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Aktuelles aus Berlin: BVerfG zur elterlichen Sorge nichtehelichen
Kinder Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen
zu Rechtsanwälten Ausgabe
Nr. 16/2010 v. 04.08.2010 |
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Aktuelles
aus Berlin: BVerfG zur elterlichen Sorge nichtehelichen KinderDas BVerfG hat am
03.08.2010 einen Beschluss v. 21.07.2010 (1
BvR 420/09) veröffentlicht, nach dem der Ausschluss des Vaters eines
nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung
der Mutter verfassungswidrig ist. Mit der Entscheidung wurden die §§ 1626a
Abs. 1 Nr. 1, 1672 Abs. 1
BGB für unvereinbar mit Art. 6
Abs. 2 GG erklärt. Diese sehen vor, dass nicht miteinander verheirateten
Eltern die gemeinsame Sorge für das Kind nur nach Abgabe einer gemeinsamen
Sorgerechtserklärung zusteht (§1626a
Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die gänzliche oder teilweise Übertragung der
elterlichen Sorge auf den Vater kann, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nur
mit Zustimmung der Mutter erfolgen (§ 1672
Abs. 1 BGB). Das BVerfG stellt in seiner Entscheidung fest, dass das
Elternrecht des Vaters aus Art. 6
Abs. 2 GG dadurch verletzt werde, dass er keine Möglichkeit habe, gegen
den Willen der Mutter gerichtlich überprüfen zu lassen, ob eine
Sorgerechtsübertragung aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist. Damit sei
ihm in Fällen der fehlenden mütterlichen Zustimmung der Zugang zur
Sorgerechtstragung gänzlich verwehrt. Nicht beanstandet hat das Gericht
dagegen die grundsätzliche Regelung des § 1626a
Abs. 2 BGB, wonach ohne entsprechende Sorgerechtserklärungen nach § 1626a Abs. 1
BGB grundsätzlich zunächst die Mutter das elterliche Sorgerecht hat. Das
BVerfG schließt sich damit der Entscheidung
des EGMR v. 03.12.2009 an. Lesen Sie hierzu die BVerfG-Pressemitteilung
v. 03.08.2010. Das BMJ hat in der BMJ-
Pressemitteilung v. 03.08.2010 einen baldigen Gesetzentwurf zur Änderung
der Vorschriften zum Sorgerecht angekündigt. Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu RechtsanwältenDie Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur
Stärkung des Vertrauensverhältnisses zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht (BT-Drucks.
17/2637) vorgelegt. Der Entwurf verfolgt das Ziel, den bislang nur für
Geistliche, Verteidiger und Abgeordnete geltenden Schutz des § 160a
Abs 1 StPO, der ein absolutes Erhebungs- und Verwertungsverbot
hinsichtlich aller Ermittlungsmaßnahmen vorsieht, auf Rechtsanwälte (einschließlich
der niedergelassenen oder dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte) sowie
auf nach § 206
BRAO in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Personen und
Kammerrechtsbeistände zu erstrecken. Anwälte dürften dann z.B. nicht mehr abgehört
werden und es dürften keine Akten von Mandanten in ihren Büros beschlagnahmt
werden. In seiner Stellungnahme (Anlage 3 der BT-Drucks.
17/2637, S. 9ff.) fordert der Bundesrat, auch im Bundeskriminalamtgesetz
die Unterscheidung zwischen Verteidigern und anderen Rechtsanwälten
aufzuheben. Diesen Vorstoß des Bundesrates begrüßt die BRAK in der BRAK-Pressemitteilung v.
