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Aktuelles
aus Berlin: BFH: Keine Gewerblichkeit der Berufsbetreuertätigkeit durch RechtsanwälteDer BFH hat mit Urteil vom 15.06.2010 (VIII
R 10/09) entschieden, dass Berufsbetreuer keine Einkünfte aus
Gewerbebetrieb, sondern aus sonstiger selbständiger Arbeit erzielen. Damit
hat der BFH seine Rechtsprechung zur Qualifikation der Einkünfte von
berufsmäßigen Betreuern und Verfahrenspflegern geändert und behandelt die
Einkünfte nunmehr als nicht gewerblich. Diese Einkünfte unterliegen damit
nicht mehr der Gewerbesteuer. Die Abfärberegelung gem. § 15 Abs. 3
Nr. 1 EStG findet daher keine Anwendung. In dem entschiedenen Fall waren die
Einkünfte von Rechtsanwälten, die neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit als
Berufsbetreuer tätig waren, durch das Finanzamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
eingestuft worden. Der BFH entschied nun, dass es sich um Einkünfte aus
sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne von § 18 Abs. 1
Nr. 3 EStG handele, für die keine Gewerbesteuer anfällt. Nach der
Entscheidung des BFH, ist die Tätigkeit eines Berufsbetreuers den Einkünften
aus sonstiger selbständiger Arbeit zuzuordnen, weil sie ebenso wie die in § 18 Abs. 1
Nr. 3 EStG bezeichneten Regelbeispiele (Testamentsvollstreckung,
Vermögensverwaltung, Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied) berufsbildtypisch
durch eine selbständig ausgeübte fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis
sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt ist. Mit dieser Entscheidung
hält der BFH nicht mehr an seiner früheren Rechtsprechung fest, nach der
Einkünfte berufsmäßiger Betreuer als gewerblich eingestuft wurden (vgl.
BFH-Urteil vom 04.11.2004 IV R 26/03). Lesen Sie auch die BFH-Pressemitteilung
v. 13.08.2010. Gesetzentwurf zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der JustizIn der BRAK-Stellungnahme-Nr.
20/2010 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der
Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz begrüßt die BRAK im Wesentlichen die
vorgeschlagenen Änderungen. Insbes. begrüßt sie, dass von der Anordnung einer
Genehmigungsfiktion nach Ablauf einer Dreimonatsfrist im
Berufszulassungsverfahren im Bereich der rechtsberatenden Berufe abgesehen
werden soll. Ebenso wird die Übertragung der Zuständigkeit für die Ahndung
von Verstößen gegen die zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie
erlassenen Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung auf die
Rechtsanwaltskammern als Stärkung der Selbstverwaltung ausdrücklich begrüßt.
Bedenken bestehen hingegen gegen die Anpassung der Schufa-Klausel beim
Pfändungsschutzkonto sowie die Streichung des Absatzes 2 der Anmerkung zu Nr.
3105 VV-RVG.
Schließlich nimmt die BRAK diese Stellungnahme zum Anlass, eine Neufassung
des § 88
Abs. 3 Satz 3 BRAO vorzuschlagen, durch den das Wahlverfahren zum
Vorstand einer Rechtsanwaltskammer erleichtert und sichergestellt werden
soll, dass alle in den Kammervorständen vakanten Sitze tatsächlich besetzt
werden. Stärkung des Erfolgsbezugs im GerichtsvollzieherkostenrechtDie BRAK hat in der BRAK-Stellungnahme-Nr.
