Büro Brüssel

Ausgabe 2/2003                                                                                                                  29.01.2003

 

Themen in dieser Ausgabe:

 

 

 

Zivilrecht

- Grünbuch „Rom I“

- PKH- Richtlinie verabschiedet

- Zusammenarbeit in Zivilsachen

 

 

 

Wirtschaftsrecht

- Sarbanes-Oxley Act

 

Sonstiges

- „Ihre Stimme in Europa": Ein neues Internet-Portal

- Identifizierung von Asylbewerbern: EURODAC

- Europäischer Konvent: Einigung Berlin und Paris


 

Zivilrecht

 

Grünbuch „Rom I“

Am 14.01.2003 legte die Europäische Kommission das Grünbuch über die Umwandlung des Übereinkommens von Rom aus dem Jahre 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom I“) in ein Gemeinschaftsinstrument sowie über seine Aktualisierung vor. Durch die Vereinheitlichung von Kollisionsnormen auf Grund eines Gemeinschaftsaktes soll die Gefahr des „forum shoppings“ von materiellem Recht innerhalb der Europäischen Union verhindert werden. So bleibt die Entscheidung des Rechtsstreits unabhängig vom angerufenen Gericht gleich. Nicht zu verwechseln ist das Grünbuch mit dem Vorhaben „Europäisches Vertragsrecht“. Während letzteres die Harmonisierung des materiellen Vertragsrechts zum Ziel hat, geht es bei dem Grünbuch „Rom I“ um die Harmonisierung des Kollisionsrechts. Beide Vorhaben stehen laut Grünbuch nicht im Widerspruch zueinander, da im Rahmen des europäischen Vertragsrechts nur bestimmte, besonders wichtige Aspekte harmonisiert werden sollen; demzufolge auch weiterhin das anwendbare Recht in nichtharmonisierten Bereichen bestimmt werden muss. 

 

Das Grünbuch ist unter

http://europa.eu.int/eur-lex/de/com/gpr/2002/com2002_0654de01.pdf einzusehen.

 

Der legislative Werdegang des Grünbuchs ist hier zu verfolgen:

http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=DE&numdoc=52002DC0654&model=guicheti

 

PKH-Richtlinie verabschiedet

Am 27.01.2003 hat der Rat der Europäischen Union endgültig die Prozesskostenrichtlinie verabschiedet. Mit der Richtlinie soll gewährleistet werden, dass auch bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten jedem Bürger eines Mitgliedstaates gleicher Zugang zum Recht möglich ist. Die Richtlinie sieht neben der Deckung der reinen Prozessgebühren auch die Kostenvorlage eines Rechtsanwalts am Ort des Prozesses vor. Der jeweilige Heimatstaat ist verpflichtet, dem rechtssuchenden Bürger bei der Übermittlung und Übersetzung seiner Anträge zu helfen. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in ihrer Stellungnahme den Kommissionsvorschlag ausdrücklich unterstützt, nicht zuletzt vor dem Hintergrund des effektiven Rechtsschutzes und dem gleichen Zugang zum Recht nach der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Europäischen Grundrechtscharta.


 

Weitere Informationen über den Werdegang der Richtlinie können hier abgerufen werden:

http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=DE&numdoc=52002PC0013&model=guicheti

 

Die Stellungnahme der BRAK zur PKH- Richtlinie:

http://www.brak.de/seiten/pdf/stellungnEurapaAS.pdf

 

Zusammenarbeit in Zivilsachen

Auf dieser Seite finden sie eine aktualisierte Fassung der Maßnahmen auf EU- Ebene im Rahmen der Zusammenarbeit der Justizbehörden in Zivilsachen:

http://europa.eu.int/eur-lex/de/lif/reg/de_register_1920.html

 

 

Wirtschaftsrecht

 

Sarbanes-Oxley Act

In ihrer Pressemitteilung vom 23.01.2003 stellt die amerikanische Börsenaufsicht (SEC) klar, dass ausländische Rechtsanwälte, die nicht in den U.S.A. als attorney zugelassen sind und nicht Mandanten im U.S. amerikanischen Recht beraten, völlig aus dem Anwendungsbereich der Vorschriften der SEC herausgenommen sind. Dies ist von großer Bedeutung für alle Rechtsanwälte außerhalb den U.S.A., da zu befürchten war, dass der Anwendungsbereich der Börsenregeln extrem weit angesetzt würde. Dies ist nicht zuletzt ein Erfolg des massiven Widerstandes gegen die extensive Auslegung, dem sich auch die BRAK in ihrer Stellungnahme gegenüber der SEC angeschlossen hat. Ebenfalls ergibt sich aus der Pressemitteilung, dass die Frist zur Stellungnahme hinsichtlich der Pflicht zum „noisy withdrawal“ um 60 Tage verlängert wurde und gleichzeitig ein Alternativvorschlag seitens der SEC vorgelegt wurde, nach dem nicht der Rechtsanwalt, sondern das Unternehmen der Börsenaufsicht gegenüber anzeigepflichtig sein soll.