04.08.2010. Die BRAK hatte in der BRAK-Stellungnahme-Nr.
15/2010 die Absicht der Bundesregierung begrüßt, über den
Regierungsentwurf hinaus auch die Einbeziehung weiterer, zur beruflichen Verschwiegenheit
verpflichteten Berufsgruppen in den absoluten Geheimnisschutz des § 160a
Abs. 1 StPO zu prüfen. Die BRAK spricht sich dafür aus, für alle
Rechtsanwälte sowie die mit Rechtsanwälten sozietätsfähigen Berufe (§ 59a
Abs. 1 S. 1-3 BRAO) gem. § 53 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2, 3 StPO einen absoluten Geheimnisschutz vorzusehen. Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 15,
12,
7
und 3/2010,
21,
10,
2
und 1/2009
sowie 23,
21,
17,
16,
15
und 13/2008. SicherungsverwahrungAm 30.07.2010 ist das Vierte Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes v. 24.07.2010 zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung bei Entscheidungen zur Sicherungsverwahrung in Kraft getreten. Durch eine Änderung des GVG besteht nun eine Vorlagepflicht an den BGH, wodurch für eine einheitliche Rechtsprechung und damit auch Rechtspraxis gesorgt werden soll. Hintergrund ist die Entscheidung des EGMR v. 17.12.2010 (Az.: 19359/04). Der EGMR hatte festgestellt, dass die rückwirkende Verlängerung einer zunächst auf zehn Jahre begrenzten Sicherungsverwahrung auf unbestimmte Zeit gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Unter den OLGs hat sich eine uneinheitliche Linie hinsichtlich der Rechtsfrage abgezeichnet, ob dieses Urteil zwingend berücksichtigt werden muss. Nach der gesetzlichen Neuregelung muss nun zukünftig ein OLG, das in dieser Frage von einer anderen OLG -Entscheidung, die nach dem 01.01.2010 (Stichtag) ergangen ist, abweichen will, die Sache dem BGH vorlegen. Lesen Sie hierzu die BMJ-Pressemitteilung v. 29.07.2010. Zentrales TestamentsregisterDer Bundesrat hat den
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in
Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der
Bundesnotarkammer (BT-Drucks.
17/2583) vorgelegt. Im gegenwärtigen Mitteilungswesen in Nachlasssachen
wurden in der Vergangenheit verschiedene Defizite festgestellt. Dazu zählt zunächst,
dass die Vorteile des elektronischen Wandels und die möglichen
Effizienzgewinne durch moderne Kommunikations- und Speichermedien nicht
genutzt werden. Stattdessen erfolgt die Verwahrung erbfolgerelevanter Urkunden
derzeit dezentral bei ca. 5.200 Stellen auf Karteikarten. Komplizierte
Meldewege, veraltete Verwahrdaten und Kapazitätsgrenzen der Hauptkartei für
Testamente führen zu erheblichen Verzögerungen und Mehrkosten. Darüber hinaus
kann sich Deutschland bislang nicht an europäischen Bestrebungen zur
Vernetzung von Registern über erbfolgerelevante Erklärungen beteiligen. Zur
Lösung dieser Defizite soll bei der BNotK ein elektronisch geführtes
zentrales Testamentsregister eingerichtet werden. Die vorhandenen Daten
sollen in dieses Register überführt werden. Das Nachlassverfahren würde
verbessert, weil die BNotk das zuständige Nachlassgericht und alle relevanten
Verwahrstellen am Tag des Eingangs der Sterbefallmitteilung benachrichtigen
könne. Es würde ermöglicht, den Verwahrungsort aller registrierten Urkunden
ständig zu aktualisieren und dadurch Fehlmeldungen zu vermeiden. Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 9
und 4/2010. BRAK-MitteilungenDas Heft 4/2010 der BRAK-Mitteilungen erscheint ab
12.08.2010. Unter anderem finden Sie darin einen Aufsatz zu der Entwicklung
der Strukturen und der Beschäftigtenzahlen in Rechtsanwaltskanzleien, mit dem
die Reihe der Berichterstattung zum Statistischen Berichtssystem für
Rechtsanwälte (STAR) fortgesetzt werden soll. In einem weiteren Beitrag
werden kollisionsrechtliche Überlegungen anlässlich der EuGH-Rechtssache Akzo
Akcros angestellt. Im Rechtsprechungsteil ist u.a. eine Entscheidung des BGH
zum Schutzzweck der verletzten Pflicht bei Steuerhinterziehung abgedruckt.
Der Präsident der BRAK Axel C. Filges widmet sich in den Akzenten dem
BMJ-Referentenentwurf über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren zur Umsetzung der EGMR-Rechtsprechung.
Im Titelbeitrag des BRAKMagazins beantwortet Jutta Freifrau
von Falkenhausen Fragen zum Frauenbild in Großkanzleien. VeranstaltungshinweisAm 27.10.2010 um 18.00 Uhr
findet das Fachsymposium Patientenverfügung in Kiel statt. Die
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer und die Notarkammer laden alle
interessierten Mediziner, Betreuer, Mitglieder aller pflegerisch tätigen
Berufe und Rechtsanwälte und Notare ein, um die Frage des mutmaßlichen
Willens von Patienten in der konkreten Situation einer lebensbedrohlichen
Krankheit zu diskutieren. Die Einladung finden Sie hier.
DAI
Das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) präsentiert die
Veranstaltung DAIvent Wiederholungs- und Vertiefungskurs Sozialrecht
2010" vom 03.09. - 04.09.2010 in Kassel. Weitere Informationen finden
Sie hier. |
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Büro Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin, Tel: 030/ 28 49 39 0, Redaktion: RAin Friederike Lummel; Bearbeitung:
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