19/2010 zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Erfolgsbezugs im
Gerichtsvollzieherkostenrecht keine Einwendungen gegen die vorgesehenen
Änderungen der Festgebühren vorgebracht. Nach den Berechnungen im Gesetzentwurf
ergibt sich derzeit ein Kostendeckungsgrad von weniger als 47 Prozent,
so dass es angesichts der Notwendigkeit zu Einsparungen im öffentlichen
Bereich durchaus verständlich ist, dass im Gerichtsvollzieherbereich ein
höherer Kostendeckungsgrad durch angemessene Erhöhung der Gebühren erzielt
werden soll. Kritisch sieht die BRAK die geplante Einführung einer
Erfolgsgebühr. Bei Einführung einer Erfolgsgebühr könnten die
Gerichtsvollzieher aus wirtschaftlichen Überlegungen gehalten sein,
Vollstreckungsaufträge vorzuziehen, bei denen mit einem entsprechenden Erlös
zu rechnen ist. Zweifelhafte Aufträge oder solche, bei denen von vornherein
absehbar ist, dass mit einem Vollstreckungserlös nicht zu rechnen ist,
könnten demzufolge in der Bearbeitung zurückgestellt werden. Dies würde die
Grenzen des jedem Gerichtsvollzieher einzuräumenden Ermessenspielraums bei
der Festlegung der Reihenfolge seiner Aufträge überschreiten, wäre aber
regelmäßig weder für Gläubiger noch für die Aufsichtbehörden überprüfbar.
Diese grundsätzlichen Bedenken hatte die BRAK bereits im Rahmen der BRAK-Stellungnahme-Nr.
34/2007 zum damaligen Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens
(BT-Drucks.
16/5727) vorgebracht. Englisch als GerichtsspracheDie BRAK unterstützt in der BRAK-Stellungnahme-Nr.
22/2010 zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für
internationale Handelssachen (KfiHG BT-Drucks.
17/2163) die Absicht, den Gerichtsstandort Deutschland durch die
Einrichtung von Kammern für internationale Handelssachen bei den Landgerichten,
vor denen Rechtsstreitigkeiten in englischer Sprache geführt werden können,
zu stärken. Die Initiative zur Schaffung von Kammern für internationale
Handelssachen ist inhaltlich im Zusammenhang mit den Bestrebungen der Justizorganisationen,
die Anwendung des deutschen Rechts auch im Ausland zu fördern, im Rahmen des
Bündnisses für das Deutsche
Recht und der gemeinsamen Kampagne Law - Made in Germany zu sehen.
Es besteht Einigkeit darin, dass das deutsche materielle Zivilrecht im internationalen
Vergleich einen sehr hohen Qualitätsstandard für sich beanspruchen kann. Die
Intention, diesem Vorteil des deutschen Rechtssystems zusätzliche Geltung zu
verschaffen, ist deswegen grundsätzlich richtig und zu begrüßen. Die Annahme,
die Sprachbarriere sei ein wesentliches Kriterium, ist mithin derzeit noch
nicht belegt andererseits auch nicht widerlegt. Die BRAK möchte deshalb zur
Überlegung stellen, die Einführung internationaler Kammern ausdrücklich als
(befristetes) Experiment vorzusehen oder zunächst auf einzelne Spruchkörper
zu beschränken, um die notwendigen Erfahrungen sammeln zu können, die dann
möglicherweise auch Auswirkungen auf die Verfahrensgestaltung im Einzelnen
haben sollten. Rechtsschutz bei überlangen GerichtsverfahrenDas Bundeskabinett beschloss am 18.08.2010 den Gesetzentwurf
über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren. Der Regierungsentwurf, der eine Reaktion auf die
Rechtsprechung des EGMR
ist, hält daran fest, dass ein Verfahrensbeteiligter nur dann eine
Entschädigung erhält, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die
Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Keinen Einzug in den Gesetzentwurf
der Bundesregierung fand der Vorschlag, die vorgesehene Verzögerungsrüge
durch eine Untätigkeitsbeschwerde unter Beibehaltung eines Anspruchs auf
Entschädigung zu ersetzen; dieses Kombinationsmodell favorisiert die BRAK in
der BRAK-Stellungnahme-Nr.
