnen gleichgestellten sonstigen Mitglieder einer
Rechtsanwaltskammer, zu beseitigen. Damit folgte der Bundesrat der Empfehlung
des Ausschusses für Innere Angelegenheiten (BR-Drucks.
229/1/10). Lesen Sie hierzu auch die Erläuterungen
zu TOP 16 der 871. BR-Sitzung. Wir berichteten zu diesem
Thema in KammerInfo 7
und 3/2010,
21,
10,
2
und 1/2009
sowie 23,
21,
17,
16,
15
und 13/2008. Online-DurchsuchungDie Bundesregierung teilt
in ihrer Antwort (BT-Drucks.
17/1814) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE (BT-Drucks.
17/1629) mit, dass das Bundeskriminalamt (BKA) seit Inkrafttreten der
Ende 2008 verabschiedeten Novelle des BKA-Gesetzes (BGBl. I
2008, S. 3083 ff.) im Zeitraum vom 01.01.2009 bis heute keine
Maßnahmen der Online-Durchsuchung vorgenommen hat. Die Bundesregierung weist
darauf hin, dass es sich bei der Online-Durchsuchung um eine
Ultima-Ratio"-Maßnahme handele, die unter engen Voraussetzungen nur
dann zur Anwendung kommen könne, wenn andere weniger eingriffsintensive
Ermittlungsmaßnahmen keinen Erfolg versprächen. Die BRAK berichtete zu
diesem Thema in KammerInfo 1/2009,
23,
21,
17,
16,
15
und 13/2008
sowie 21/2007. Neuordnung der SicherungsverwahrungDas BMJ hat Eckpunkte für
eine Neuordnung der Sicherungsverwahrung vorgestellt. Kern dieser Neuordnung
ist die Beschränkung der Sicherungsverwahrung auf schwere Fälle wie Sexual-
und Gewalttäter. Die Neukonzeption der Sicherungsverwahrung beruht dabei auf
drei Säulen: Der Konsolidierung der primären Sicherungsverwahrung (§ 66
StGB); dem Ausbau der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung (§ 66a StGB) sowie
der Beschränkung der nachträglichen Sicherungsverwahrung (§ 66b StGB). Die
Änderungen sollen nur für Neufälle" gelten. Das bedeutet, wenn die Tat,
die Anlass für eine Sicherungsverwahrung gibt, nach Inkrafttreten der
Neuregelung begangen wird. Für Altfälle" soll dagegen die geltende
Rechtslage beibehalten werden. Lesen Sie hierzu die BMJ-Pressemitteilung
v. 09.06.2010 Mitglieder nach dem EuRAG und nach § 206 BRAODie BRAK hat die Statistik
der zugelassenen ausländischen Rechtsanwälte (nach EuRAG
(Grafik
EuRAG) und nach § 206
BRAO (Grafik
BRAO) sowie die Statistik
der ausländischen Bewerber, die aufgrund eines Studienabschlusses in
Deutschland bzw. einer Eignungsprüfung die Zulassung als Rechtsanwalt in
Deutschland erhalten haben, veröffentlicht. Der Statistik ausländische
Rechtsanwälte ist zu entnehmen, dass zum 01.01.2010 nach dem EuRAG 351 Rechtsanwälte
bundesweit tätig sind und nach § 206 BRAO
213. Insgesamt sind somit bundesweit 564 ausländische Rechtsanwälte in
Deutschland tätig. Beim Jahresvergleich der nach EuRAG bzw. § 206 BRAO
zugelassenen Rechtsanwälte ist zu beachten, dass in den vergangenen Jahren
einige Länder in den Geltungsbereich des EuRAG übergegangen sind, die vorher
dem § 206 BRAO zuzurechnen waren. Neuordnung der GemeindefinanzenIn ihrer Antwort (BT-Drucks.
17/1728) auf eine Anfrage der Linksfraktion Zukunft der Kommunalfinanzen
und Gemeindefinanzkommission (BT-Drucks. 17/1508)
führt die Bundesregierung aus, dass sie am 24.02.2010 die Einsetzung der sog.
Gemeindefinanzkommission beschlossen hat. Die Bundesregierung schreibt, dass
die Gemeindefinanzkommission derzeit ein Modell prüfe, das kommunale
Zuschlagsrechte bei der Körperschafts- und Einkommenssteuer sowie einen
höheren kommunalen Anteil an der Umsatzsteuer vorsehe. Dieses Modell
orientiere sich an bekannten Zuschlagsmodellen zum Ersatz der Gewerbesteuer.
Auf Wunsch der kommunalen Spitzenverbände werde auch ein Kommunalmodell,
welches eine Stärkung der Gewerbesteuer vorsehe, in die Prüfung einbezogen.
Darüber hinaus werde noch entschieden, wie das Modell der Stiftung
Marktwirtschaft in die Prüfung einbezogen werde. Lesen Sie zu diesem Thema
KammerInfo 11
und 9/2010. Einschränkung der Befristung von ArbeitsverhältnissenDie Fraktion DIE LINKE
fordert in einem Antrag (BT-Drucks.
17/1968), die Befristung von Arbeitsverhältnissen ein(zu)dämmen. Die
Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsverhältnisses solle
aus dem Teilzeit-
und Befristungsgesetz gestrichen werden. Darüber hinaus müsse die
Befristung zur Erprobung wegfallen. Die SPD-Fraktion verlangt in einem Antrag
Langfristige Perspektive statt sachgrundlose Befristung (BT-Drucks.