 

Allgemein zum Sarbanes- Oxley Act vgl. Nachrichten aus Brüssel 1/2003 vom 15.01.2003:

http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten1aus2003.htm#_Toc26763713

 

Die Stellungnahme der BRAK können Sie hier lesen:

http://www.brak.de/seiten/pdf/Stellungnahmen/sarbanesoxleyact.pdf

 

Die Presseerklärung der SEC ist abrufbar unter:

http://www.sec.gov/news/press/2003-13.htm

 

 

Sonstiges

 

„Ihre Stimme in Europa": Ein neues Internet-Portal

Die Europäische Kommission hat ein neues Internet-Portal geschaffen, durch das die europäischen Bürgerinnen und Bürger in allen 11 Amtssprachen der EU mehr Einfluss bei der Politikgestaltung der EU geltend machen können. Das Portal ermöglicht Bürgern den Zugang zu den öffentlichen Konsultationen der Kommission in allen Politikbereichen der EU und die Beteiligung an allgemeinen Diskussionen über die EU. Sofort nach Abschluss einer Konsultation werden die Ergebnisse über das Portal zugänglich gemacht, so dass die Benutzer der Website auch die abgegebenen Meinungen anderer, einschließlich die damit verbundenen Follow-up-Maßnahmen, einsehen können. Die interaktive Politikgestaltung soll zu größerer Transparenz und mehr Verantwortung im politischen Entscheidungsprozess der EU führen. Sie soll andererseits die Kommission in die Lage versetzen, rascher und genauer auf die Bedürfnisse von Bürgern, Verbrauchern und Unternehmen zu reagieren. Daneben stehen Unternehmen und Verbrauchern bei der Bewältigung praktischer Schwierigkeiten das Euro-Info-Centre, der Wegweiserdienst für Bürger und die Europäische Verbraucherberatungsstelle zur Verfügung.

 

„Ihre Stimme in Europa" finden Sie unter:

http://europa.eu.int/yourvoice


 

Die Mitteilung der Kommission zu Grundsätzen und Mindeststandards für Anhörungen (englisch):

http://europa.eu.int/eur-lex/en/com/cnc/2002/com2002_0704en01.pdf

 

Weitere Informationen sind abrufbar unter:

http://europa.eu.int/comm/internal_market/ipm.htm

 

Eine direkte e-mail an die Kommission können Sie schreiben:

ec-yourvoice@cec.eu.int

 

Identifizierung von Asylbewerbern: EURODAC-System

Das erste Europäische Fingerabdruck-Identifizierungssystem, EURODAC, ist seit dem 15. Januar in Betrieb genommen. Es dient der Speicherung der Fingerabdrücke von Asylbewerbern und bestimmten Gruppen illegaler Zuwanderer ab 14 Jahren, die in die EU-Mitgliedstaaten (Dänemark nimmt vorerst nicht teil), Norwegen und Island einreisen und stellt das erste gemeinsame Automatische Fingerabdruck-Identifizierungssystem (AFIS) der EU dar. Ergibt EURODAC, dass die betreffenden Fingerabdrücke bereits registriert wurden, wird der Asylbewerber in das Land zurückgeschickt, in dem die ursprüngliche Registrierung stattfand. Das System enthält keinerlei persönliche Angaben zu Namen und entspricht den Datenschutzvorschriften sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention und der UN-Konvention über die Rechte des Kindes. EURODAC soll die Ausgangsbasis für weitere umfangreiche IT-Projekte wie die zweite Generation des Schengener Informationssystems oder das zukünftige Europäische Visa-Identifizierungssystem bilden.

 

Weitere allgemeine Informationen auch zum Datenschutz (englisch):

http://europa.eu.int/comm/justice_home/news/information_dossiers/news_eurodac_index_en.htm

 

Weitere Informationen über die Funktionsweise von EURODAC (englisch):

http://europa.eu.int/comm/justice_home/news/information_dossiers/news_eurodac_whatis_en.htm

 

Allgemeine Informationen zur Asylpolitik (englisch):

http://europa.eu.int/comm/justice_home/news/information_dossiers/news_eurodac_asylum_en.htm

 

Europäischer Konvent: Einigung Berlin und Paris

Bundeskanzler Gerhard Schröder und Staatspräsident Jacques Chirac haben sich auf einen gemeinsamen Beitrag zum Europäischen Konvent über die institutionelle Architektur der Union verständigt. Darin ist vorgesehen, dass Europa von einer Doppelspitze regiert werden soll, bestehend aus dem vom EP gewählten Präsidenten der Kommission und einem Präsidenten des Europäischen Rates, der von den Staats- und Regierungschefs mit qualifizierter Mehrheit für fünf bzw. zweieinhalb Jahre mit Möglichkeit zur Wiederwahl bestimmt wird. Die EU soll ferner eine einheitliche Rechtspersönlichkeit unter Abschaffung der derzeitige Pfeilerstruktur sowie ein stärkeres institutionelles Dreieck mit einer grundlegenden Reform der Außenvertretung der EU erhalten. Außerdem soll eine bessere Kompetenzabgrenzung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten gemäß den Prinzipien von Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit erfolgen. Schließlich soll die Grundrechtscharta vollständig in die künftige Verfassung integriert werden. Eine sich an den Konvent anschließende Regierungskonferenz soll den Verfassungsvertrag möglichst bis zum Ende dieses Jahres fertig stellen.

 

Informationen zum Europäischen Konvent sind abrufbar unter:

http://european-convention.eu.int/bienvenue.asp?lang=DE

 

Der vom Präsidium des Europäischen Konvents am 28.10.2002 vorgelegte Verfassungsentwurf:

http://european-convention.eu.int/docs/sessPlen/00369.d2.PDF

 

Die Pressemitteilung des Bundeskanzlers zum deutsch-französischen Beitrag ist zu lesen unter:

http://www.bundeskanzler.de/Pressemitteilungen-.7717.459668/Deutsch-franzoesischer-Beitrag-zur-institutionel...htm

 

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel, Avenue de Tervuren 142-144, B-1150 Brüssel, Tel: 0032-2-743 86 46, Fax: 0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.be

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Tanja Struve und RA Wolfgang Eichele LL.M..

© Bundesrechtsanwaltskammer

 

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