11/2010 zum Referentenentwurf. Der Regierungsentwurf weist jedoch einige Änderungen
auf: - Anspruchsgegner ist nunmehr der Rechtsträger der
Gerichtsbarkeit, aus deren Verfahrensverzögerung ein Entschädigungsanspruch
resultiert. Wird ein Anspruch darauf gestützt, dass das Verfahren eines Gerichts
auf der Landesebene unangemessen lang war, haftet das Land; wird
Entschädigung für eine Verzögerung bei einem Bundesgericht verlangt, haftet
der Bund. Für Staatsanwaltschaft und Finanzbehörden in Fällen des § 386
Abs. 2 AO gilt das Vorstehende entsprechend. - Die Entscheidung über Entschädigungsansprüche soll
nun bei der jeweils betroffenen Gerichtsbarkeit liegen. Über Ansprüche gegen
ein Land entscheiden die OLG, OVG, LSG, LAG sowie im Bereich der
Finanzgerichtsbarkeit der BFH. Über Ansprüche gegen den Bund entscheiden die
betroffenen obersten Gerichtshöfe des Bundes. Hieraus resultiert auch eine Anwendung
der unterschiedlichen Prozessordnungen auf die Entschädigungsprozesse. - Für das BVerfG wurde eine Sonderregelung
aufgenommen, die auch Richtervorlagen nach Art. 100 GG umfasst. Der
Rechtsschutz wegen überlanger Verfahren vor dem BVerfG wird in den neuen
§§ 97a bis 97e BVerfGG-E geregelt. Eine entsprechende Regelung für die
Landesverfassungsgerichte bleibt dem Landesrecht überlassen. - Nach der vorgesehen Änderung des GKG sollen in
Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher
Ermittlungsverfahren die im Klageverfahren üblichen Gebühren anfallen. Wegen
der erstinstanzlichen Zuständigkeit der OLG und der entsprechenden Fachgerichte
werden jedoch Gebührensätze wie im Berufsverfahren vorgeschlagen. Soweit die
obersten Bundesgerichte zuständig sein sollen, werden die für die Revision
geltenden Gebührensätze vorgeschlagen. Lesen Sie auch die BMJ-Pressemitteilung
v. 18.08.2010. Wie berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 12/2010. Änderung des Vormundschafts- und BetreuungsrechtsAm 24.08.2010 hat das Bundeskabinett den Entwurf
eines Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechtes
verabschiedet. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, das Erfordernis des
ausreichenden persönlichen Kontaktes des Vormunds zu dem Mündel ausdrücklich
im Gesetz zu verankern und die Pflicht des Vormunds zur Förderung und Gewährleistung
der Pflege und Erziehung des Mündels im Gesetz stärker hervorzuheben. Die
Fallzahlen in der Amtsvormundschaft sollen auf 50 Vormundschaften pro
Amtsvormund begrenzt werden. Außerdem sieht der Regierungsentwurf anders
als noch der Referentenentwurf
vor, dass ein wichtiger Grund für die Entlassung eines Betreuers der
mangelnde persönliche Kontakt sein kann. Die BRAK hatte in der BRAK-Stellungnahme-Nr.
6/2010 zum Referentenentwurf
nachdrücklich das mit der Neuregelung verbundene Anliegen begrüßt, bei
Amtsvormundschaften ein besseres Betreuungsverhältnis zwischen Amtsvormund
und Mündel zu ermöglichen. Damit die Neuregelung in der Praxis umgesetzt
werden kann und keine bloße Absichtserklärung bleibt, müssen jedoch nach
Ansicht der BRAK erhebliche finanzielle und personelle Ressourcen
bereitgestellt werden. Lesen Sie hierzu auch KammerInfo 7/2010. Elterliche Sorge für nichteheliche KinderDas BMJ macht in der BMJ-Pressemitteilung
v. 19.08.2010 darauf aufmerksam, dass sich bei der elterlichen Sorge die
Rechtslage geändert hat. Bislang gab es für Väter nichtehelicher Kinder keine
Möglichkeit, das gemeinsame Sorgerecht gegen den Willen der Mutter zu
erhalten, wobei die Zustimmungsverweigerung der Mutter nicht gerichtlich
überprüft werden konnte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und
das BVerfG (BVerfG-Beschluss v. 21.07.2010 1
BvR 420/09) haben dies beanstandet, weshalb jetzt betroffene Väter eine gerichtliche
Entscheidung beantragen können, wenn dem gemeinsamen Sorgerecht die Zustimmungsverweigerung
der Mutter entgegensteht. Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 16/2010.