17/1769), die Möglichkeit zur kalendermäßigen Befristung eines
Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes 1. bis zur Dauer von
zwei Jahren, 2. bis zur Dauer von vier Jahren in den ersten vier Jahren nach
der Gründung eines Unternehmens und 3. bis zur Dauer von fünf Jahren für
Arbeitnehmer ab Vollendung des 52. Lebensjahrs in § 14 TzBfG zu
streichen. Beide Anträge standen am 01.06.2010 auf der TO des
Bundestags. UnterhaltsvorschussrechtDer Bundesrat hat am
04.06.2010 beschlossen, den Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung und
Verbesserung des Vollzugs im Unterhaltsvorschussrecht (BR-Drucks.
276/10) beim Bundestag einzubringen (BR-Drucks.
276/10 (Beschluss)). Die Neuregelung zielt zum einen darauf ab, eine
Privilegierung nichtehelicher Lebensgemeinschaften im
Unterhaltsvorschussrecht zu bereinigen. Zum anderen sollen die
Informationsquellen zur Durchsetzung des Rückgriffsanspruchs für die
Unterhaltsvorschussstellen durch die Einführung eines automatisierten
Datenabgleichs und Kontenabrufes ausgeweitet und verbessert werden. Der
federführende Ausschuss für Familie und Senioren und der Ausschuss für Frauen
und Jugend hatten empfohlen, den Entwurf mit der Maßgabe, ihn auf die
Verbesserung der Rückgriffsmöglichkeiten zu begrenzen, beim Bundestag
einzubringen. Der Finanzausschuss und der Ausschuss für Innere
Angelegenheiten empfahlen die unveränderte Einbringung (vgl. BR-Drucks.
276/1/10). Umsetzung der VerbraucherkreditrichtlinieDas Gesetz zur Umsetzung
der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der
Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das
Widerrufs- und Rückgaberecht (BGBl.
2009 I 2355 ff.) tritt am 11.06.2010 in Kraft. Mit der Neuregelung werden
die Richtlinie
2008/48/EG v. 23.04.2008 (Verbraucherkreditrichtlinie) sowie der
zivilrechtliche Teil der Richtlinie
2007/64/EG v. 13.11.2007 (Überweisungsrichtlinie) ins deutsche Recht
umgesetzt. Lesen Sie hierzu die BMJ-Pressemitteilung
v. 10.06.2010. Weitere Informationen des BMJ finden Sie hier.
Zentrales TestamentsregisterDer Bundesrat hat in
seiner 871 Sitzung am 04.06.2010 beschlossen, den Entwurf eines Gesetzes
zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch
Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer (BR-Drucks.
247/10) in den Bundestag einzubringen (BR-Drucks.
247/10 (Beschluss)). Mit dem Gesetzentwurf sollen für das
Mitteilungswesen in Nachlasssachen die Vorzüge der modernen Kommunikations-
und Speichermedien nutzbar gemacht werden. Gegenwärtig werden letztwillige
Verfügungen und andere für die Erbfolge relevante Urkunden dezentral bei ca.
5 200 Stellen verwahrt und sind dort auf Karteikarten registriert, was zu
erheblichen Verzögerungen bei der Abwicklung von Nachlassverfahren führe. Zu
diesem Zweck soll bei der BNotK ein elektronisch geführtes Zentrales
Testamentsregister eingerichtet werden, in das die vorhandenen sowie die
künftigen Verwahrdaten überführt werden. BRAK-MitteilungenDas Heft 3/2010 der BRAK-Mitteilungen erscheint am
15.06.2010. Unter anderem finden Sie eine empirische Untersuchung des Soldan
Instituts über die Rolle von Beratungshilfemandaten in der anwaltlichen
Praxis. In einem weiteren Beitrag untersucht U. Schulz die Frage, inwieweit
der Abschluss sittenwidriger Vergütungsvereinbarungen auch eine anwaltliche
Berufspflichtverletzung sein kann. Das Verhältnis zwischen Abwickler und
Insolvenzverwalter wird anschließend von L. Tauchert und P. Schulze-Grönda
dargestellt. Im Rechtsprechungsteil ist u.a. eine neuere Entscheidung des BGH
zur Sittenwidrigkeit beim Einstiegsgehalt eines Berufsanfängers abgedruckt. Das BRAKMagazin widmet sich in seinem Titelbeitrag
der neuen Schlichterin der Rechtsanwaltschaft Dr. h.c. Renate Jaeger, die sich in einem Interview vorstellt. VeranstaltungshinweisDie ABA- Konferenz zu dem
Thema How to avoid shipwrecks in U.S. German business findet am
20./21.06.2010 in Frankfurt statt. Das Programm finden Sie hier.
DAIDas Deutsche
Anwaltsinstitut (DAI) präsentiert die Veranstaltung Vertragsverhältnisse in
der Insolvenz" am 25.06.2010 in Heusenstamm. Weitere Informationen
finden Sie hier. |
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Bundesrechtsanwaltskammer,
Büro Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin, Tel: 030/ 28 49 39 0, Redaktion: RAin Friederike Lummel,
Bearbeitung: C. Kaschel-Blumenthal Der Newsletter ist im Internet unter http://www.brak.de/ abrufbar. Wenn Sie diesen
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