Dabei schafft die vorläufige Anordnung des BVerfG neue Rechtsschutzmöglichkeiten,
d.h. dass die betroffenen Väter nicht auf die geplante gesetzliche
Neuregelung warten müssen. Das BMJ hat nun Information
über das Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern (Fragen und
Antworten) veröffentlicht. Weitere Informationen finden Sie unter www.bmj.de/sorge-umgangsrecht. Gesetzentwurf zur Regelung des BeschäftigtendatenschutzesDas Bundeskabinett hat am 25.08.2010 den durch das
Bundesinnenministerium vorgelegten Gesetzentwurf
eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes
beschlossen. Die Neuregelung soll zu einer größeren Rechtssicherheit im
Beschäftigungsverhältnis beitragen. Der Entwurf soll einen ausgewogenen
Ausgleich zwischen den Interessen der Beschäftigten am Schutz ihrer
personenbezogenen Daten und den berechtigten Interessen der Arbeitgeber schaffen.
Dabei soll das datenschutzrechtliche Schutzniveau am Arbeitsplatz verbessert
und den Arbeitgebern gleichzeitig die notwendigen Instrumente, z.B. im Kampf
gegen die Korruption, gegeben werden. Bestehende Schutzlücken sollen
geschlossen werden. Der Gesetzentwurf trifft insbesondere Regelungen zum
Fragerecht des Arbeitsgebers im Bewerbungsverfahren, zur Zulässigkeit
ärztlicher und sonstiger Untersuchungen, zur offenen Videoüberwachung von
nicht öffentlich zugänglichen Betriebsstätten, zur Nutzung von Telekommunikationsdiensten
am Arbeitsplatz sowie zum Einsatz von Ortungssystemen und biometrischen Verfahren
im Beschäftigungsverhältnis. Darüber hinaus sind Vorschriften über die Zulässigkeit
der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung zum Zweck der Leistungs- und
Verhaltenskontrolle, der Korruptionsbekämpfung sowie der Überprüfung, ob im
Beschäftigungsverhältnis zu beachtende Regelungen eingehalten werden
(Compliance) vorgesehen. Um den Schutz der Beschäftigtendaten nachhaltig zu
verbessern, sieht der Gesetzentwurf insbes. strenge Voraussetzungen für die
Datenerhebung ohne Kenntnis der Beschäftigten vor. Nach der Neuregelung ist
eine heimliche Videoüberwachung von Beschäftigten zukünftig verboten. Die
Recherchemöglichkeiten des Arbeitgebers in sozialen Netzwerken im Internet
sollen eingeschränkt werden. Lesen Sie hierzu auch das Hintergrundpapier
des BMI. BVerfG zur Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener LebenspartnerschaftDas BVerfG hat mit Beschluss v. 21.07.2010 (1
BvR 611/07, 1 BvR 2464/07) entschieden, dass die Ungleichbehandlung von
Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz verfassungswidrig ist. Nach den Bestimmungen der §§ 15,
16, 17 und 19 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung
nach dem Jahressteuergesetz 1997 vom 20.12.1996 (ErbStG a.F.) wurden
eingetragene Lebenspartner nach Schaffung des Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft
im Jahre 2001 erbschaftsteuerrechtlich erheblich höher belastet als
Ehegatten. Die Privilegierung der Ehegatten gegenüber den Lebenspartnern im
Recht des persönlichen Freibetrags lasse sich nicht allein mit Verweisung auf
den besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG)
rechtfertigen. Die unterschiedliche Freibetragsregelung sei auch nicht
aufgrund einer höheren Leistungsfähigkeit erbender Lebenspartner
gerechtfertigt. Das das Erbschaftsteuerrecht prägende Familienprinzip vermag
die Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den
Ehegatten hinsichtlich des persönlichen Freibetrags nach Ansicht des BVerfG
ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Lesen Sie die BVerfG-Pressemitteilung
v. 17.08.2010. DAIDas Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) präsentiert die
Veranstaltung Vergaberecht Aktuell: Besonderheiten der neuen VOB/A und
SektVO und effektive Strategien bei verzögerter Auftragsvergabe" am
04.09.2010 in Berlin. Weitere Informationen finden Sie hier. |
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